Covid Regelung Post- Verteilzentren

Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren

Anweisung des Betriebes:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Aufgrund der mit 15. September 2021 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Öffnungsverordnung inkl. 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, sowie der österreichweit steigenden Fallzahlen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren wie folgt mit sofortiger Wirksamkeit angepasst:

  1. Mitarbeiter*innen, die „Geimpft“ oder „Genesen“ sind (2G-Regel), müssen wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann (z.B. bei der WAP-Entladung), eine FFP2-Maske oder Mund-Nasen-Schutz tragen.

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wird generell das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasen-Schutzes in den Räumlichkeiten der Logistikzentren empfohlen.

Geimpft bedeutet (vollständige Immunisierung):

  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 360 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

    • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 360 Tage

Genesen bedeutet: Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.

Folgende Nachweise sind gültig: Grüner Pass, Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code, Genesungszertifikate, aufgehobene Absonderungsbescheide, Antikörpertests, Impfkarten, behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe.

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen verpflichtend eine FFP2-Maske bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Logistikzentren tragen.

 

  1. In jedem Logistikzentrum ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen, der die Präventionsmaßnahmen umzusetzen und die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren hat – den Einhaltungs- und Durchführungsbeauftragen ist diese Aufgabe zu übertragen.

 

Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Wir ersuchen um nachweisliche Information aller Führungskräfte der Logistikzentren und entsprechende Information der in den Logistikzentren tätigen Mitarbeiter*innen.

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

 

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

 

Mit besten Grüßen

Franz Nigl                                                                                                  Franz Leitner

Leitung Personalmanagement und                                                        Leitung Logistikzentren & Transport

Verantwortlich Beauftragter für Arbeitnehmerschutz