In Zustellbasen: FFP2 Maskenpflicht aufgehoben

Auszug aus der Anweisung:

Aufgrund der mit 16. April 2022 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt angepasst:

  1. FFP2 Maskenpflicht:

Ab sofort ist die Tragepflicht einer FFP2 Maske in den Innenräumen der Zustellbasen aufgehoben.

Es wird jedoch empfohlen – sofern ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann – eine FFP2 Maske zu tragen.

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Betreten von
  • Kundenbereichen des täglichen Lebens (Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post, etc.),
  • Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Kranken- und Kuranstalten,
  • öffentlichen Orten (Behörden, Gerichte).
  1. Häufung von Krankenständen

Bei Häufung von Krankenständen innerhalb der Dienststelle ist vorgesehen, die FFP2 Maskenpflicht temporär für die jeweilige Zustellbasis wieder einzuführen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.