Montag „Kleiner Gipfel“ beim Generaldirektor

Am Montag soll es wieder zu einem österreichweiten Lockdown kommen, sodass mit noch mehr Online- Bestellungen zu rechnen ist.

Am Montag findet auf Einladung von Generaldirektor Dr. Georg Pölzl ein „kleiner Gipfel“ unter Einbeziehung des Personalchefs und jeweils 2 Mitglieder beider Fraktionen des Zentralausschusses statt.

Es soll nicht nur um Prämien für die Mitarbeiter*innen gehen, sondern auch um Verbesserungen der Gesamtsituation für alle die hart arbeiten.

Die Regierung beschließt eine Steuersenkung die mit 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Bei dieser Reform wird auch die „Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg“ ab Juli 22 steuerfrei.

Es muss daher geprüft werden, ob es ausreicht den Auszahlungszeitpunkt auf Juli zu verlegen, um Steuerfreiheit für unsere Kolleg*innen sicherzustellen.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

FCG- damit mehr zum Leben bleibt

STEUERREFORM:

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35 % auf 30 % gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 40 % besteuert werden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen:

Darüber hinaus sind folgende weiteren Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge:
    Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.
  • Erhöhung des Familienbonus Plus:
    Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben. Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
  • Freibetrag für Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern:
    An aktive Dienstnehmer kann als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 p.a. gewährt werden.

 

 

Weihnachtsdienstregelung Verteilzentren

Am Donnerstag den 4. November fand eine Besprechung zur Weihnachtsdienstregelung, für die Verteilzentren und der Transportlogistik statt.

Für KV- Neu Kolleg*innen endet die Normalarbeitszeit am 24. und 31. Dezember um 12 Uhr, wie es der KV vorsieht.

Für die Mitarbeiter*innen in den Verteilzentren die nicht dem KV unterliegen und am 24. bzw. 31. Dezember arbeiten wird sichergestellt, dass die entfallenen Stunden nicht eingearbeitet werden müssen.

Für die Regelung in der Transportlogistik hat das Management noch interne Gespräche angekündigt, weil auch hier die Forderung war, dass es zu keinen Minusstunden kommen soll.

FCG- damit mehr Zeit zum Leben bleibt!

3G Regelungen in der Post

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit 1. November tritt die Verordnung zur Regelung der 3G Pflicht am Arbeitspatz in Kraft. Das wurde nun auch mit den Stimmen der VP, der Grünen und der SPÖ im Bundesrat bestätigt.

Wir fordern jedoch in der Post, dass nicht wieder noch strengere Regelungen umgesetzt werden, wie es diese Verordnung vorsieht. Vor allem wollen wir, dass nun endlich auch die „Maskenpflicht“ für alle Bereiche wegfällt, wo diese derzeit noch Gültigkeit hat.

Die Verordnung lässt zu, dass unsere Mitarbeiter*innen in den Filialen keinen Mundnasenschutz bzw. FFP2 Masken tragen müssen.
Daher fordern wir auch, dass dieser Wegfall der Maske so schnell wie möglich auch in der Post umgesetzt wird.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

PS: Eine Regelung für Gratistest auch am Arbeitplatz, muss aus unserer Sicht jetzt auch umgesetzt werden, da man auch akzepieren muss, wenn Menschen bedenken haben, sich impfen zu lassen.  Auch wenn das viele jetzt anderes sehen wollen, bleibt es ein medizinischer Eingriff, daher muss er freiwillig bleiben.

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ANWEISUNG DES UNTERNEHMENS:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Am 1. November 2021 tritt österreichweit eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft.

 Das bedeutet, dass ein Betreten von Arbeitsstätten der Österreichischen Post AG oder ihrer Tochterunternehmen in Österreich ab 1. November 2021 nur unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

Jede*r Mitarbeiter*in muss:  

  • Geimpft
  • Getestet oder
  • Genesen

sein.

Bis einschließlich 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist. Wer in dieser Zeit keinen 3G-Nachweis erbringt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

 Ab 15. November 2021 ist ein 3G-Nachweis am Arbeitsort verpflichtend.

Den Mitarbeiter*innen wird empfohlen weiterhin zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz / eine FFP2 Maske zu tragen.

Für den Zutritt zum Gebäude sind folgende Nachweise zulässig:

  • Grüner Pass
  • Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
  • Genesungszertifikate
  • Absonderungsbescheide
  • Antikörpertests
  • Impfkarten
  • Behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe

Mitarbeiter*innen ohne 3G-Nachweis dürfen ihre Arbeit nicht antreten.

In diesem Fall muss die Testung (in der Freizeit und auf eigene Kosten) nachgeholt oder Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub konsumiert werden. Ein vergessener Nachweis ist schnellstmöglich zu organisieren. Eine Nichterbringung des 3G-Nachweises im Overheadbereich kann dauerhaft nicht durch „Homeoffice“ kompensiert werden.

Wichtig ist, dass während der gesamten Anwesenheit der 3G-Nachweis mitgeführt wird. Die Einhaltung dieser Regelung und die stichprobenartige Kontrolle ist durch die zuständige Führungskraft vorgesehen. Zusätzliche Überprüfungen werden auch von Mitarbeiter*innen der Konzernrevision und des Sicherheitstechnischen Dienstes durchgeführt. Eine Nichteinhaltung dieser Regelung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.

Aufzeichnungen persönlicher Daten über diese Nachweise sind aus Datenschutzgründen nicht zulässig, auch nicht eine Aufbewahrung vorgelegter Nachweise.

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung und bitten um nachweisliche Information Ihrer Mitarbeiter*innen sowie um Aushang dieser Dienstanweisung an der Dienststelle. Ansonsten kann es zu disziplinären Konsequenzen und auch zu Schadenersatzforderungen kommen.

Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Geimpft bedeutet (vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff):

  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 360 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung

ODER

    • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 360 Tage

 

Getestet bedeutet:

  • PCR-Tests gültig für 72 Stunden ab Probenentnahme
  • Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme
  • kontrollierte Selbsttest (über behördliches Datenverarbeitungssystem) gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

 

Genesen bedeutet:

Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.

Nachweis: Aufgehobener Absonderungsbescheid = für 6 Monate gültig, Antikörpertest = 3 Monate gültig

 

Frühstarterbonus nun auch für Beamte

Intervention erfolgreich! Frühstarterbonus jetzt auch für Beamte

Vor einiger Zeit wurde mit Wirksamkeit Jänner 2022 der sogenannte Frühstarterbonus im ASVG eingeführt. Das bedeutet, dass bis zu 60 Euro Pensionszuschlag möglich sind, wenn in der Zeit von 15. bis zum 20. Lebensjahr bereits gearbeitet wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Penionskonto vorliegen.

Von dieser Regelung profitieren tausende Kolleginnen in der Post AG, da diese Regelung so gestaltet wurde, dass bereits 25 Jahre Erwerbstätigkeit ausreichen, um diesen Zuschlag zu erreichen.

Da jedoch die Beamten von dieser Regelung ausgenommen waren, haben wir Christgewerkschafter*innen sofort reagiert und bei der Regierung interveniert. Das hat natürlich auch die FCG- dominierte Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemacht und konnte diese Regelung nun auch durchsetzen. Im parlamentarischen Ausschuss für Arbeit und Soziales, wurde die Umsetzung bereits auf den Weg gebracht. Somit kann mit Jänner 2022 diese Regelung nun auch für Beamte in Kraft treten.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

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Intervention beim Klubobmann am 17. November 2020:

Von: SCHIEDER Andreas
Gesendet: Dienstag, 17. November 2020 08:21
An: august.woeginger@parlament.gv.at; Wöginger, August <August.Woeginger@oevpklub.at>
Betreff: Frühstarterbonus auch für Postbeamte?

Sehr geehrter Herr Wöginger, lieber Gust,

Die Regierung möchte für ASVG Beschäftigte den sogenannten „Frühstarterbonus“ einführen und Menschen die zwischen dem 15 und 20 Lebensjahr gearbeitet haben 60 Euro Pensionszuschlag ermöglichen.

Unsere Beamten in der Post hatten auch bisher nicht die Möglichkeit mit 62 Lebensjahren abschlagsfrei in Pension zu gehen, da bei uns mindestens 10 Prozent Abschlag hinzunehmen waren.

Aus diesem Grund ersuche ich dich, den „Frühstarterbonus“ auch für unsere Beamten sicherzustellen, da sehr viele bereits mit 15 Jahren  gearbeitet haben und eine Lehre oder ähnliches gemacht haben.

 Zusätzliche 60 Euro in der Pension für unsere Postbeamten wäre mehr als fair, da wir in der Post auch keine Pensionskassenregelung wie sie der Bund umgesetzt hat, haben.

 Mit besten Grüßen

Andreas Schieder

 

 

 

ANDREAS SCHIEDER

Österreichische Post AG

Zentralausschuss – UZ

Rochusplatz 1

1030 Wien

Mobil: 0664- 624 6446

Fax: +431400221954

Email: andreas.schieder@post.at

Anrechnung der Vordienstzeiten

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2019 eine Regelung getroffen, in welcher Form die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr anzurechnen sind. Die Beamtinnen und Beamten der Post warten jetzt aber schon, über das zu vertretende Ausmaß hinaus.

Das liegt wahrscheinlich daran, dass diese Materie nicht automatisiert bearbeitet werden kann und die betroffenen Bearbeiter*innen, aufgrund der Anzahl der notwendigen Bescheide, überlastet sind.

Trotzdem haben die Kolleg*innen ein Recht zu erfahren, ob es zu einer Nachzahlung kommt, damit auch eventuelle weitere Schritte gesetzt werden können.

Vor Weihnachten wäre hier eine Klärung mehr als angebracht!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

Paketstückgeld KV

Ab Freitag den 1. Oktober werden die zugestellten/abgestellten Pakete für die Verrechnung des Paketstückgeldes systemtechnisch mitgezählt.

Da derzeit noch keine Automatisierung der Auszahlung für das Paketstückgeld für unsere KV Neu Kolleg*innen programmiert werden konnte, wird laut Aussagen des Personalchefs am Anfang mit einer quartalsweisen Auszahlung zu rechnen sein. Es wurde nochmals betont das die erste Auszahlung dazu, für die Monate Oktober und November im Dezember geplant ist.

Das bedeutet, dass für jedes zugestellte/ abgestellte Paket 6 Cent als Prämie für die Kolleg*innen die dem KV Neu unterliegen, ausbezahlt werden kann.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

Sonderbetreuungszeit

FCG Forderung erfüllt:

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern gilt nun doch ab dem 1. September rückwirkend.  Der Rechtsanspruch gilt bis Ende Dezember, den Kostenersatz trägt der Bund.

Das bedeutet, dass Eltern ab 1.9.2021 rückwirkend einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Tag rückwirkend die Kosten für die Freistellung voll rückerstattet bekommen. Der Anspruch greift etwa, wenn Schulkinder in Quarantäne müssen und zuhause betreut werden.

Genauere Infos erhalten sie bei den FCG Personalvertreter*innen vor Ort!

 

 

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Bereits zum vierten Mal wird der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit verlängert. Sie ermöglicht des berufstätigen Eltern, sich freistellen zu lassen, um besondere Betreuungspflichten aufgrund von behördlichen(Teil) Schließungen oder im Fall einer behördlichen Absonderung (Quarantäne des Kindes) in Anspruch nehmen zu können.

Phase 5 läuft von 1. Oktober bis 31.12.2021

Als FCG in der Post fordern wir jedoch mit Nachdruck, dass die Sonderbetreuungszeit rückwirkend mit 1. Sep. in Kraft gesetzt wird, damit Nachteile für unsere Kolleg*innen vermieden werden!

GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

Dienstanweisung Essensbons

Die Erhöhung der Essensbons von 1,10 EUR auf 2,00 EUR pro Arbeitstag ab dem Verrechnungsabschnitt August 2021 gemäß dem KV-Abschluss 2021 gilt auch für die Mitarbeiter*innen der folgenden Tochtergesellschaften der Österreichischen Post AG:

  • Post Immobilien GmbH
  • Post IT Services GmbH
  • Post Wertlogistik GmbH
  • Post 108 Beteiligungs- und Dienstleistungs GmbH

Die angeschlossene Dienstanweisung gilt somit auch für diese Gesellschaften.

Dienstanweisung Essensbons 2021 Anpassung August 2021