Ausnahmen vom gestaffelten Dienstbeginn bis 9. Feb. verlängert

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

in einigen Dienststellen konnte ab 21.12. unter gewissen Rahmenbedingungen der gestaffelte Dienstbeginn reduziert bzw. aufgehoben werden. Bei diesen Dienststellen wird diese Regelung vorerst bis 25. Jänner 2021 verlängert.
Bei heutigen Besprechung wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass diese Dienstanweisung über den 25. Jänner hinaus verlängert wird.

Als FCG treten wir dafür ein, dass der gestaffelte Dienst über den Jänner hinaus, überall wo das möglich ist, reduziert bzw. aufgehoben wird.

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Übersicht der Coronamaßnahmen in Österreich

Die neue Virusmutation ist hochansteckend, daher werden die Lockdown- Regelungen auch in Österreich verlängert und ergänzt.

Maskenpause kommt per Gesetz

Mittlerweile haben sich Sozialpartner und Regierung darauf verständigt, dass nach 3 Stunden Arbeit mit Mund- Nasenschutz, zumindest eine 10 min Pause eingehalten werden muss. Diese Regelung wird in den Generalkollektivvertrag aufgenommen werden. Sobald die Regelung in Kraft gesetzt wird, werden wir wieder informieren.
Aus unserer Sicht reicht diese kurze Pause nicht aus, daher werden wir auch als zuständige Gewerkschaft (GPF) den Druck erhöhen müssen, um auf betrieblicher Ebene hier rasch zu einer besseren Lösung zu kommen.

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Homeoffice Gesetz noch im Jänner erwartet

Zahlreiche Beschäftigte erledigen seit Ausbruch der Coronavirus-Pandemie ihre Arbeit von zu Hause aus. Arbeitnehmer und Arbeitgeber warten seit Monaten auf eine gesetzliche Regelung, wie diese Arbeitsweise künftig steuerlich geltend gemacht werden kann. Der seit Montag amtierende ÖVP-Arbeitsminister Martin Kocher hat ein Regelwerk noch für diesen Monat in Aussicht gestellt. Es soll noch im Jänner eine Regelung kommen, sagte Kocher in Zeitungsinterviews heute.

Zur voraussichtlichen Ausgestaltung sagte er der Zeitung „heute“: „Deutschland ist hier ein Vorbild. Es soll einen Absetzbetrag geben.“ Zu konkreteren steuerrechtlichen Details gab es heute auf Anfrage im Arbeitsministerium in Wien ebenso wenig Angaben wie von Sozialpartnerseite, wo man sich zu Ergebnissen jüngster Verhandlungsrunden zur Verschwiegenheit verpflichtet hat.

In Deutschland wurde Mitte Dezember eine Steuerbegünstigung fürs Arbeiten von daheim im Bundestag auf den Weg gebracht. Laut Entwurf können Steuerpflichtige in Deutschland für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich daheim arbeiten, über eine Homeoffice-Pauschale fünf Euro steuerlich absetzen. Es gibt dabei aber einen Deckel: Diese Pauschale ist auf höchstens 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden, wie aus den Presseerklärungen des deutschen Bundestages hervorgeht.

red, ORF.at/Agenturen

Covid Regelungen im Muttergesetz

Aufgrund der Covid- Pandemie wurde auch das Mutterschutzgesetz in einigen Punkten angepasst.

Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.

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Information aus dem Arbeitsinspektorat:

Schwangere Arbeitnehmerinnen

In das Mutterschutzgesetz (MSchG) wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung aufgenommen. Danach haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Berufen mit Körperkontakt freigestellt werden, weil es keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, an dem sie ohne Infektionsrisiko mit SARS-Cov-2 weiterarbeiten dürfen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Sonderfreistellung“.
Allgemeines
Keine Freistellung aus medizinischen Gründen
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2 
Mutterschutzevaluierung
Branchen und Beispiele
Weitere Hinweise
Sonderfreistellung 

Allgemeines

Aufgrund der physiologischen Anpassungen und immunologischen Vorgänge kann eine erhöhte Empfänglichkeit bei Schwangeren für COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen einer COVID-19 Erkrankung auf das Ungeborene gibt es bisher laut Robert Koch Institut (RKI) keine validen Daten, insbesondere fehlen hier Langzeituntersuchungen. Generell kann hohes Fieber während der Schwangerschaft das Risiko von Komplikationen erhöhen.

Zur vertikalen Übertragung von der (erkrankten) Mutter auf ihr Kind (vor und während der Geburt sowie über die Muttermilch) gibt es nur wenige Studien.

Bislang sind nur einzelne Erkrankungsfälle als mögliche und einmal als bestätigte Folge einer Infektion im Mutterleib beschrieben, meist zeigen Kinder SARS-CoV-2-positiver Mütter nach der Geburt keine Krankheitszeichen.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob SARS-CoV-2 durch Muttermilch übertragbar ist.

Ganz allgemein wird versucht durch Kontaktbeschränkungen die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu verlangsamen bzw. einen weiteren Anstieg der Infektionen zu verhindern. Diese staatlichen Vorgaben haben Auswirkungen auf das allgemeine Lebensrisiko, mit anderen Menschen in Kontakt zu kommen und sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die Wahrscheinlichkeit, anderen Menschen auf kurzer Distanz zu begegnen oder auf eine Vielzahl anderer Menschen zu treffen, und damit das allgemeine Lebensrisiko sich anzustecken, ist für die Dauer der Beschränkungen deutlich gesunken. Dieser vorübergehend vom Normalen abweichende Maßstab ist erheblich für die den Mutterschutz betreffende Frage, ob eine schwangere oder stillende Frau bei ihrer Tätigkeit dem allgemeinen Risiko ausgesetzt ist oder nicht.

Keine Freistellung aus medizinischen Gründen

Eine Rechtsgrundlage für eine Freistellung unter Bezug des vorzeitigen Wochengelds ausschließlich auf Grund von COVID-19 besteht nicht.

Informationen zur Freistellung aus medizinischen Gründen finden sich hier. https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Personengruppen/Werdende_und_stillende_Muetter/Freistellung.html

Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2

Bei Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen (z.B. Covid-19-Stationen, Triage-Zelt vor dem KH, Covid-19-Testung) kommt das Beschäftigungsverbot zu Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zur Anwendung. Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.

§ 4 Abs. 2 Z 11 MSchG

Mutterschutzevaluierung

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und –beschränkungen vor, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen. Diese kommen – unabhängig von COVID-19 – jedenfalls zur Anwendung bzw. hat die Mutterschutzevaluierung darauf basierend zu erfolgen.

Solange seitens des Gesundheitsministeriums die Pandemiesituation nicht aufgehoben ist, gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang mit der Infektionsgefährdung mit SARS-CoV-2 zwar kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Es sind aber für schwangere Arbeitnehmerinnen erhöhte Schutzmaßnahmen zu treffen um sie vor Ansteckung zu schützen.

Ausschlaggebend ist in diesen Fällen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Maßnahmen sind bei erhöhter Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 zu setzen. Besteht kein Arbeitsplatz im Betrieb, an dem die Einhaltung der Schutzmaßnahmen möglich ist, weil es keine entsprechenden Ersatztätigkeiten für die schwangere Arbeitnehmerin gibt, hat sie die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Im Gegensatz zu Freistellungen aus medizinischen Gründen, bei denen Wochengeld bezahlt wird, ist in diesem Fall grundsätzlich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. § 3a MSchG sieht nun aber vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung haben, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin in Berufen mit Körperkontakt freigestellt wird. Nähere Informationen finden Sie unter „Sonderfreistellung“.

Erhöhte Infektionsgefahr bezieht sich auf das Gefährdungsniveau der Allgemeinbevölkerung, also eine Arbeitssituation mit einem Infektionsrisiko, das sich über dem allgemeinen Lebensrisiko befindet. Das ist etwa dann der Fall, wenn haushaltsfremde Personen den Mindestabstand von 1m nicht einhalten (können) und/oder ein häufiger direkter Kontakt gegeben ist (Kundenverkehr, Betreuungsleistungen am Körper, Großraumbüro). Der 1 Meter-Abstand gilt für den Abstand zwischen den Gesichtern.

Auf Grund der unterschiedlichsten Gegebenheiten kann grundsätzlich nicht pauschal festgelegt werden, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Es sind immer alle Umstände zu berücksichtigen, mitunter müssen mehrere Maßnahmen gesetzt werden. Die arbeitsmedizinische Betreuung des Betriebes ist in die Festlegung miteinzubeziehen.

Geeignete Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionsgefahr sind z.B.
•Homeoffice, Einzelarbeitsplatz
•Sichere Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter
•Abschirmung (z.B. Kunststoffplatte)

Tragen von Mund-Nasen-Schutz:

Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

§§ 2a, 2b MSchG

 

COVID-19-Gesetz „Sonderbetreuungszeit“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 131/2020, verlautbart am 15. Dezember 2020, wurde rückwirkend mit 1. November 2020 bis 9. Juli 2021 für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch für die Gewährung einer „Sonderbetreuungszeit“ geschaffen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gilt:

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Dasselbe gilt,
1. wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, über behördliche Anordnung abgesondert wird,
oder
2. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt,
oder
3. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist
oder
4. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für die oben unter 1. bis 4. genannten Personengruppen.

Diese Regelung gilt nur für Angestellte!

Erfolgreiche Intervention „Covid- Risikogruppen“

Nun wurde die Freistellungsmöglichkeit im letzten Moment für alle Covid Risikogruppen bis Ende März 2021 doch noch beschlossen. Es bedurfte der Intervention unseres Vorsitzenden Manfred Wiedner beim Klubobmann der ÖVP und Vorsitzenden des ÖAAB, August Wöginger damit alle gefährdeten Kolleg*innen auch weiterhin den bestmöglichen Schutz haben.

Völlig unverständlich ist es für alle FCG Mitarbeiter*innen und auch der Kollegenschaft, dass die SPÖ und die FPÖ im Bundesrat dieses Gesetz nicht behandeln wollten und es dadurch bis 18. Jänner 2021 keine rechtliche Möglichkeit der Freistellung gegeben hätte.

Des weiteren hat die FCG die Regierung aufgefordert auch im Jahr 2021 steuerfreie Coronaprämien rechtlich zu ermöglichen!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

 

 

Freistellung von Risikopatient*innen – politisches Taktieren unerträglich

Regelung für Angestellte:

Am 20. November 2020 wurde im Nationalratsplenum ein Abänderungsantrag eingebracht, der die Geltungsdauer mehrerer Maßnahmen, die mit der CoVid-19-Pandemie im Zusammenhang stehen, verlängert. Das betrifft u.a. die Verlängerung der Freistellungsmöglichkeit von Risikopatientinnen- und Patienten. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 735 könnte somit durch eine Verordnung die bis 31. Dezember 2020 geltende Frist, wonach eine Freistellung von Menschen mit einem entsprechenden Attest, das ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf von CoVid-19 attestiert, bis längstens 30. Juni 2021 verlängert werden.

Da die SPÖ- FPÖ Mehrheit im Bundesrat dem Gesetzespaket indem die oben genannte Regelung inkludiert war, nicht zugestimmt hat und auch keine Ablehnung erteilt hat, sondern den Weg der Fristverstreichung nutzte, tritt dieses Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft, sondern ersten nach 8 Wochen im Februar.

Nach Rücksprache mit Vertretern des ÖAAB soll das Gesetz trotz dieser Verzögerung, dann rückwirkend mit Jänner 2020 gelten.

Es bleibt jetzt nur zu hoffen, dass die Post eine Sonderregelung bis zum Inkrafttreten trifft, um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu schützen.

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Regelung für Beamte:

Da die Regelung für Beamte in einem anderem Gesetz beschlossen werden musste und dieser nach unserer Information nicht vom Bundesrat blockiert wurde, sollte die Freistellungsmöglichkeit für öffentliche Bedienstete „weiterlaufen“.

Mit einem in der Nationalratssitzung vom 25. November eingebrachten Abänderungsantrag von ÖVP und Grünen, der am 11. Dezember mit breiter Zustimmung den Nationalrat passiert hat, wird sichergestellt, dass öffentlich Bedienstete, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, im Bedarfsfall noch bis Ende März 2021 freigestellt werden können. Zudem kann der Geltungszeitraum dieser Maßnahme bei Andauern der Krise per Verordnung weiter – bis maximal Ende Juni 2021 – verlängert werden.

 

 

 

Weihnachtsdienstregelungen Logistikzentren

Logistikzentren Brief:

Für den 24. und 31.12. gilt die Regelung der Vorjahre. Dienstende in den Logistikzentren ist spätestens 13:00 Uhr. Die Zeit zwischen Dienstplanende/Schichtplanende und dem tatsächlichem Dienstende (spätestens 13:00) an diesen beiden Tagen muss lediglich zu 50% eingearbeitet werden. Die Einarbeitung hat nach regionalen Gegebenheiten zu erfolgen.

Alle Nachtdienste vom 24. auf 25.12. entfallen ohne Minusstunden (dadurch keine Verrechnung von Schichtzulage, Nachtdienstgeld bzw. Feiertagsüberstunden).

Bei Sendungszugängen aus dem Ausland müssen in einzelnen LZen regionale Ausnahmen getroffen werden.
Dienste am 25.12. 2020 inkl. des Nachtdienstes vom 25. auf 26.12.2020 entfallen (Schichtentfall). Die Wiederaufnahme des Dienstbetriebes erfolgt am 26.12. 2020 um 18:00 Uhr entsprechend den regional erstellten Schichtplänen.

Logistikzentren Paket:

In den Paketverteilzentren wird der Dienstbetrieb am 24. und 31. Dezember 2020 für alle MitarbeiterInnen um spätestens 13:00 Uhr beendet, eine allfällige Restdienstzeit laut
Dienstplan gilt als erbracht. Dienstabschnitte die ab 13:00 Uhr beginnen, sind, falls regional erforderlich, in einem der davorliegenden Arbeitstagen/Schichten zu 50% einzuarbeiten.

Transportlogistik:

Die Abstimmung in der Transportlogistik findet auf regionaler Basis und in Abhängigkeit der Filialöffnungszeiten statt. Die Dienstpläne werden analog der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitgerecht erstellt und den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. Dienstende 24.12. und 31.12. in der Transportlogistik ist spätestens 14:00 Uhr (möglicherweise bei 1-2 Kursen geringfügig später – Flughafen Wien und Hall-Wolfurt Verbindungen).

8. Dez. 2020 Paketzustellung am Feiertag

Am 8. Dez. ist in den Paketzustellbasen und in den Verbundzustellbasen die Zustellung von Paketen vorgesehen. Viele Kolleg*innen sind mehr oder weniger „freiwillig“ im Einsatz, um die gewaltigen Paketmengen auszuliefern.

Aber wie wird das tatsächlich bezahlt?

Vollbeschäftigte in der Zustellung:

Beamte: Überstunden mit 100% Zuschlag (ab der 9 Stunde 200% Zuschlag), ev.Lenkertaggeld 

DO Ang: Überstunden mit 100% Zuschlag (ab der 9. Stunde 200% Zuschlag) ev. Lenkertaggeld

KV Neu (ab 1.8.2009): Überstunden mit 100% Zuschlag (+Ausbleibetaggeld in der Zustellung)

Teilzeitbeschäftigte haben jedoch auch am Feiertag nur einen geringen 25% Zuschlag oder wenn sie unter die Dienstordnung fallen, nur das Einfachentgelt.

Daher haben wir zusätzlich eine Belohnung gefordert!

Für Rückfragen stehen die FCG Personalvertreter*innen gerne zur Verfügung!