Covid Einreiseregelungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Anhang wird die mit BGBl. II Nr. 52/2021 vom 03.02.2021 kundgemachte

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

inklusive der geänderten Bundesgesetzblätter und der notwendigen amtlichen Formulare zu eurer Verwendung übermittelt.
1. Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse
(§ 2 der COVID-19-EinreiseV)
Durch die vorliegende Ergänzung (§ 2 Abs. 2) ist einem ärztlichen Zeugnis ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, nunmehr gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
2. Geburtsdatum,
3. Datum und Uhrzeit der Probenahme,
4. Testergebnis (positiv oder negativ),
5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurch-
führenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code
(Z 5 gilt spätestens ab 28.02.2021.)
In § 2 Abs. 1 wird angefügt, dass im Falle der Inanspruchnahme des
§ 6a (= Pendler; siehe unten) die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme ist.
1. Einreise aus EU-/EWR-Staaten, Schweiz, (…)
(§ 4 Abs. 2 COVID-19-EinreiseV)
Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 oder
2 (= Glaubhaftmachung des Aufenthaltes in Österreich bzw. in einem, in der Anlage A angeführten Staat innerhalb er letzten zehn Tage) nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten.
Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Weiters entfällt die Wortfolge betreffend das Vereinigte Königreich in den §§ 4 und 5 (bzw. wird durch andere Wortfolgen ersetzt), weshalb für die Einreise bzw. für Bürger aus dem Vereinigten Königreich nunmehr die Bestimmungen für die „Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten“ anzuwenden sind.
1. Pendler
(§ 6a COVID-19-EinreiseV)
Abweichend von § 4 Abs. 2 (siehe oben) und § 5 Abs. 3 und 4 (unzulässige Einreise aus sonstigen Staaten oder Gebieten bzw. die bestehenden Ausnahmen) ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
1. zu beruflichen Zwecken,
2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a (Z 3, 6, 7, 8 und 9) spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich.
Abs. 2 (neuerliche Registrierung bei jeder Änderung) gilt sinngemäß.
Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.
Zudem entfällt das Land Japan in Anlage A („sichere“ Staaten).

BGBLA_2021_II_52_COVID-19-EinreiseV_Änderung BGBLA_2021_II_52_COVID-19-EinreiseV_Änderung_Anlage_E BGBLA_2021_II_52_COVID-19-EinreiseV_Änderung_Anlage_F