Die COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, müssen von den von der Arbeitsleistung freigestellten Mitarbeiter*innen innerhalb von zwei Wochen ab Inkrafttreten der am 1. April 2022 verlautbarten Verordnung des Bundesministers für Arbeit, BGBLA II Nr. 126/2022, somit bis 15. April 2022 durch ein befugtes Organ bestätigt werden. Andernfalls verliert das Attest seine Gültigkeit und der/die betreffende Mitarbeiter*in muss wieder seinen Dienst antreten.
Die Bestätigung hat bei Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können, durch
- eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten,
- einen Amtsarzt oder
- einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG)
zu erfolgen.
Die Bestätigung hat bei jenen Personen, bei welchen trotz drei Impfungen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, auch durch
- den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers
erfolgen.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung.