Liebe Kolleg*innen,
folgende Regelungen sind in den Zustellbasen anzuwenden:
INFO:
__________________________________________________________________________
Anweisung des Unternehmens:
Aufgrund des seitens der Gesundheitsbehörden mit 22. November 2021 angeordneten österreichweiten Lockdown und verfügten Maßnahmen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution mit sofortiger Wirksamkeit wie folgt neu festgelegt:
- FFP2 Maskenpflicht:
Mit sofortiger Wirkung gilt generell für alle in den Zustellbasen tätigen Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.) in den Innenräumen der Zustellbasen eine FFP2-Maskenpflicht.
Diese Trageverpflichtung gilt ebenso für Fahrten in Kraftfahrzeugen mit haushaltsfremden Personen (Einschulungen, Dienstreisen, Fahrgemeinschaften, etc.).
Mitarbeiter*innen, die nachweislich geimpft oder genesen sind können die FFP2-Maske am Arbeitsplatz abnehmen, sofern ein Kontakt zu anderen Mitarbeiter*innen ausgeschlossen werden kann (z.B. Einzelbüro).
Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:
- beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
- bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen
- 3G-Regel am Arbeitsplatz:
Ein Betreten der Zustellbasen ist nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff
- zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer): ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage
- einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
- einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
- Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:
ODER
- Nachweis von Antikörpern erforderlich
gültig für maximal 270 Tage
- Getestet:
- PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme
- Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme
Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!
-
- Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.
Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!
Folgende Nachweise sind gültig:
- Grüner Pass
- E-Impfpässe
- Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
- Genesungszertifikate
- Absonderungsbescheide
- Impfkarten, Impfpass
Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig.
- Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur:
Die Österreichische Post AG ist gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten sicherzustellen (insbesondere Briefe, Pakete, Behördensendungen). Mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz steht die Post als kritische Infrastruktureinrichtung vor einer großen Herausforderung. Da es derzeit teilweise zu Engpässen und langen Wartezeiten bei den öffentlichen Covid-19-Testmöglichkeiten kommt, konnten wir die Österreichische Apothekerkammer dazu gewinnen, uns bei den Antigen-Schnelltests zu unterstützen.
- Antigentests bei Apotheken
Post-Mitarbeiter*innen, die über eine gültige Sozialversicherung verfügen, können ab 22. November 2021 einmalig eine für sie günstig gelegene testende Apotheke auswählen und dort unter Vorweis ihres Post-Dienstausweises und der E-Card anfragen, ob eine tägliche Antigen-Schnelltestung möglich ist. Ist dies der Fall, kann der*die betreffende Mitarbeiter*in einmal täglich einen Antigen-Schnelltest ohne Voranmeldung in dieser Apotheke in Anspruch nehmen. Dies hängt jedoch seitens der Apotheken von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab.
Wir ersuchen Sie, Ihre Mitarbeiter*innen über das Angebot der Antigen-Schnelltestung in öffentlichen Apotheken zu informieren und aufzufordern, dies in Anspruch zu nehmen, damit vor allem jene Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, der 3G-Nachweispflich am Arbeitsplatz nachkommen können.
- Betriebliche Testung
Sollte es trotzdem einer*m Mitarbeiter*in nicht möglich sein, rechtzeitig ein Testergebnis vorzulegen (ohne Eigenverschulden) und ist der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich, besteht in Ausnahmefällen (als Ultima Ratio) die Möglichkeit, eine „Betriebliche Testung“ unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
- Der*die Mitarbeiter*in ist symptomfrei.
- Unverzüglich Meldung an die zuständige Führungskraft.
- Glaubhafte Darstellung, dass es keine angemessene Möglichkeit gab sich einem Test zu unterziehen.
Ein Betriebliches Testen der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn die Probenahme unter Beobachtung unterwiesener Mitarbeiter*innen erfolgt. Um die erforderlichen Schulungen kurzfristig via Teams organisieren zu können, ersuchen wir um Nominierung von entsprechenden Mitarbeiter*innen für die Testabnahme an gesundheitsschutz@post.at
Bis zur Verfügbarkeit der Antigen-Schnelltests und der durchgeführten Schulungen, kann der*die Mitarbeiter*in ausnahmsweise zum Dienst zugelassen werden, wenn der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich ist. Solange für Testabnahme die geschulten Mitarbeiter*innen nicht zur Verfügung stehen, hat die jeweilige Führungskraft vor Ort die Antigen-Schnelltestung zu überwachen/abzunehmen.
Es ist an die Bereichsleitung Distribution, Frau Gudrun Führbass, täglich die Anzahl jener Mitarbeiter*innen je Zustellbasis bis 12:00 Uhr mitzuteilen, die unter Anwendung dieser Sonderregelung zum Dienst zugelassen wurden.
Kann ein*e Mitarbeiter*in das Testergebnis ohne plausiblen Grund nicht vorweisen bzw. weigert er*sie sich, einen Test vorzuweisen bzw. zu unterziehen, so darf er*sie die Zustellbasis nicht betreten bzw. nicht zum Dienst zugelassen werden. In derartigen Fällen ist die Dienstabwesenheit entweder als Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub zu werten bzw. sind entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Personalmanagement – Ansprechpartner Herr Mag. Friedrich Paul – zu treffen.
Kontrollen:
Der Gesetzgeber geht von stichprobenweisen Kontrollen aus. Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen liegen dann vor, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.
- Versetzter / gestaffelter Dienstbeginn:
Dieser bleibt österreichweit für alle Zustellbasen der Distribution aufrecht, es gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Für den Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) sind alle jene Mitarbeiter*innen einzuteilen, die entweder „Geimpft“ oder „Genesen“ sind – Definitionen siehe Punkt 2.
Es gilt der Grundsatz, dass für alle Mitarbeiter*innen, die die zuvor definierten Bedingungen erfüllen, der Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) anzuordnen ist (auch wenn es mehr als 50% der Belegschaft ist).
- Für nicht geimpfte Mitarbeiter*innen ist der Dienstbeginn so festzulegen, dass der Großteil (mindestens 75%) der Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 ihre Arbeiten in der Zustellbasis abgeschlossen haben und sich bereits am Dienstgang befinden. Somit ist der Dienstbeginn der Gruppe 2 mindestens um 2 bis 2,5 Stunden nach dem Dienstbeginn der Gruppe 1 festzulegen. In jenen Zustellbasen, in denen die Mitarbeiter*innen während der Paketaufteilung räumlich von den übrigen Mitarbeiter*innen getrennt sind, kann der zeitliche Abstand zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und Gruppe 2 auf bis zu eine Stunde reduziert werden. Die konkrete Festlegung des Dienstbeginns für die Gruppen 1 und 2 ist vom Regionalleiter in Abhängigkeit der bestehenden Rahmenbedingungen vorzunehmen.
Sind mehr als 80% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen = haben in den letzten 180 Tagen eine COVID-19-Infektion überstanden – kann der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden.
Sind mehr als 70% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen, kann von der Bereichsleitung der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden, sofern die räumlichen Gegebenheiten der Zustellbasis dies zulassen. Dazu muss zwischen den Zustelltischen ausreichend Platz sein und der Mindestabstand von 2 Metern durchgängig eingehalten werden können. Es muss eine sehr gute Belüftung, Möglichkeit der Querlüftung inkl. kontrollierter Durchführung und eine räumliche Trennung zwischen den Zustelltischen und der Paketverteilung bestehen.
- Vorverteilung:
Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.
- Covid-19 Beauftragte*r:
An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.
Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.
Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.
Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.
Weiters werden wir allen Mitarbeiter*innen eine Bestätigung über ihre Tätigkeit für die Österreichische Post AG als Teil der kritischen Infrastruktur übermitteln.
Bei Fragen stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung und um nachweisliche Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.