„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
Der Nationalrat hat nunmehr die Regelung zum „persönlichen Feiertag“ beschlossen.
§ 7a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden
Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.
Wenn ein solcher Urlaub angemeldet wird, solle ein Verweis auf dem Urlaubsantrag auf dieses Gesetz gemacht werden, damit die Ansprüche klar sind.
GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.