Liebe Kolleg:innen,
aufgrund diverser Vorkommnisse bei der Abwicklung der Personalvertretungswahl in Salzburg haben wir eine Anfechtungsklage bei Gericht eingebracht.
Dabei berufen wir uns auf den Paragraph §42. der Postbetriebsverfassungswahlordnung:
„Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.“Dieser Schritt ist im Hinblick auf die demokratischen Grundsätze aus unserer Sicht unbedingt notwendig, weil einige Dinge die in Salzburg vorkamen, aufzuklären sind.
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Nun hat überraschend die zuständige Richterin ihre Befangenheit angezeigt, weil angeblich der beklagte Vorsitzende im Personalausschuss Salzburg (fsg), den Lebensgefährten der Richterin (AK- Jurist) beim „Silvesterpunsch“ der Arbeiterkammer für seine Rechtsberatung kontaktierte.
Dies ist jedenfalls sonderbar, weil er ohnehin von einer Wiener RA Kanzlei vertreten wird.
Es wird daher eine andere Richterin bestellt werden.