Verbesserungen bei Weiterbildungsmaßnahmen

Eine wesentliche Forderung der FCG wurde nun vom Gesetzgeber erfüllt. Eine neu eingeführte Bestimmung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11b AVRAG) besagt, dass die Teilnahme von Arbeitnehmer:innen an Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten seien.

Arbeitgeber müssen die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann übernehmen, wenn diese nicht von einem Dritten (z.B. externer Fördergeber) getragen werden. Dies gilt für jene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind.

Darunter fallen zum Beispiel die Weiterbildungszeiten von 35 Stunden für alle LKW-Lenker, welche gesetzlich vorgeschrieben sind. Das sind jetzt eindeutig Arbeitszeiten und auch die Kosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden.

FCG, wir für Euch!