Risikogruppen- Freistellung
Liebe Kolleg*innen,
aufgrund des Lockdowns wurde auch die Risikogruppenverordnung bis 14. Dez 2021 verlängert.
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Anweisung des Unternehmens:
Sehr geehrte Kolleg*innen!
Mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend BGBLA II Nr. 474/2021, wird die Gültigkeit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis vorerst 14. Dezember 2021 wieder in Kraft gesetzt.
Vorgehensweise:
Von Mitarbeiter*innen, die ein von einem Arzt ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, ist das in der Anlage A angeschlossene Formblatt „COVID-19-Risikogruppe Formblatt Mitarbeiter*in“ auszufüllen und zu unterfertigen. Ablage_A_COVID_19_Risikogruppe_Formblatt_Mitarbeiter_20200517.doc
- Seitens des Fachbereiches ist das in der Anlage B angeschlossene Formblatt „COVID-Risikogruppe Formblatt Fachbereich“ auszufüllen und die Angaben zu bestätigen.
- Das Attest und die beiden Formblätter sind an die zuständige Personaladministration Ost / Mitte / West weiterzuleiten
Anlage_B_COVID_19_Risikogruppe_Formbaltt_Fachbereich_20200517.doc
Seitens des Personalmanagements wird in der Folge auf Basis dieser Unterlagen entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung erfüllt sind. Gegebenenfalls wird die Dienstfreistellung verfügt oder es werden in Abstimmung mit der zuständigen Führungskraft weitere Erhebungen vorgenommen und das Notwendige veranlasst.
Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter*innen, die eine Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur Risikogruppe in Anspruch nehmen möchten, ein neues ärztliches Attest vorlegen müssen.
Bei jenen Mitarbeiter*innen, die aufgrund der Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attestes und der daran angeschlossenen internen Überprüfung von der Arbeitsleistung freigestellt wurden, sind keine gesonderten Maßnahmen zu setzen, da die Freistellung in der Post grundsätzlich an die Gültigkeit der Verordnung geknüpft ist.
Weiters wird klargestellt, dass Mitarbeiter, die gemäß Attest der COVID-19-Risikogruppen angehören, nicht in den Dienst gestellt werden dürfen, nur weil der Mitarbeiter dies wünscht. Gegebenenfalls müssen die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Dienstes entsprechend der getroffenen Regelung gedeckt sein oder von einem Arzt ein Attest vom Betreffenden beigebracht werden, das die volle Dienstfähigkeit bescheinigt (Wegfall der Einstufung „COVID-19-Risikogruppe“).