Sys. Filialen „Kleinflächenbesetzungszuschlag

Ab Oktober 2022 soll der sogenannte „Kleinflächenbesetzungszuschlag“ in den Filialen umgesetzt werden, wenn die Besetzung der zusätzlichen Personalressourcen am aktuellen Arbeitsmarkt möglich ist.

    • Filialen mit einem Bedarf > 1,0 VZK <= 1,5 VZK werden mit 1,5 VZK besetzt
    • Filialen mit einem Bedarf > 1,5 VZK <= 2,0 VZK werden mit 2,0 VZK besetzt
    • Bedingung für den Kleinflächenbesetzungszuschlag ist, dass die Besetzung der erforderlichen zusätzlichen Personalressourcen am aktuellen Arbeitsmarkt möglich ist
  • Geplanter Umsetzungsbeginn dieser Maßnahmen: 01.10.2022 vorerst befristet bis 31.12.2023