ÖGB Info zum „Steuerausgleich“

Obwohl es seit 2017 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben.

Wann zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung aus?

Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerienjobberInnen und Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder in Karenz gegangen sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren, kann es zu einer Gutschrift kommen.

Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder verdienerInnenbetrag, sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Veranlagung nicht verzichten.

Was kann zusätzlich zu den Sonderausgaben abgesetzt werden?

  • Pendlerpauschale

Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Die große, wenn das nicht der Fall ist. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges.  https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/pendlerfoerderung-das-pendlerpauschale/allgemeines-zum-pendlerpauschale.html

  • Familienbonus

Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr über die Gehaltsabrechnung ausbezahlt bekam (Formular E30), muss den Familienbonus trotzdem zwingend im Rahmen des Steuerausgleichs nochmals beantragen. Ansonsten drohe eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts! Die Beantragung ist erstmalig im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 mittels Formular „Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung – L1k“ möglich. https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=L1k

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Die Steuerlast reduziert sich dadurch um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

  • Aus- und Fortbildungskosten sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch den Beruf veranlasst sind und auch von selbst bezahlt werden, können bei der Steuer berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.

  • Computer abschreiben

Wer sich einen Computer kauft, den er/sie auch beruflich nutzt, kann ihn über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten abschreiben. Für die private Nutzung müssen 40 Prozent der Kosten für Gerät und Zubehör abgezogen werden. Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird, das Absetzen der Kosten (also die restlichen 60 Prozent) für die Abnutzung wird also auf drei Jahre verteilt.

ACHTUNG: Einen Computer, den Sie für die Ausbildung des Kindes kaufen, können Sie jedoch nicht absetzen.

  • Homeoffice

Das von den Sozialpartnern mitverhandelte neue Homeoffice-Paket bringt Verbesserungen für alle jene, die im Homeoffice arbeiten. Für die Betroffenen heißt das: Schon ab mindestens 26 Tagen Homeoffice im Jahr kann man ergonomische Möbel, die extra fürs Homeoffice angeschafft wurden, steuerlich absetzen, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist (Voraussichtlich 2. Quartal 2021). Und zwar in einer Höhe von bis zu 300 Euro pro Jahr. Das gilt auch schon für Mobiliar, das 2020 fürs Homeoffice gekauft wurde. Wichtig ist: Rechnungen aufheben und nicht wegwerfen!
 Gewerkschaftsbeitrag abschreiben

Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.

  • Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind: Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen.

Detaillierte Informationen  https://arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Aussergewoehnliche_Belastungen.html
Müssen Rechnungen mitgeschickt werden?

Nein. Rechnungen und Quittungen sollten aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, falls das Finanzamt doch einmal nachfragt.

Alle Informationen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung findest du auch www.bmf.gv.at und www.arbeiterkammer.at.

 

Quelle: ÖGB (Corinna Bürgmann) 

Freitesten im Verteilzentrum ( MNS statt FFP2) Regelung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den Verteilzentren besteht eine Tragepflicht der FFP2 Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion.

Für Mitarbeiter*innen, welche einen negativen „Corona- Test“ vorweisen können, der auf einer offiziellen Teststraße gemacht wurde (siehe Anweisung) kann auch nur ein Mundnasenschutz verwendet werden. Das Testergebnis gilt in diesem Fall bis zu sieben Tage.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiter*innen bereitzuhalten – kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.

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Dienstanweisung des Betriebes zum Thema „Feistesten“:

Betreff: Verschärfte Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren aufgrund 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung – 6. Ergänzung + Klarstellung

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Ergänzend zur Dienstanweisung vom 26. Jänner 2021 wird bezüglich Tragepflicht der FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion und Freitesten folgendes präzisiert:

Die Mitarbeiter*innen in den Logistikzentren müssen die FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion tragen. Ein Freitesten zu Hause (durch Selbsttest) ist gemäß der 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung und den zum „Freitesten“ von den Behörden getroffenen Festlegungen nicht zulässig. 

Ein Freitesten der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn

  • die Mitarbeiter*innen eine öffentliche Testeinrichtung / Teststraße besuchen,
  • die Testung durch eine*n Arbeitsmediziner*in oder eine*n Ärzt*in erfolgt,
  • medizinisch geschultes Personal (Krankenschwester, Sanitäter, etc.) die Testung vornimmt,
  • medizinisch unterwiesenes Personal die Testung vornimmt und vom Arzt, der die Unterweisung vorgenommen hat, die Verantwortung für die korrekte Testung übernommen/bestätigt wird –> sofern die Unterweisung durch Arbeitsmediziner*innen erfolgt und diese die Verantwortung übernehmen.

Weiters weisen wir darauf hin, dass durch ein Freitesten trotzdem ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Das Testergebnis hat eine Gültigkeit von 7 Tage.

Ein ärztlich bestätigter Nachweis einer Infektion – in den letzten 6 Monaten – wird einem negativen Testergebnis gleichgehalten.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiter*innen bereitzuhalten à kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.  

 Aus Datenschutzgründen dürfen seitens Post keine Aufzeichnungen über die Testergebnisse geführt werden. Des Weiteren darf die Bestätigung keinesfalls von der Führungskraft kopiert, aufbewahrt bzw. gesammelt werden.

Die wöchentlichen COVID-19-Testungen laut Ampelfarbe bleiben aufrecht, es sei denn der jeweilige Prozentsatz wird durch Freitesten überschritten.  Alle anderen Regelungen der Dienstanweisungen vom 16. Oktober und vom 4. Dezember 2020 bzw. vom 26. Jänner 2021 bleiben unverändert vollinhaltlich aufrecht.

Abschließend stellen wir ausdrücklich klar, dass ein Freitesten zu Hause mit einem Selbsttest nicht zulässig ist und daher durch eine derartige Vorgangsweise die Tragepflicht der FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion nicht aufgehoben wird. Weiters besteht bei einem Freitesten gemäß obiger Regelung die Verpflichtung einen Mund-Nasen-Schutz bei allen Tätigkeiten in der Produktion zu tragen.

Wir ersuchen regelmäßig die Einhaltung der getroffenen COVID-19-Verhaltensregelungen zu überprüfen..

 

Verunsicherung bei Finanzberater*innen

Videocall zwischen Management und den Finanzberatern bringt große Verunsicherung!

Leider hatte diese Veranstaltung nicht den erwünschten Erfolg gebracht, sondern es sind mehr Fragen entstanden, als beantwortet wurden. Nach Rücksprache von Manfred Wiedner mit Personalchef Franz Nigl konnte einiges an Licht ins Dunkel gebracht werden.

Wenn es also auch noch offene Fragen zu einer möglichen unterwertigen Verwendung, Versetzung oder der Bezahlung von Reisegebühren gibt, bitte kontaktiere deine/n Personalvertreter*in.

Unsere Empfehlung ist es jedenfalls erst dann etwas zu unterschreiben, wenn über alle offenen Fragen Rechtssicherheit besteht.

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Wasserstoff im Schwerlastverkehr

​​​OMV und Post unterzeichnen Absichtserklärung für
grünen Wasserstoff im Schwerlastverkehr

PRESSEINFORMATION​

  • OMV & Post: Zusammenarbeit bei Entwicklung von Produktion, Infrastruktur und Integration in bestehende Flotte zur CO2-Reduktion
  • Intention für ersten Einsatz in Österreich spätestens im Jahr 2023
  • Ziel: 2.000 Brennstoffzellen-Lastkraftwagen bis 2030, die mit grünem Wasserstoff betrieben werden

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210224_OTS0030/omv-und-post-unterzeichnen-absichtserklaerung-fuer-gruenen-wasserstoff-im-schwerlastverkehr-bild

Ohne dich geht`s nicht! Jetzt Mitglied werden

Stärken wir gemeinsam unsere Postgewerkschaft vor Beginn der Gehaltsverhandlungen 2021

Auch heuer werden die Vertreter*innen der Postgewerkschaft wieder mit dem Vorstand, um bessere Bezahlung für die Kolleginnen und Kollegen in der Post verhandeln.

Je mehr Mitglieder unsere Gewerkschaft hat, desto stärker ist auch die Verhandlungsposition.

Daher jetzt beitreten und dadurch einen Beitrag zu einem guten Gehaltsabschluss leisten!

Mitgliedsanmeldungsblatt-Stand-Februar-2020-1

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Homeoffice Gesetz passierte Finanzausschuss

 

Die geplante Gesetzesänderung für das Arbeiten im Homeoffice wurde am Montag im Finanzausschuss beschlossen, damit kann ein Beschluss im NR und in weiterer Folge im Bundesrat erfolgen.
Um die steuerliche Absetzungsmöglichkeit zu haben, muss zumindest 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet werden.

Höherer Absetzbetrag bei Werbungskosten

Zudem können 2021 nun bis zu 300 Euro statt 150 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die Werbungspauschale 2020 nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen wurde.
„Mit dem Home-Office-Paket geben wir so viel Flexibilität und Rechtssicherheit wie möglich. Durch die aktuellen Änderungen sind wir großzügiger und helfen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“, hieß es in einem Statement des Finanzministers Gernot Blümel (ÖVP) zu den Änderungen.
„Das ist eine wichtige Entlastungsmaßnahme für viele Menschen, die in ihrem Arbeitsleben von der Corona-Pandemie betroffen sind“, sagte der ÖVP-Abgeordnete und ÖAAB-Generalsekretär Christoph Zarits. Die mit dem Homeoffice-Gesetz gesetzten Maßnahmen würden eine steuerliche Entlastung von bis zu 150 Mio. Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen.
Voraussichtlich wird dieses Gesetz mit April 2021 in Kraft gesetzt werden, sofern es zu keiner Verschiebung auf ersten Juli kommt, die von Arbeitgebervertretungen gefordert wird.
Als FCG treten wir dafür ein, dass dieses Gesetz möglichst schnell beschlossen wird, da die Verhandlungen dazu ohnehin recht lange gedauert haben.

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ORF Bericht: Onlinehändler sollen für Zusteller haften

Ein interessanter ORF- Bericht:

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Onlinehändler sollen für Zusteller haften

Knapp 1.000 Rechtsverstöße hat die Finanzpolizei bei der Razzia im Vorjahr beim Versandhändler Amazon festgestellt. Doch für keinen einzigen haftet das Unternehmen, bestraft wurden nur Subfirmen. Gewerkschaft und Frächtervertreter fordern eine Auftraggeberhaftung.

Bestraft wurden ausschließlich Subfirmen. Denn auch wenn der Onlinehandel boomt, die Zustellung der Pakete lagern große Versandhändler meist an Frächter aus. Diese geben die Aufträge dann weiter und diese abermals weiter. Am Ende stehen nicht selten Einpersonenunternehmen, die zwar mit Autos und nach Dienstplänen der großen Logistiker fahren, aber ohne Kollektivvertrag und Arbeitszeitbeschränkung.

Gewerkschaft: „Das ist menschenverachtend“

„Das sind Leute, die 16 Stunden hinter dem Lenkrad sitzen und Pakete ausführen. Die kommen zu gar nichts mehr, haben aber das komplette Risiko und müssen weiterfahren, weiterfahren, weiterfahren“, kritisiert der Landesvorsitzende der Gewerkschaft vida, Horst Pammer: „Das ist menschenverachtend“, so seine Bilanz. Doch dagegen wehren können sich die Fahrer, die auf den Job meist angewiesen sind, nicht. „Wenn der einmal aufmuckt, bekommt er die Pakete nicht mehr zum Ausführen, und dann steht der nächste da.“

Die Versandhändler würden dafür aber keinerlei Verantwortung übernehmen, klagt Pammer: „All diese Verfehlungen, die in der Zwischenzeit passieren, gehen sie nichts mehr an, weil sie das Risiko und die Verantwortung weitergegeben haben.“ Das Problem betreffe Pammer zufolge die gesamte Branche.

Prekäre Arbeitsverhältnisse

Das bestätigt auch die Spartenobfrau für Transport und Verkehr in der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Beate Färber-Venz, die ebenfalls Handlungsbedarf sieht: „Wir müssen schauen, dass wir uns auch dem letzten Glied in der Kette fair gegenüber verhalten. Wir können es nicht zulassen, dass die Großen immer größer werden und dass das zulasten des Lieferfahrers geht.“ Denn derzeit seien prekäre Arbeitsverhältnisse an der Tagesordnung. Viele würden sich darauf verlassen, „dass sich der Auftraggeber ordnungsgemäß verhält“, erklärt Färber-Venz.

Mehr Kontrollen gefordert

Auch Färber-Fenz sieht die Auftraggeber in der Pflicht: „So wie sich große Unternehmen um ihre Dienstnehmer kümmern, haben wir hier eine ähnliche Situation. Ich glaube auch, dass es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, dass die Rahmenbedingungen gut eingehalten werden können.“ Ein Beispiel dafür sind die Arbeitszeiten, weshalb Färber-Venz und Pammer auch verpflichtende Fahrtenschreiber wie bei Lkw-Fa

 

Mehr Wertschätzung im Filialnetz

Viele Kolleginnen und Kollegen klagen über den derzeitigen Verkaufsdruck im Filialnetz im Zusammenhang mit dem Abschluss von Konten für die bank99 und des Energiekostenrechners. Teilweise wird auch noch „Mysteryshopping“- von Vorgesetzten betrieben. Auch das Arbeiten mit der FPP2 Maske erschwert die Situation enorm.

Auch wenn pro Transaktion jetzt zusätzlich 10 Sekunden für einen „Ansprechsatz“ zum Konto gerechnet werden, hilft das den Kolleginnen und Kollegen derzeit wenig.

Wir schlagen daher vor, dass einmal die Verkaufsleiter die Druck aufbauen beweisen wie es geht, indem sie sich selbst in die Filialen stellen und Kontoabschlüsse machen.

Nur wer mit guten Beispiel voran geht, dem werden die Menschen auch folgen!

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Mehr Standorte für freiwillige Impfung notwendig

FCG fordert mehr Impfstandorte für die impfwilligen Kolleg*innen!

34 Standorte an denen die freiwillige Impfung verabreicht werden soll, sind einfach zu wenig. Die Wegstrecken sind einfach zu lang und die An- und Rückreise zu umständlich. Hier laufen wir Gefahr, dass ein tolles Angebot für alle Impfwilligen dann vermutlich doch nicht in dem Ausmaß in Anspruch genommen wird, wie es aber für unser Unternehmen und unsere Kolleg*innen sinnvoll und notwendig wäre.

Daher hat unser Vorsitzender der FCG Manfred Wiedner dem Personalchef aufgefordert, zumindest in jenen Standorten direkt eine Impfung zu ermöglichen, in denen mehr als 30 Personen arbeiten. Damit würden sich natürlich für alle anderen auch die Anfahrtswege massiv verringern.

Eine starke Durchimpfung wird auch notwendig sein, um endlich den unliebsamen gestaffelten Dienstbeginn in der Zustellung beenden zu können.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM.MEHR ERREICHEN.    

2021 das Jahr des Stückgeldes – Wir bleiben dran

Als Christgewerkschafter*innen haben wir im Vorjahr eine Unterschriftenaktion mit der Forderung „Paketstückgeld für alle“ gestartet. Tausende Kolleginnen und Kollegen treten damit gemeinsam mit uns an, das Paketstückgeld auch für unsere Mitarbeiter*innen im KV- Neu sicherzustellen. 

Um dies nochmals zu verstärken, haben wir das Jahr 2021 zum Jahr des „Paketstückgeldes für ALLE“ erklärt. Damit ist das Ziel diese wichtige Verbesserung 2021 umzusetzen klar definiert.

Bei der gestrigen Verhandlung mit dem Management, wurde einmal mehr dieses Stückgeld eingefordert!

Es ist höchste Zeit für mehr Gerechtigkeit!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
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