FCG NEWS: Pensionsanpassung und Schutzklausel für Pensionsantritte 2025

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Im Nationalrat wurde die Pensionsanpassung 2025 und eine Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2025 beschlossen.

Pensionsanpassung 2025
Pensionen und Ruhebezüge, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 bezogen worden sind, werden wie folgt angepasst:

  • bis monatlich brutto € 6.060,00 (=monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2024) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 4,6 % und
  • ab monatlich brutto € 6.060,00 mit einem Pauschalbetrag von € 278,76 (= 4,6 % von 6.060).

Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung bleibt auch für Pensionsantritte im Jahr 2025 weiterhin ausgesetzt.

Schutzklausel
Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (betrifft Vertragsbedienstete und Beamt:innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind):

Gemäß der vom Nationalrat am 18. September 2024 beschlossenen, sogenannten Schutzklausel, werden Personen, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten, wiederum – wie bereits vergangenes Jahr – einen „Erhöhungsbetrag“ erhalten, der 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift des Jahres 2023 beträgt. Damit sollen inflationsbedingte Pensionsverluste durch einen späteren Pensionsantritt vermieden werden.

Diese Schutzklausel gilt für:

  1. Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt.
  2. Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt, wenn

    a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind oder

    b. wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2025 der Arbeitslosengeldanspruch endet und das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde.

Ruhebezüge (betrifft Beamt:innen, die vor dem 1. Jänner 1976 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind; sie unterliegen der Parallelrechnung):

Im „Altast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 10,8 % anstelle von 9,7 %. Im „Neuast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pen-sionsgesetz und somit mit Hilfe des „Pensionskontos“ berechnet wird) steht der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 zu (siehe oben).

Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2025

  1. aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenregelung oder
  2. bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind.

 

Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)