FCG Kritik: Belastung in der Verbundzustellung zu hoch

Auch wenn in einigen Zustellbasen zusätzliche Arbeitsplätze in der Hochsaison eingerichtet wurden, müssen diese auch besetzt werden. Die Anzahl der Pakete ist aufgrund unterschiedlicher Aktionen und der allgemeinen Situation extrem hoch.

Generell ist die Belastung der Zusteller:innen speziell im Verbund einfach zu groß, sodass endlich die Zeitwerte verbessert werden müssen.

Die Mehrheitsfraktion ist offensichtlich wieder auf „Tauchstation“ gegangen, weil davon nichts mehr zu hören ist…

 

 

Info AK: So sparst du Urlaubstage

Information der Arbeiterkammer:

FCG NEWS: Infos bzgl. Pflegefreistellung

Pflegefreistellung

Wenn  die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer:innen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

Neu ab 1. November 2023

  • Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB auch für Geschwister.
  • Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.

Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung)

Wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern

FCG Aktion: Personalshop 30% Rabatt

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die Kooperation der Firma „Personalshop“ (Personalshop Online) mit der Personalvertretung in der Post hat eine lange Tradition, sodass wir ein Angebot von minus 30% unter den dargestellten Regelungen.

Mit dem  Rabatt- Code A30444 werden 30% vom Preis abgezogen. Dieser Code ist bis Jahresende 2023 gültig!

FCG, weil wir für Euch sind!

 

Zusatzabgeltung für 8. Dezember in der Distribution Brief

Liebe Kolleg:innen,

Mitarbeiter:innen in der Distribution Brief (Vorsortierung und Zustellung), welche am 8. Dez. außerplanmäßig Dienst versehen, erhalten zusätzlich zur gesetzlichen bzw. zur im KV vorgesehenen Abgeltung folgende Zahlung:

  • bei einer Dienstleistung bis 3 Stunden brutto 30,00 €
  • bei einer Dienstleistung ab 3 Stunden brutto 50,00 €

Zusätzlich wird eine Prämie von brutto 10,00 €gewährt, wenn ein/e Mitarbeiter*in auch am 8.Dezember 2022 Dienst versehen hat.

FCG NEWS: Belohnung unfallfreies Fahren in der Transportlogistik

Liebe Kolleg:innen,

im Rahmen eines Pilotversuches wird Mitarbeiter:innen in der Transportlogistik, die als LKW Fahrer eingesetzt sind, eine Prämie für unfallfreies Fahren gewährt werden.

Die Auszahlung dieser Prämie ist voraussichtlich der Dez. 2024. Die Höhe der Prämie wird aufgrund der Kilometerleistung, welche im Beobachtungszeitraum unfallfrei zurückgelegt wird berechnet.

  • bei Fahrten in den Hauptläufen (von und zu Logistikzentren) gibt es eine Zahlung von brutto 0,5 Cent pro Kilometer
  • bei Fahrten im Nachlauf/Vorlauf (zu den Zustellbasen, Filialen, Postpartner) brutto 1 Cent pro gefahrenem Kilometer

Als FCG wollen wir, dass die Prämie unfallfreies Fahren für alle Mitarbeiter:innen im operativen Einsatz gewährt wird.

 

FCG NEWS: Gehaltstabellen gültig ab Jänner 2024

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

nachstehend findest du die aktuellen Gehaltstabellen, welche mit Jänner 2024 gültig sein werden. Bekanntlich wurde der Gehaltsabschluss ab Juli 2023 so gestaltet, dass von Juli 23 bis Dez.23 eine „Teuerungsprämie“ zur Auszahlung gelangt und ab Jänner 2024 der Abschluss von 9,8% bei Beamten und Dienstordnungsangestellten und von 10% für KV Neu Mitarbeiter:innen umgesetzt wird.

Protokoll_Gehaltsverhandlungen_2023_20230425

 

KV Neu Teil 1
KV Neu Teil 2
Angestellte DO
Angestellte DO Zulagen
Beamte
Beamte Zulagen

Zuschuss Weihnachtsfeiern seitens der Post AG

Liebe Kolleg:innen,

heuer gibt seitens des Unternehmens wieder einen Zuschuss für betriebliche Weihnachtsfeiern, in der Höhe von 10,– Euro pro Teilnehmer/in.

Als Personalvertretung haben wir eine Erhöhung bzw. Nachbesserung eingefordert, welche noch diskutiert wird.

Weitere Infos dazu folgen!

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Auszug aus der Anweisung:

Liebe Kolleg*innen!

Der Vorstand hat für betrieblich veranlasste Jahresabschluss(Weihnachts)feiern für operative Mitarbeiter*innen – Zustellbasen, Logistikzentren, Transportlogistik, Filialen und Postkundenservice – im Jahr 2023 einen Zuschuss in der Höhe von 10,00 EUR für jede*n Mitarbeiter*in genehmigt.  

Dieser Zuschuss stellt eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung des Unternehmens dar, die ohne Präjudiz für die Zukunft gewährt wird. 

Unabhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit, kann dieser Zuschuss für die Mitarbeiter*innen des Aktivstandes in Anspruch genommen werden, die an der Weihnachtsfeier teilgenommen haben.

Die*Der jeweilige Dienststellenleiter*in/Kostenstellenverantwortliche hat zu entscheiden, in welcher Form die Jahresabschluss(Weihnachts)feier abgehalten wird.

Abgeltung für 8. Dezember

Am 8.Dez. (Maria Empfängnis) haben einige Filialen geöffnet, wo dies vertraglich so festgelegt wurde, wie zum Beispiel in Einkaufszentren. Für Mitarbeiter*innen der Post die an diesem Tag in der Filiale arbeiten, kommt zusätzlich zur Abgeltung die sich aus dem KV (z.B. Überstunden) ergibt, folgende Prämie zur Auszahlung.

  • Bei einer Dienstleistung bis 3 Stunden brutto 30,– Euro
  • Bei einer Dienstleistung ab 3 Stunden brutto 50,– Euro
  • Für jene Mitarbeiter*innen, die auch im Jahr 2022 am 8. Dezember Dienst versehen haben, werden diese Prämiensätze um brutto 10,– Euro erhöht.

Für Fragen dazu stehen die FCG Personalvertreter:innen gerne zur Verfügung!

Änderungen beim Elternkarenz ab 1. Nov.2023

Im November treten durch die Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie der EU einige Gesetzesänderungen in Kraft.

Durch die Umsetzung der Work- Life- Balance- Richtlinie der EU durch die kürzlich im Nationalrat beschlossene Regelung ergeben sich wesentliche Änderungen beim Elternkarenz.

Für Geburten ab 1. November 2023 besteht ein Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes nur dann, wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

Eine Ausnahme wird in folgenden Fällen gemacht:

  • Wenn es sich um Alleinerzieher handelt bzw. wenn kein zweiter Elternteil vorhanden ist oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, was für Studierende, Arbeitslose und Selbstständige gilt. Hier kann ein Elternteil weiterhin bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

Wenn nur ein Elternteil Karenz in Anspruch nimmt und es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, endet die Karenz gemäß Mutterschutz- bzw. Väter-Karenz-Gesetz mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes.

Für genauere Informationen stehen die Personalvertreter:innen der FCG gerne zur Verfügung!

Konkrete Anfragen sind unter maria.klima@post.at möglich!