Covid Regelungen im Muttergesetz
Aufgrund der Covid- Pandemie wurde auch das Mutterschutzgesetz in einigen Punkten angepasst.
Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.
Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.
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Information aus dem Arbeitsinspektorat:
Schwangere Arbeitnehmerinnen
In das Mutterschutzgesetz (MSchG) wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung aufgenommen. Danach haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Berufen mit Körperkontakt freigestellt werden, weil es keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, an dem sie ohne Infektionsrisiko mit SARS-Cov-2 weiterarbeiten dürfen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Sonderfreistellung“.
Allgemeines
Keine Freistellung aus medizinischen Gründen
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2
Mutterschutzevaluierung
Branchen und Beispiele
Weitere Hinweise
Sonderfreistellung
Allgemeines
Aufgrund der physiologischen Anpassungen und immunologischen Vorgänge kann eine erhöhte Empfänglichkeit bei Schwangeren für COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen einer COVID-19 Erkrankung auf das Ungeborene gibt es bisher laut Robert Koch Institut (RKI) keine validen Daten, insbesondere fehlen hier Langzeituntersuchungen. Generell kann hohes Fieber während der Schwangerschaft das Risiko von Komplikationen erhöhen.
Zur vertikalen Übertragung von der (erkrankten) Mutter auf ihr Kind (vor und während der Geburt sowie über die Muttermilch) gibt es nur wenige Studien.
Bislang sind nur einzelne Erkrankungsfälle als mögliche und einmal als bestätigte Folge einer Infektion im Mutterleib beschrieben, meist zeigen Kinder SARS-CoV-2-positiver Mütter nach der Geburt keine Krankheitszeichen.
Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob SARS-CoV-2 durch Muttermilch übertragbar ist.
Ganz allgemein wird versucht durch Kontaktbeschränkungen die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu verlangsamen bzw. einen weiteren Anstieg der Infektionen zu verhindern. Diese staatlichen Vorgaben haben Auswirkungen auf das allgemeine Lebensrisiko, mit anderen Menschen in Kontakt zu kommen und sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die Wahrscheinlichkeit, anderen Menschen auf kurzer Distanz zu begegnen oder auf eine Vielzahl anderer Menschen zu treffen, und damit das allgemeine Lebensrisiko sich anzustecken, ist für die Dauer der Beschränkungen deutlich gesunken. Dieser vorübergehend vom Normalen abweichende Maßstab ist erheblich für die den Mutterschutz betreffende Frage, ob eine schwangere oder stillende Frau bei ihrer Tätigkeit dem allgemeinen Risiko ausgesetzt ist oder nicht.
Keine Freistellung aus medizinischen Gründen
Eine Rechtsgrundlage für eine Freistellung unter Bezug des vorzeitigen Wochengelds ausschließlich auf Grund von COVID-19 besteht nicht.
Informationen zur Freistellung aus medizinischen Gründen finden sich hier. https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Personengruppen/Werdende_und_stillende_Muetter/Freistellung.html
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2
Bei Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen (z.B. Covid-19-Stationen, Triage-Zelt vor dem KH, Covid-19-Testung) kommt das Beschäftigungsverbot zu Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zur Anwendung. Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.
§ 4 Abs. 2 Z 11 MSchG
Mutterschutzevaluierung
Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und –beschränkungen vor, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen. Diese kommen – unabhängig von COVID-19 – jedenfalls zur Anwendung bzw. hat die Mutterschutzevaluierung darauf basierend zu erfolgen.
Solange seitens des Gesundheitsministeriums die Pandemiesituation nicht aufgehoben ist, gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang mit der Infektionsgefährdung mit SARS-CoV-2 zwar kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Es sind aber für schwangere Arbeitnehmerinnen erhöhte Schutzmaßnahmen zu treffen um sie vor Ansteckung zu schützen.
Ausschlaggebend ist in diesen Fällen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Maßnahmen sind bei erhöhter Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 zu setzen. Besteht kein Arbeitsplatz im Betrieb, an dem die Einhaltung der Schutzmaßnahmen möglich ist, weil es keine entsprechenden Ersatztätigkeiten für die schwangere Arbeitnehmerin gibt, hat sie die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Im Gegensatz zu Freistellungen aus medizinischen Gründen, bei denen Wochengeld bezahlt wird, ist in diesem Fall grundsätzlich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. § 3a MSchG sieht nun aber vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung haben, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin in Berufen mit Körperkontakt freigestellt wird. Nähere Informationen finden Sie unter „Sonderfreistellung“.
Erhöhte Infektionsgefahr bezieht sich auf das Gefährdungsniveau der Allgemeinbevölkerung, also eine Arbeitssituation mit einem Infektionsrisiko, das sich über dem allgemeinen Lebensrisiko befindet. Das ist etwa dann der Fall, wenn haushaltsfremde Personen den Mindestabstand von 1m nicht einhalten (können) und/oder ein häufiger direkter Kontakt gegeben ist (Kundenverkehr, Betreuungsleistungen am Körper, Großraumbüro). Der 1 Meter-Abstand gilt für den Abstand zwischen den Gesichtern.
Auf Grund der unterschiedlichsten Gegebenheiten kann grundsätzlich nicht pauschal festgelegt werden, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Es sind immer alle Umstände zu berücksichtigen, mitunter müssen mehrere Maßnahmen gesetzt werden. Die arbeitsmedizinische Betreuung des Betriebes ist in die Festlegung miteinzubeziehen.
Geeignete Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionsgefahr sind z.B.
•Homeoffice, Einzelarbeitsplatz
•Sichere Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter
•Abschirmung (z.B. Kunststoffplatte)
Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.
§§ 2a, 2b MSchG