FCG für Schwerarbeiterregelung

Als Christgewerkschafter/innen in der Post AG arbeiten wir tagtäglich daran, Verbesserungen für unsere Kolleg*innen zu erreichen.

Ein wichtiger Punkt ist die Ausweitung der Schwerarbeiterregelung auch auf die Verbundzusteller*innen.

Um das auch zu erreichen, braucht es auch eine breite Unterstützung aller Arbeitnehmervertretungen und aller Fraktionen.

Heute waren Andreas Schieder und Andreas Soretz vom FCG- Zentralausschuss beim Generalsekretär des ÖAAB Nat.Rat. Christoph Zarits, um für die Umsetzung und Ausweitung der Schwerarbeiterregelung zu werben.

Das Sozialministerium und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind zwar für solche Umsetzungen zuständig, dies muss jedoch auch von politischer Seite unterstützt werden.

Eigentlich müsste jeder die Belastungen unserer Verbundzustellerinnen erkennen, sodass die Schwerarbeiterregelung dringend notwendig ist.

FCG- damit mehr Zeit zum Leben bleibt!

 

In Zustellbasen: FFP2 Maskenpflicht aufgehoben

Auszug aus der Anweisung:

Aufgrund der mit 16. April 2022 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt angepasst:

  1. FFP2 Maskenpflicht:

Ab sofort ist die Tragepflicht einer FFP2 Maske in den Innenräumen der Zustellbasen aufgehoben.

Es wird jedoch empfohlen – sofern ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann – eine FFP2 Maske zu tragen.

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Betreten von
  • Kundenbereichen des täglichen Lebens (Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post, etc.),
  • Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Kranken- und Kuranstalten,
  • öffentlichen Orten (Behörden, Gerichte).
  1. Häufung von Krankenständen

Bei Häufung von Krankenständen innerhalb der Dienststelle ist vorgesehen, die FFP2 Maskenpflicht temporär für die jeweilige Zustellbasis wieder einzuführen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

 

Recht auf Sonderbetreuungszeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was tun, wenn ein Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmachen muss? Oder ein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird – aber die Eltern arbeiten müssen?

Es bestehen zwei Modelle:

  • Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit dort, wo die Betreuung zu Hause erfolgen muss, weil die Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb tatsächlich nicht möglich ist (z.B. Quarantäne oder Corona-Erkrankung des Kindes; lockdownbedingte Schließung einzelner Klassen, Gruppen oder ganzer Betriebe; keine Notbetreuung).
  • Kein Rechtsanspruch, aberVereinbarungsmöglichkeit von Sonderbetreuungszeit dort, wo der Kindergarten- bzw. Schulbetrieb zwar eingeschränkt ist, die Betreuung zu Hause aber „freiwillig“ erfolgt (z.B. dort, wo eine Notbetreuung in Schule oder Kindergarten angeboten wird bzw. dann, wenn Schulen zwar offen sind, lockdownbedingt aber die Abholung von Lernpaketen zur Abhaltung von „Homeschooling“ ermöglichen).

Die wichtigsten Eckdaten

Die Sonderbetreuungszeit kann aktuell

  • zwischen 1.2022 und 31.03.2022
  • pro Elternteil
  • im Ausmaß von bis zu 3 Wochen beansprucht werden.
  • Eltern dürfen beide Modelle der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn das Kind unter 14 ist und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann, z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil.
  • Auch pflegende Angehörige dürfen bezahlt daheimbleiben
  • Eltern & pflegende Angehörige verlieren keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche, wenn sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
  • Bei einem Rechtsanspruchauf Sonderbetreuungszeit (1. Modell) ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Er muss nur über die Tatsache der Inanspruchnahme informiert werden (wie z.B. bei der Pflegefreistellung). Bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit (2. Modell) müssen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber den konkreten Zeitraum (bestenfalls schriftlich) vereinbaren.
  • Der Bund ersetzt dem Arbeitgeber die anfallenden Kosten. Die Sonderbetreuungszeit sollte daher jedenfalls nicht am Entgelt scheitern.

Wichtig!

Sie arbeiten im Homeoffice und niemand kann Ihnen die Kinderbetreuung abnehmen? Auch dann haben Sie ein Recht auf Sonderbetreuungszeit! Ihre Arbeit braucht Ihre volle Aufmerksamkeit. Ihr Kind auch. Beides zusammen geht sich nicht aus.

TIPP

Urlaub oder Pflegefreistellung in Sonderbetreuungszeit umwandeln

Wussten Sie, dass wir die Sonderbetreuungszeit für das Schuljahr 2021/22 frisch für Sie verhandelt haben? Das entsprechende Gesetz wurde erst im Oktober kundgemacht. Es gilt aber rückwirkend ab dem 1. September 2021. Das ist möglicherweise ein Vorteil für Sie!

Denn: Vielleicht waren Sie seit 1.9.2021 von einer coronabedingten Kindergarten- bzw. Schulschließung betroffen. Oder von der Quarantäne Ihres Kindes. Falls Sie deswegen Urlaub, Pflegefreistellung oder Dienstverhinderungszeit nehmen mussten, haben wir eine gute Nachricht für Sie:

Diese Zeiten gelten nun rückwirkend als „Sonderbetreuungszeit“. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber darüber. Denn auch diese können rückwirkend den Antrag stellen und das in dieser Zeit fortgezahlte Entgelt vom Bund rückerstattet bekommen.

Wie lange kann ich Sonderbetreuungszeit nehmen?

  • Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021:4 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2021:3 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022: 3 Wochen pro Elternteil

Arbeiterkammer und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit ein, sollte sie nach März 2022 weiterhin nötig sein!

Kann ich Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch nehmen?

Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. Sie können aber die Sonderbetreuungszeit in folgenden Einheiten nehmen:

  • halbtageweise
  • tageweise
  • wochenweise

Wie werde ich bezahlt, wenn ich Sonderbetreuungszeit nehme?

So wie immer – als würden Sie ganz normal arbeiten gehen. Auch regelmäßig geleistete Überstunden werden berücksichtigt (Entgeltfortzahlung). Der Arbeitgeber bekommt 100 % Kostenersatz vom Bund dafür.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch für Beschäftige in systemrelevanten Berufen? 

Selbstverständlich, es gibt da keine Einschränkung nach Berufsgruppen. Diese Ungleichbehandlung bestand nur im ersten Lockdown im März 2020. Arbeiterkammer und Gewerkschaften konnten sich erfolgreich für eine Beseitigung dieser ungerechten Bestimmung einsetzen.

Wie ist die Sonderbetreuungszeit für Alleinerziehende geregelt?

Alleinerzieher:innen können natürlich auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen – und zusätzlich auch der andere Elternteil.

Ich habe einen freien Dienstvertrag, bin Beamte:r oder Vertragsbedienstete:r – gilt die Sonderbetreuungszeit auch für mich?

Für freie Dienstnehmer:innen, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann leider keine Förderung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Freistellung ist aber selbstverständlich möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einer solchen zustimmt.

Ich bin geringfügig beschäftigt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit?

Aber sicher! „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass nicht das volle Paket an Sozialversicherungsschutz gegeben ist – und deshalb weniger Beiträge gezahlt werden. Das Arbeitsrecht gilt aber in vollem Umfang!

Ich bin für ein Projekt nur befristet angestellt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit in vollem Umfang?

Selbstverständlich! Die Sonderbetreuungszeit gibt es unabhängig von der Beschäftigungsdauer – und zwar voll, und nicht nur anteilig, selbst wenn das befristete Arbeitsverhältnis nur wenige Monate dauert.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch, wenn das Kind von einer Tagesmutter betreut wird?

Nein, in dem Fall sind Sie nicht von einer Kindergartenschließung betroffen.

Mein Kind ist Corona-positiv und erkrankt in der Quarantäne – Pflegefreistellung oder Sonderbetreuungszeit?

Sobald Quarantäne verhängt wird, greift der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – egal, ob Ihr Kind Symptome entwickelt oder nicht.

Mein Kind ist über 14 – Betreuung daheim ist aber trotzdem nötig!

Wenn Ihr Kind älter als 14 Jahre ist und trotzdem Betreuung zu Hause braucht, liegt möglicherweise eine Dienstverhinderung vor. Das heißt, Sie dürfen in dem Fall ebenfalls bezahlt zuhause bleiben. Gerne klären wir mit Ihnen persönlich, was Sie tun können!

Sonderbetreuungszeit für pflegende Angehörige

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Sie kümmern sich um eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n und die bisherige Betreuungskraft (nach Definition des Hausbetreuungsgesetzes) ist ausgefallen? Wenn die Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist, stehen Ihnen

  • zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 3 Wochen und
  • zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung.

AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung

Sie betreuen einen Menschen mit Behinderung zuhause – entweder freiwillig oder weil die Schule oder Betreuungseinrichtung ihr Angebot reduzieren oder ganz herunterfahren musste? Auch dann haben Sie bis vorerst 31.03.2022 einen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit. AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein. Das Alter des behinderten Menschen spielt dabei keine Rolle.

Sie können auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn wegen COVID-19 die persönliche Assistenz ausfällt, die sonst einen nahen Angehörigen mit Behinderung begleitet. Ein gemeinsamer Haushalt ist hier keine Voraussetzung

Quelle: AK

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Sonderbetreuungszeit.html

 

 

KV- Paketstückgeld ausbezahlt (Coronaprämie)

Liebe Kolleg*innen,

für die Monate Okt- Dez.2021 ist das Paketstückgeld in der Auszahlung, allerdings ist es auf der Gehaltsbestätigung als „Sonderprämie Covid 19“ dargestellt. Darüber werden die betroffenen Mitarbeiter*innen in einen Schreiben von der Post AG informiert werden.

Wir bedanken uns bei allen Kolleginnen und Kollegen, welche die FCG Aktion für ein Paketstückgeld für ALLE unterschrieben haben!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

Weihnachtsdienstregelung Filialen


Freitag, 24.12.2021 und Freitag, 31.12.2021:

Grundsätzlich werden alle Filialen bis 12:00 Uhr offenhalten.
Ausnahmen: Abweichungen, z.B. Einkaufszentren.

In der Diensteinteilung werden die „normalen“ Soll-Arbeitszeiten ungeachtet der Öffnungszeit in zwei Dienstabschnitte verplant.
Für den zweiten Dienstabschnitt ist keine Kommen- / Gehen-Buchung notwendig.
Die fehlende Zeitbuchung wird zentralseitig ausgebucht.
Dadurch entstehen keine Minus-Stunden im Durchrechnungszeitraum.

Samstag, 25.12.2021: Alle Filialen haben geschlossen.
Sonntag, 26.12.2021: Alle Filialen haben geschlossen.
S
amstag, 01.01.2022: Alle Filialen haben geschlossen.

Arbeitszeitregelung am 24.12. Zustellung IST Zeit

Regelung am 24.12.2021 und 31.12.2021 in der Zustellung (IST Zeit- Gleitzeitdurchrechnungsmodell)

Beamte/ Ang. Dienstordnung

  • Mitarbeiter*innen, die ihre Arbeitsleistung in weniger als 8 Stunden erbringen, werden die anfallenden „Minusstunden“ nicht im Zeitkorridor angerechnet. Bei einer Arbeitsleistung unter 5 Stunden werden aber die angefallenen „Minusstunden“ (aber nur die unter 5 Stunden Arbeitsleistung) im Zeitkorridor angerechnet.

Mitarbeiter*in KV Neu

Die Normalarbeitszeit endet am 24.12. und am 31.12. gemäß des Kollektivvertrages um 12 Uhr, darüberhinaus sind Überstunden fällig.

Für Fragen stehen die Personalvertreter*innen der FCG gerne zur Verfügung!

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Anweisung des Betriebes:

Distribution Brief:

Am 24. und 31. 12.2021 gilt folgende Regelung:

u.a. Sendungen sind voll zuzustellen:

  • bescheinigte Sendungen
  • Pakete und Post Express: gemäß Kennzeichnung
  • Geldanweisungen
  • E+ 1 Sendungen ( Briefe, Postkarten , Tages- und Wochenzeitung)

 

Am halben Rayon unter Beachtung P/E sind folgende Sendungen zuzustellen:

  • Maschinenfähige Kleinbrief mit blauem Label, die vom VZ auf Zustellbezirk (oder Gangfolge) sortiert wurden
  • Maschinenfähig Flats mit blauem Label, die vom VZ auf Zustellbezirk sortiert wurden
  • Sendungen, dies sich vom Vortag im Zustelltisch befinden.

Alle übrigen Sendungen nur, wenn dies zur Einhaltung der lt. AGB oder IMIS zugesagten Laufzeiten/ Zustelltermine unbedingt erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für Rückstände aus den Vortag(en).

  • Sowohl der 24. als auch der 31.12 sind ein Freitag, an einem Freitag fallen generell keine Kuverts zur Zustellung an, unadressierte Sendungen werden an diesen Tagen nicht zugestellt
  • Analog zu den Vorjahren sind Nachmittagsdienste am 24. und 31. 12. an die frühere Rückkehrzeit der Zusteller bzw. an vorverlegte operative Abläufe anzupassen. Bei Reduzierung von Dienstzeit ist A 350 „Sonstige bezahlte Abwesenheit“ einzutragen.
  • Die Normalarbeitszeit von KV Neu MitarbeiterInnen Teil 2 endet an diesen beiden Tagen um 12.00 Uhr. Für Dienstzeiten nach 12.00 Uhr fallen Überstunden an.
  • Am Nachmittag gibt es keine Zustellung

 

Distribution Paket:

Für alle MitarbeiterInnen in der Zustellung, die sich von 27. Dezember 2021 bis 7. Jänner 2022 nicht im Urlaub befinden, gilt für den Fall von Mindermengen die Soll-Leistung als erbracht, wenn die Zustellbasen täglich rückstandsfrei sind.

 

 

Risikogruppen: Neues Attest ab 15.12. notwendig

Risikogruppen

Der Anspruch auf Freistellung von Risikopersonen und der damit verbundene Kostenersatz für den Arbeitgeber sind seit 22.11.2021 wieder möglich. Allerdings wurden durch eine Novelle der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests geändert.

Das bedeutet:

  • Alle COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3.12.2021 ausgestellt wurden, verlieren ab 15.12.2021 ihre Gültigkeit und müssen erneuert werden.
  • Die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests ist ab 3.12.2021 nur zulässig, wenn:

a)
bei der betroffenen Person trotz dreier Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder

b)
die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

  • Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Bestätigung Ihres COVID-19-Risikoattests durch einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse zu verlangen. Ihr Anspruch auf Freistellung besteht zwar weiterhin, endet allerdings automatisch, wenn die vom Arbeitgeber verlangte Bestätigung Ihres Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20211212_OTS0015/kochermueckstein-neue-dienstfreistellung-fuer-risikogruppen-bis-maerz-2022?fbclid=IwAR3NzhCRVZvhpYteh5FQHVOCeZQgvfaT1AtDNxGIiUOTZjHxDAzdw1ootng

Weihnachtsdienstregelung Logistikzentren & TL

C on Tour für die Mitarbeiter*innen

Auch heute waren wieder viele Christgewerkschafter*innen in den Zustellbasen anzutreffen, um für die Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.

Andreas Soretz war in Mank, Andreas Bortolotti war in Wien und Andreas Schieder war in der Steiermark unterwegs, um nur einige Beispiele zu nennen. Das ist auch mehr als notwendig, weil es wieder unzählige Fragen von Altersteilzeit bis zur Überstundenabgeltung gab.

Andreas Schieder vom Zentralausschuss berichtete in seiner Ansprache über folgende Themen:

-Frühstarterbonus (bis zu 60 Euro mehr Pension ) ab 1.1.2022

-Steuerentlastung ab Juli 22

-Familienbonus Plus/ 2000 Euro ab Juli 2022

-Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung ab Juli 2022

-Steuerfreie Prämien/ Gutscheine

-Verbesserung der Zeitwerte im Verbund

-Paketstückgeld

-Gehaltsverhandlung 22

 

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

 

 

Bezahlung am 8. Dezember

Liebe Kolleg*innen,

für Mitarbeiter*innen die am 8. Dez. in der Vorsortierung und Zustellung tätig sind, wird zusätzlich zu der gesetzlichen/KV- mäßigen Abgeltung eine Prämie bezahlt werden. Der Zuschlag zum Paketstückgeld für jedes zugestellte Paket von 3 Cent kommt ebenfalls zur Anwendung.

Bessere Arbeitsbedingungen, bessere Bezahlung und wertschätzender Umgang mit den Kolleg*innen, würde viele Probleme vor Ort lösen. Viele wissen schon, dass das nur mit der FCG- Mehrheit in der Personalvertretung möglich sein wird!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

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Information des Unternehmens:

Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu) die am 8. Dezember 2021 in der Brieflogistik in der Vorsortierung und Zustellung tätig sind, erhalten als kleines Dankeschön für den außerplanmäßigen Arbeitseinsatz zusätzlich zur gesetzlich/KV-mäßig vorgesehenen Abgeltung der geleisteten Feiertagsstunden eine einmalige Prämie unpräjudiziell und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft wie folgt:

 

Bei einer Dienstleistung bis 3 Stunden:            brutto 30,00 €

Bei einer Dienstleistung ab 3 Stunden:             brutto 50,00 €

Für jene Mitarbeiter*innen, die auch im Jahr 2020 am 8. Dezember 2020 Dienst versehen haben, werden die o.a. Prämienansätze um brutto 10,00 € erhöht.