Wann gilt die „Schwerarbeit“ für Verbundzusteller/innen?

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

als FCG Post haben wir ganz intensiv das Thema der „Schwerarbeiterregelung in der Verbundzustellung“ aufgegriffen.

Unzählige Schreiben an Politiker*innen Bundeskanzler (BK Nehammer), Minister* innen, Parlamentsklub und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und viele Gespräche haben offenbar auch dazu geführt, dass nun möglich wird was unmöglich schien.

Dass die Ausweitung der Schwerarbeiterregelung unter dieser Regierung gelingt, zeigt wie stark sich die FCG in der Post AG dafür eingesetzt hat.

Logischerweise müssen sich bei solchen Themen immer alle Fraktionen mit ihren Möglichkeiten einsetzen. Beim Thema der Schwerarbeit hat das Zusammenspiel gut funktioniert und wird damit erfolgreich.

Folgende Ergänzung soll nun beim Paketzusteller erfolgen: „Verbundzusteller*in mit überwiegender Paketzustellung“ auf der Liste der Schwerarbeit“.

In Kraft tritt diese Ergänzung nach der Veröffentlichung der ÖGK, wobei im Vorfeld natürlich auch der Bund informiert bzw. involviert  wird.

Wenn die Regelung in Kraft ist, kann jede/r Verbundzusteller/in der bereits 57 Jahre alt ist, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeit beim Personalamt verlangen und damit feststellen, wie viele „Schwerarbeitsmonate“ bereits vorliegen.

Musterschreiben Antrag Schwerarbeitszeiten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen (in den letzten 240 Monaten mindestens 120 Monate Schwerarbeit) ist der Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit geringeren Abschlägen möglich, sofern auch die 540 Versicherungsmonate ASVG (45 Jahre) oder bei Beamten eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahre) vorliegt.

Sobald die ergänzende Schwerarbeiter- Regelung für „Verbundzusteller mit überwiegender Paketzustellung“ in Kraft ist und gilt, werden wir gesondert informieren!

FCG- damit wieder mehr Zeit zum Leben bleibt!