Ausnahme vom gestaffelten Dienstbeginn verlängert

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

in einigen Dienststellen konnte ab 21.12. unter gewissen Rahmenbedingungen der gestaffelte Dienstbeginn reduziert bzw. aufgehoben werden. Bei diesen Dienststellen wird diese Regelung vorerst bis 8. Jänner 2021 verlängert.

Mit 27. Dez starten in Österreich die ersten Impfungen gegen das Coronavirus, sodass die Rückkehr zu einer gewissen Normalität in einigen Monaten möglich sein wird!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN. 

Regelung 24. Dez. Filialnetz/Finanzberater*in

Am 24.12. am 31.Dez. gelten in den Filialen Sonderöffnungszeiten. Um für unsere Kolleginnen und Kollegen, welche an diesen Tagen arbeiten sicherzustellen, dass „ASES“ keine Minusstunden auswirft, haben wir eine Regelung vereinbart, die dazu führt das die Sollarbeitszeit „aufgefüllt wird und keine Minusstunden entstehen.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für unsere Finanzberaterinnen und Finanzberater.

Für Rückfragen stehen die Personalvertreter*innen gerne zur Verfügung!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Paketverstärker auch im Jänner notwendig

Der neuerliche Lockdown, sowie die Pakete die durch Geschenkgutscheine und Umtauschware zusätzlich anfallen, werden die Paketmengen auch im Jänner auf Rekordhöhen treiben.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen hier unterstützt werden, daher haben wir gefordert, dass die sogenannten „Weihnachtsverstärker“ auch im Jänner die Spitzenabdeckung durchführen sollen.

Es wurde uns nun zugesagt, dass die Frächter und Verstärker jetzt auch noch im Jänner zur Verfügung stehen werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Taten statt Worte- finanzielle Hilfe übergeben

Postler helfen Postlern!

Auch heuer konnte die FCG dank der vielen eingegangenen Spenden wieder in Not geratene Kolleg*innen finanziell unterstützen. Unser FCG Landesvorsitzende aus Salzburg, Franz-Xaver Hinterlechner, konnte einer zweifachen Mutter aus der Zustellbasis Hollersbach, deren Mann überraschend verstorben war, aus dem Fond „Postler helfen Postlern“ einen vierstelligen Eurobetrag übergeben.

Die Freude war so groß, dass sogar einige Tränen flossen. Schön, dass wir auch heuer wieder vom Schicksal schwer getroffene Kolleg*innen unterstützen konnten.

Aus diesem Anlass gab es auch gleich eine FCG Würsteljause für die gesamte Zustellbasis, welche sehr gut angenommen wurde. Natürlich wurde dabei auch auf alle Sicherheitsvorgaben des Unternehmens bedacht genommen.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.
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Ausnahmen vom gestaffelten Dienst vom 21.-24.12

In den Dienststellen, welche bereits jetzt eine Vorverlegung des Dienstbeginns der 2 Gruppe genehmigt bekommen haben, kann unter gewissen Rahmenbedingungen vom geteilten Dienst abgewichen werden.

Diese Ausnahme ist vorerst von 21.12. bis 24.12. möglich!

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Auszug aus der Anweisung des Unternehmens:

Da die Rahmenbedingungen der mit Dienstanweisung mit 10. Dezember 2020 getroffene 2. Zusatzregelung bisher weitgehend eingehalten wurden und bisher keine negativen Effekte dadurch eingetreten sind, wird nach Abwägung der medizinischen Risiken für den Zeitraum vom 21. bis 24. Dezember 2020 die gemäß Dienstanweisung vom 8. September bzw. 13. Oktober 2020 für die Distribution getroffene Regelung betreffend versetzter/gestaffelter Dienstbeginn für jene Zustellbasen, bei denen mit der 2. Zusatzregelung der Dienstbeginn für die 2. Gruppe um 30 bis maximal 60 Minuten vorverlegt wurde, ausgesetzt, wobei die folgenden Rahmenbedingungen striktest einzuhalten sind:
1. Die Mitarbeiter*innen haben einen Mund-Nasen-Schutz bzw. wenn ihnen FFP2-Masken zur Verfügung gestellt wurden, die FFP2-Masken bei Tätigkeiten in der Zustellbasis zu tragen. Bei Tätigkeiten im Freien ist der gängige Mund-Nasen-Schutz ausreichend.
2. Es muss tunlichst der Mindestabstand von einem Meter zur/zum nächsten Mitarbeiter*in eingehalten werden.
3. Bei Verbundbasen dürfen Mitarbeiter*innen nicht gleichzeitig an den Zustelltischen ihre Tätigkeiten verrichten – abwechselnde Aufteilung auf die Tischarbeit und die Paketsortierung und -verladung
4. Stündliches Stoßlüften der Zustellbasis – es ist in den geschlossenen Räumen Frischluft zuzuführen und für einen Luftaustausch zu sorgen.

Massiver Kundenandrang in den Filialen

Unsere Kolleginnen und Kollegen in den Filialen sind gerade jetzt im Vorweihnachtstrubel massiv gefordert. Lange Schlangen stehen mittlerweile auch vor den Filialen, da die Corona- Abstandsregelungen auch hier gelten. Das Tragen des Mund- Nasenschutzes ist zusätzlich eine große Belastung für unsere Mitarbeiter*innen. Manche Kunden sind leider auch nicht gerade einfach, sodass auch die nervliche Belastung fast schon dramatisch ist.

Am Bild ist die Filiale bei der Unternehmenszentrale in Wien zu sehen. 

 

Freistellung von Risikopatient*innen – politisches Taktieren unerträglich

Regelung für Angestellte:

Am 20. November 2020 wurde im Nationalratsplenum ein Abänderungsantrag eingebracht, der die Geltungsdauer mehrerer Maßnahmen, die mit der CoVid-19-Pandemie im Zusammenhang stehen, verlängert. Das betrifft u.a. die Verlängerung der Freistellungsmöglichkeit von Risikopatientinnen- und Patienten. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 735 könnte somit durch eine Verordnung die bis 31. Dezember 2020 geltende Frist, wonach eine Freistellung von Menschen mit einem entsprechenden Attest, das ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf von CoVid-19 attestiert, bis längstens 30. Juni 2021 verlängert werden.

Da die SPÖ- FPÖ Mehrheit im Bundesrat dem Gesetzespaket indem die oben genannte Regelung inkludiert war, nicht zugestimmt hat und auch keine Ablehnung erteilt hat, sondern den Weg der Fristverstreichung nutzte, tritt dieses Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft, sondern ersten nach 8 Wochen im Februar.

Nach Rücksprache mit Vertretern des ÖAAB soll das Gesetz trotz dieser Verzögerung, dann rückwirkend mit Jänner 2020 gelten.

Es bleibt jetzt nur zu hoffen, dass die Post eine Sonderregelung bis zum Inkrafttreten trifft, um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu schützen.

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Regelung für Beamte:

Da die Regelung für Beamte in einem anderem Gesetz beschlossen werden musste und dieser nach unserer Information nicht vom Bundesrat blockiert wurde, sollte die Freistellungsmöglichkeit für öffentliche Bedienstete „weiterlaufen“.

Mit einem in der Nationalratssitzung vom 25. November eingebrachten Abänderungsantrag von ÖVP und Grünen, der am 11. Dezember mit breiter Zustimmung den Nationalrat passiert hat, wird sichergestellt, dass öffentlich Bedienstete, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, im Bedarfsfall noch bis Ende März 2021 freigestellt werden können. Zudem kann der Geltungszeitraum dieser Maßnahme bei Andauern der Krise per Verordnung weiter – bis maximal Ende Juni 2021 – verlängert werden.

 

 

 

Weihnachtsdienstregelungen Logistikzentren

Logistikzentren Brief:

Für den 24. und 31.12. gilt die Regelung der Vorjahre. Dienstende in den Logistikzentren ist spätestens 13:00 Uhr. Die Zeit zwischen Dienstplanende/Schichtplanende und dem tatsächlichem Dienstende (spätestens 13:00) an diesen beiden Tagen muss lediglich zu 50% eingearbeitet werden. Die Einarbeitung hat nach regionalen Gegebenheiten zu erfolgen.

Alle Nachtdienste vom 24. auf 25.12. entfallen ohne Minusstunden (dadurch keine Verrechnung von Schichtzulage, Nachtdienstgeld bzw. Feiertagsüberstunden).

Bei Sendungszugängen aus dem Ausland müssen in einzelnen LZen regionale Ausnahmen getroffen werden.
Dienste am 25.12. 2020 inkl. des Nachtdienstes vom 25. auf 26.12.2020 entfallen (Schichtentfall). Die Wiederaufnahme des Dienstbetriebes erfolgt am 26.12. 2020 um 18:00 Uhr entsprechend den regional erstellten Schichtplänen.

Logistikzentren Paket:

In den Paketverteilzentren wird der Dienstbetrieb am 24. und 31. Dezember 2020 für alle MitarbeiterInnen um spätestens 13:00 Uhr beendet, eine allfällige Restdienstzeit laut
Dienstplan gilt als erbracht. Dienstabschnitte die ab 13:00 Uhr beginnen, sind, falls regional erforderlich, in einem der davorliegenden Arbeitstagen/Schichten zu 50% einzuarbeiten.

Transportlogistik:

Die Abstimmung in der Transportlogistik findet auf regionaler Basis und in Abhängigkeit der Filialöffnungszeiten statt. Die Dienstpläne werden analog der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitgerecht erstellt und den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. Dienstende 24.12. und 31.12. in der Transportlogistik ist spätestens 14:00 Uhr (möglicherweise bei 1-2 Kursen geringfügig später – Flughafen Wien und Hall-Wolfurt Verbindungen).

Weihnachtsdienstregelung Distribution

Die Information, welche Sendungen am 24.12. zuzustellen sind, wurde bereits an die Dienststellen übermittelt.

Es wurde uns zugesichert, dass es auch eine Erleichterung beim versetzten Dienst geben wird. Der Dienstbeginn zwischen erster und zweiter Gruppe, soll laut Aussagen des Management bis maximal 60 Minuten oder weniger liegen. Eine diesbezügliche Dienstanweisung soll noch diese Woche ergehen.

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Regelungen zum Zeitkorridor am 24.12. und 31.12. 2020 

KV NEU:

Im Kollektivvertrag Teil 2 ist geregelt, dass die Normalarbeitszeit am 24.12. um 12 Uhr beendet ist. Das bedeutet, dass bei Dienstleistungen über 12 Uhr hinaus Überstunden zu zahlen sind.

Für Beamte und DO Ang.:

Da für diese Gruppe keine Sonderregelung in der Dienstordnung bzw. im BDG vorhanden ist, wurde betriebsintern eine Regelung wie im Vorjahr erlassen.

Diese lautet:

Für die MitarbeiterInnen im Brief-Zustelldienst, die dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell „IST-Zeit in der Briefzustellung“ unterliegen (Code 8722) wird folgende ergänzende Regelung bezüglich Dienst am 24. und 31. Dezember 2020 getroffen:

Grundsätzlich ist dienstplanmäßig eine Arbeitsleistung von 8 Stunden (exklusive allfälliger Pausen) zu erbringen.

MitarbeiterInnen, die ihre Arbeitsleistung in weniger als 8 Stunden erbringen, werden die anfallenden „Minusstunden“ nicht im Zeitkorridor angerechnet, sofern die Tagesarbeitszeit zumindest 5 Stunden beträgt.

Für Rückfragen wenden sie sich bitte an ihre FCG Vertreter*in!
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Steuersenkung bleibt

Einige Kolleginnen und Kollegen haben bei uns angefragt, ob die Steuersenkung der ersten Steuerstufe auf 20% auch im Jahr 2021 gilt.

Die erste Steuerstufe wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2020 von 25% auf 20% gesenkt und die Aufrollung und Auszahlung wurde mit Oktober 2020 durch das Unternehmen abgeschlossen.
Die Steuerersparnis beträgt pro Jahr und Mitarbeiter*in bis zu 350 Euro.
Da diese Maßnahme nicht befristet war, gilt diese Steuerreduktion auch im Jahr 2021 weiter, sodass auch im Jahr 2021 mehr netto für unsere Kolleginnen und Kollegen herauskommt.

Zusätzlich wurde jetzt auch beschlossen, dass die Umsatzsteuer von Damenhygiene- Artikel von 20 Prozent Umsatzsteuer um die Hälfte auf 10% reduziert wird. Darunter fallen unter anderem Produkte wie hygienische Binden, Tampons aller Art, Menstruationstassen sowie Slipeinlagen. Damit sollten diese Produkte im Handel eigentlich auch billiger werden….

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
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