Steuerreform: Die Maßnahmen im Detail

Liebe Kolleg*innen,

als FCG haben wir immer darauf gedrängt, dass den Menschen die bei uns arbeiten, auch mehr zum Leben bleiben muss. Als Post FCG wollten wir auch immer, dass die sogenannte „Ebitprämie“ steuerfrei wird, damit den Kolleg*innen mehr Netto bleibt. Dieser Punkt wird unter anderem im Zuge dieser Steuerreform ab Juli 2022 umgesetzt.

Auch die Erhöhung des Familienbonus Plus von 1500 auf 2000 Euro pro Kind, ist dringend notwendig und wird ebenfalls mit Juli umgesetzt.

Als Christgewerkschafter*innen in der Post haben wir immer wieder Forderungen und Vorschläge zur Verbesserung speziell für unsere Kolleg*innen eingebracht.

Unsere Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg steuerfrei sicherzustellen, ist ein großer Erfolg der jahrelangen Intervention der FCG!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

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Sozialversicherungsbeiträge:

Statt der Senkung der Krankenversicherungsbeiträge wird nun der Sozialversicherungs-Bonus von bisher 400 auf maximal 650 Euro pro Jahr erhöht. Für Pensionisten wird der Pensionistenabsetzbetrag auf künftig 825 Euro bzw. 1.214 Euro (bisher 600 Euro bzw. 964 Euro) angehoben. Die Entlastung gilt für das ganze Jahr.

Lohn- und Einkommensteuer:

Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent gesenkt werden. Umgesetzt wird dies – anstelle wie ursprünglich geplant über mehrere Stufen – mit einem Mischsteuersatz von 32,5 Prozent ab Jahresbeginn.

Familien:

Der „Familienbonus Plus“ wird ab 1. Juli 2022 von 1.500 auf 2.000 Euro pro Kind erhöht. Für Kinder ab dem 18. Geburtstag soll er von derzeit 500 auf 650 Euro pro Jahr erhöht werden. Der Kindermehrbetrag wird von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr erhöht. Zudem soll er auf alle niedrigverdienenden Erwerbstätigen (bisher nur Alleinerzieher bzw. Alleinverdiener) mit Kindern ausgeweitet und als Negativsteuer ausbezahlt werden. Der Anspruch auf Kindermehrbetrag gilt auch bei ganzjährigem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Pflegekarenzgeld.

CO2-Bepreisung:

Die Einführung der CO2-Bepreisung erfolgt in mehreren Phasen, die Einführungsphase erfolgt mit Juli 2022 bis Dezember 2023. Zuständige Behörde ist das Zollamt. Als Ausgleichsmaßnahme ist ein regionaler Klimabonus vorgesehen: Die durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten sollen damit pauschal ausgeglichen werden. Der Bonus hierfür beträgt je nach Region zwischen 100 und 200 Euro pro Kopf. Für familienbeihilfeberechtigte Kinder ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent vorgesehen.

Körperschaftsteuer:

Der Körperschaftsteuersatz wird stufenweise von 25 auf 24 Prozent im Jahr 2023 bzw. auf 23 Prozent ab dem Jahr 2024 gesenkt.

Unternehmen:

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird ab 2023 von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Als weitere Entlastungsmaßnahme für Unternehmer soll ab 2022 der investitionsunabhängige Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von derzeit 13 auf 15 Prozent angehoben werden. Mit dem neuen Investitionsfreibetrag sollen ab 2023 10 Prozent der Anschaffungs-oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Für Investitionen in dem Bereich Ökologisierung erhöht sich der Freibetrag auf 15 Prozent. Gewinnbeteiligungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro werden im Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.

Thermische Sanierung:

Private Kosten für die „energetische Sanierung“ von Gebäuden und ein Heizkesseltausch werden im Wege eines Sonderausgaben-Pauschalbetrages steuerlich berücksichtigt. Die Eigenstromsteuerbefreiung wird für aus erneuerbaren Energieträgern selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie ausgeweitet.