Sonderbetreuungszeit

FCG Forderung erfüllt:

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern gilt nun doch ab dem 1. September rückwirkend.  Der Rechtsanspruch gilt bis Ende Dezember, den Kostenersatz trägt der Bund.

Das bedeutet, dass Eltern ab 1.9.2021 rückwirkend einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Tag rückwirkend die Kosten für die Freistellung voll rückerstattet bekommen. Der Anspruch greift etwa, wenn Schulkinder in Quarantäne müssen und zuhause betreut werden.

Genauere Infos erhalten sie bei den FCG Personalvertreter*innen vor Ort!