Urlaubsreisen in Covid Zeiten/ Akualisierung

1. Hat ein/eine Mitarbeiter*in seinen/ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem der nachfolgend genannten Staaten und/oder reist er/sie aus einem der genannten Staaten nach Österreich ein und war er/sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat aufhältig als einem der nachfolgend genannten, so ist die Einreise OHNE Einschränkung möglich:

Dies bedeutet, dass ab Montag den 17. August 2020 auch bei der Einreise aus Kroatien ein ärztliches Zeugnis (PCR-Test) mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle vorzuweisen ist. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, hat der/die Mitarbeiter*in sich binnen 48 Stunden einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.

Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses hat er/sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Bei durchgeführtem negativen Test kann die 10-tägige Quarantäne beendet und auch der Dienst aufgenommen werden.

Hotlines des Gesundheitsministeriums:
Bei Symptomen: 1450 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr) – die medizinische Hotline der Bundesländer.
Für allgemeine Fragen zu Corona (auch Einreisebestimmungen bzw. Weg zum Test) die Corona-Hotline der Ages: 0800 555 621, aus dem Ausland erreichbar unter +43 1 3860 555 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)
Übersicht über Testangebote – etwa zur Umsetzung der Einreisebestimmungen: https://www.covid19-labore.at/

 

 

 

 

 

Versetzter Dienstbeginn Update ab 17. August

Information des Unternehmens: 

Aufgrund der veröffentlichten COVID-19-Fallzahlen ist der gestaffelte Dienstbeginn in den Zustellbasen, die in den folgenden Bezirken liegen, fortzuführen bzw. mit spätestens kommenden Montag den 17. August 2020 einzuführen (grün hinterlegt):
• Baden
• Bludenz
• Bruck-Mürzzuschlag
• Eferding
• Eisenstadt (Stadt)
• Feldkirch
• Feldkirchen
• Grieskirchen
• Hallein
• Innsbruck (Stadt)
• Kirchdorf an der Krems
• Krems (Land)
• Landeck
• Liezen
• Linz (Stadt)
• Linz (Land)
• Mistelbach
• Mödling
• Murau
• Murtal
• Salzburg Umgebung
• Schwaz
• Steyr (Stadt)
• Steyr (Land)
• St. Pölten (Stadt)
• St. Pölten (Land)
• Tulln
• Villach (Stadt)
• Vöcklabruck
• Wels (Stadt)
• Wolfsberg
• Zell am See
• Zwettl

INFO für WIEN:

Betreff: „Versetzter Dienstbeginn in den Zustellbasen der Distribution“ – Ergänzung zum 14. August 2020

Sehr geehrte Herren!

Aufgrund des starken Anstiegs der COVID-19-Fälle im Bereich Wien wird mit sofortiger Wirksamkeit – d.h. spätestens ab 18. August 2020 – der gestaffelte Dienstbeginn in allen Zustellbasen in Wien eingeführt.

Wir ersuchen um Beachtung und um entsprechende weitere Veranlassung

 

 

 

 

Urlaubsreisen in Zeiten von COVID-19 – Ergänzung der Regelung

DIENSTANWEISUNG DES UNTERNEHMENS:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

In Ergänzung/Anlehnung an die Regelung vom 29. Juni 2020 wird in Entsprechung der neuesten im Anhang angeschlossenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 25 Epidemie- Gesetz betreffend „Verpflichtung zur Einhaltung einer 14-tägigen Heimquarantäne oder Vorlage eines negativen Testergebnisses im Zusammenhang mit der Einreise nach Österreich“ folgendes festgelegt:

• Jede/r Mitarbeiter*in, der/die Erholungsurlaub konsumiert hat, hat unmittelbar bei seiner/ihrer Rückkehr aus dem Erholungsurlaub mit dem angeschlossenen Formular eine Erklärung über allfällige Auslandsaufenthalte abzugeben.
Dabei ist zu beachten:
Hat er/sie verpflichtend Heimquarantäne einzuhalten, darf er/sie die Dienststelle nicht betreten, sondern ist per Mail/Telefon der Kontakt mit der Dienststelle aufzunehmen.

Die Mitarbeiter*innen sind in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass sie im Falle von Falschangaben mit Schadenersatzforderungen und/oder arbeitsrechtlichen Folgen, die bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen können, zu rechnen haben.

Aus der Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeiter*innen gegenüber sind die Führungskräfte verpflichtet, diese Erklärung einzuholen und die Einhaltung dieser Regelungen einzuhalten.

Im Zusammenhang mit der Rückkehr von Auslandsreisen wird weiters festgelegt:

Wird auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 25 Epidemiegesetz, mit der Bedingungen für die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 festgelegt werden, eine Heimquarantäne (10-tägig bzw. 14-tägig) und/oder das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines COVID-Tests verlangt, dann hat der/die Mitarbeiter*in

• die verpflichtende Heimquarantäne in Form von Erholungsurlaub oder unbezahltem Urlaub einzuhalten
und/oder
• sich auf eigene Kosten um einen COVID-Test zu bemühen und das – negative – Testergebnis vorzulegen.

Dabei ist zu beachten:
Es muss sich um einen PCR-Test (Nasen Rachen Abstrich-Test) handeln, dieser darf nicht älter als 3 Tage sein und muss das Ergebnis in Deutsch oder Englisch aufweisen, andere Testergebnisse können nicht akzeptiert werden. Handelt es sich um einen lt. Verordnung verpflichtenden Test, dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich.

Die Führungskräfte werden ersucht, die Formulare samt Beilagen unverzüglich an das Gesundheitsmanagement der Österreichischen Post AG zu übermitteln.

Mitarbeiter*innen, die angeben, von einer Auslandsreise zurückgekehrt zu sein, für die gemäß Verordnung derartige Einreisebestimmungen bestehen, dürfen ohne Erfüllung eines der obigen Bedingungen nicht zur Arbeit zugelassen werden. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht fällt die Prüfung dieses Sachverhalts in die Zuständigkeit der Führungskräfte!

Es wird hiermit klargestellt, dass die Österreichische Post AG für im Erholungsurlaub erfolgte private Auslandsreisen, die gemäß einer Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung zu einer verpflichtenden Heimquarantäne oder additiv/alternativ zu einer Beibringung eines negativen COVID-Testes führen, die damit verbundenen Kosten nicht übernimmt; d.h. für eine derartige Heimquarantäne ist Erholungsurlaub/unbezahlten Urlaub von der/die Mitarbeiter*in zu nehmen und/oder von ihr/ihm die Kosten für den COVID-PCR-Test zu tragen.

Die Führungskräfte werden ersucht, Ihre Mitarbeiter*innen darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Wenn Unklarheit darüber besteht, welche Auslandsreisen von der zuvor genannten Verordnung umfasst sind, d.h. wegen welcher Auslandsaufenthalte Heimquarantäne bzw. ein COVID-Test erforderlich sind, stehen Ihnen die juristischen Mitarbeiter*innen des Personalmanagements oder des Gesundheitsmanagements gerne zur Verfügung.

Zusätzlich werden seitens des Gesundheitsmanagements die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen bei jeder Änderung versendet werden bzw. sind im Intranet/Oskar abrufbar.

Die derzeit – mit 6. August 2020 – geltenden Regelungen sehen folgende Festlegungen vor:

1. Hat ein/eine Mitarbeiter*in seinen/ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem der nachfolgend genannten Staaten und/oder reist er/sie aus einem der genannten Staaten nach Österreich ein und war er/sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat aufhältig als einem der nachfolgend genannten, so ist die Einreise OHNE Einschränkung möglich:

2. Wurde der Erholungsurlaub oder Teile davon in einem Staat, der nicht in der Tabelle gemäß Punkt 1 angeführt ist, verbracht, hat die/der Mitarbeiter*in ein ärztliches Zeugnis (PCR-Test) mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle vorzuweisen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, hat er/sie binnen 48 Stunden sich einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses hat er/sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Bei durchgeführtem negativen Test kann die 10-tägige Quarantäne beendet und auch der Dienst aufgenommen werden.

Beispiel: Mitarbeiter*in kommt aus dem Urlaub aus Rumänien zurück = 10-tägige
Quarantäne oder negativer COVID-Test für Aufnahme des Dienstes erforderlich.

20200724 336. VO Änderung 263.

VO Einreise (1) 20200724 336.

VO Anlage A1 20200724 336. VO Anlage A2

 

 

Erhebung der Vordienstzeiten für Beamte- Was gilt als fristgerecht eingebracht?

INFO des Personalamtes: 

Wir möchten Sie darüber informieren, dass in der letzten Woche das als Muster angeschlossene Schreiben – datiert mit 22. Juni 2020 – an die beamteten Mitarbeiter_innen betreffend „Dienstrechtsnovelle 2019“ über einen externen Druckdienstleister abgefertigt wurde.

Die für die Rückübermittlung von Unterlagen im Schreiben angegebene 6-wöchige Frist endet mit 22. September 2020; d.h. alle bis zum 22. September 2020 einlangenden Unterlagen/Rückmeldungen etc. gelten als fristgerecht eingelangt.

Abschließend möchten wir klarstellen, dass auch Unterlagen/relevante Informationen im Rahmen des vor Bescheiderlassung vorgesehenen Parteiengehörs vom Beamten in das jeweilige Dienstrechtsverfahren eingebracht werden kann.

Wir ersuchen, bei Anfragen von Mitarbeiter_innen um entsprechende Beauskunftung im Sinne der heute bekanntgegebenen Festlegung.

Mit besten Grüßen
Franz Nigl

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Aufgrund vieler Anfragen bzgl. Erhebungsbogen für die Vordienstzeiten, welcher vom Personalamt an die Beamten übermittelt wurde folgende Empfehlung.

Vom Gesetzgeber wurde im Jahr 2019 eine Regelung der Vordienstzeiten für Beamte beschlossen, da wesentliche Teile der Vorregelungen wieder beim EuGH gekippt wurden.

Aus diesem Grund haben auch die Postbeamten in den letzten Tagen ein Schreiben erhalten, indem sie die berufliche Tätigkeiten vor dem 18. Lebensjahr, sowie andere für die Vordienstzeiten maßgebliche Umstände bekannt geben sollen.

Durch diese Angaben und Nachweise wird in weiterer Folge festgestellt werden, ob sich das Besoldungsdienstalter verändert bzw. verbessert.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage halten wir es für sinnvoll diese Angaben zu machen, damit überhaupt die Möglichkeit für eine Verbesserung besteht.

Speziell Beamte, welche als Postpraktikanten gearbeitet haben, sollten auf jeden Fall dieses Schreiben zurückschicken.

Aus unserer Sicht sind jedoch einige Passagen des Gesetzes aus europarechtlicher Sicht in Frage zu stellen, sodass wahrscheinlich auch dieses Gesetzt nicht die letzte Fassung dieser Story gewesen sein wird.

Umso wichtiger ist es die Unterlagen zu übermitteln, um eventuelle Ansprüche zu sichern.

Genauere Infos: RS_BMoeDS-921.000_0058-III_A_2019

 

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

 

 

 

Ab 1. Aug 2020 erhöhte Schichtdienstzulage in den Verteilzentren

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gem. der Betriebsvereinbarung Schichtdienst wird die Schichtdienstzulage alle 3 Jahre entsprechend den Gehaltserhöhungen angepasst.

Aufgrund dieser Regelung wurde mit Wirksamkeit 1. August 2020 die Aufwandspauschale/Schichtdienstzulage um 6,76% erhöht (€12,72 pro Tag, €6,36 bis 4 Stunden Anw.).

Die nächste Erhöhung ist wieder mit 1. Aug. 2023 vorgesehen.

Abgesehen davon, dass in den Verteilzentren der Schichtdienst immer mehr reduziert wird, haben bis zum heutigen Tag die neuen MitarbeiterInnen, welche dem KV Neu unterliegen, noch immer keine Schichtdienstzulage.

Da besteht noch massiv Handlungsbedarf!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN

Schichdienstzulage Erhöhung mit 1. August

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gem. der Betriebsvereinbarung Schichtdienst wird die Schichtdienstzulage alle 3 Jahre entsprechend den Gehaltserhöhungen angepasst. Aufgrund dieser Regelung ist eine Erhöhung um 6,76% als Mindestmaß anzunehmen.

Abgesehen davon, dass in den Verteilzentren der Schichtdienst immer mehr reduziert wird, haben bis zum heutigen Tag die neuen MitarbeiterInnen, welche dem KV Neu unterliegen, noch immer keine Schichtdienstzulage.

Da besteht noch massiv Handlungsbedarf!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

ÖGB Mitlgiedsanmeldung

Was ist beim Krankenstand rechtens?

In den letzten Wochen haben uns zahlreiche Kolleginnen und Kollegen zum Thema Krankenstand kontaktiert. Wir wollen einen kurzen Überblick zu den aktuellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen beim Krankenstand geben:

1) Wie lang kann ich mir mit der Meldung eines Krankenstands im Unternehmen Zeit lassen?

„Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren.“

2)Muss man dem Dienstgeber in jedem Fall eine Krankenstandsbestätigung vorlegen?

„Grundsätzlich hat der Dienstgeber das Recht, eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen – auch ab dem 1.Tag!“

3)Hat der Arbeitgeber ein Recht, zu erfahren, woran ich erkrankt bin?

„Nein – Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss zwar die Ursache stehen, der Gesetzgeber meint damit, aber lediglich die Angabe, ob eine normale Krankheit oder eine Berufskrankheit bzw. Freizeit- oder Arbeitsunfall vorliegt. Die Diagnose muss dem Arbeitgeber auf alle Fälle nicht mitgeteilt werden.“

4)Gibt es im Krankenstand einen Kündigungsschutz?

„Grundsätzlich nein- Eine Kündigung während des Krankenstands ist möglich, allerdings kann sich der Dienstgeber damit nicht die Entgeltfortzahlung ersparen. Der Dienstgeber muss dem Arbeitnehmer für die Zeit seiner Erkrankung bis zum Höchstmaß der Anspruchsdauer Entgelt bezahlen. Eine Kündigungsanfechtung des Arbeitnehmers bleibt natürlich immer vorbehalten.“

Für weitere Fragen und Auskünfte kontaktieren Sie unsere FCG Betriebsräte/Personalvertreter!

 

Die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam – aber sie mahlen

Der Bund hat mit 1.1.2008 eine Pensionskasse für Beamte eingeführt und zahlt ab diesem Zeitpunkt 0,75% der Bemessungsgrundlage dafür ein. Beamte der Post AG, der A1 Telekom und des Postbusses sind von dieser Regelung nicht umfasst, weil bis heute diese Unternehmen mit der Postgewerkschaft keinen KV dafür zustande gebracht haben.

Seit mehr als 11 Jahren werden die Zuschüsse zur Betriebspensionskasse des Bundes den Beamten von Post, A1 und den Beamten im Bereich des ehemaligen Postbusses vom Management vorenthalten. Leider hat sich die Mehrheitsfraktion unserer Gewerkschaft mit ihrem Vorsitzenden Köstinger aus unserer Sicht viel zu spät entschlossen, auf Druck der FCG, diese Klage endlich zu führen.

Nun scheint es in den Verfahren langsam eng für das Management zu werden. Wir als FCG GewerkschafterInnen und Personalvertreter werden weiterhin um diese 0,75% der Bemessungsgrundlage kämpfen und uns diesen Betrag auch bei den bevorstehenden Gehaltsverhandlungen im Mai NICHT ABKAUFEN LASSEN.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Gewonnene Pause: Post muss 312 Überstunden bezahlen

Die Post muss wegen der gewonnenen, bezahlten Pause 312 Überstunden auszahlen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshofes von gestern bestätigt wieder, dass die halbstündige Pause zu bezahlen ist.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.