Filialen: Sonderurlaub für Mitarbeiter:innen

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

für die Abwicklung des Klimabonus erhalten die Mitarbeiter:innen in den Filialen unter den unten angeführten Rahmenbedingungen einen Sonderurlaubstag.

Für Rückfragen stehen die FCG Personalvertreter:innen gerne zur Verfügung!

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Mitteilung des Unternehmens:

Wir dürfen dich darüber informieren, dass wir den Mitarbeiter*innen in den Filialen für ihre zusätzlichen Leistungen mit der Abwicklung des „Klimabonus“ auch dieses Jahr einen Sonder-Urlaubstag genehmigen werden.

Ab Anfang September bis Anfang November 2023 werden in den Filialen etwa 700.000 Klimabonus-Sendungen erwartet.

Dieser Sonder-Urlaubstag soll für die Mitarbeiter*innen in den Filialen ein Ausgleich für diese zusätzlich Arbeitsbelastung sein.

Beim „Sonder-Urlaubstag“ handelt es sich um Freizeit in Höhe von 8 Stunden für Vollbeschäftigte. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Aliquotierung.

Der Anspruch besteht für alle Mitarbeiter*innen, die im Zeitraum vom 11. September 2023 bis 3. November 2023 an mindestens 80% der Sollarbeitstage in einer Filiale tatsächlich im Einsatz waren.

Zielgruppe sind: Lehrlinge, Schaltermitarbeiter*innen, A1 Expert*innen, Hilfskräfte, Filial- und Knotenleiter*innen.

 Die Abtragung dieses Freizeit-Kontingents ist von 1. Januar bis 30. April 2024 in Absprache mit der Knotenleitung möglich. Nicht konsumierte „Sonder-Urlaubstage“ verfallen mit 30. April 2024. Mitarbeiter*innen, die aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten für diesen Sonder-Urlaubstag, wenn sie ihn nicht konsumiert haben, keinen finanziellen Ausgleich.