Gestaffelter Dienstbeginn/ Update ab 24. August

Aufgrund der heute veröffentlichten COVID-19-Fallzahlen ist der gestaffelte Dienstbeginn in den Zustellbasen, die in den folgenden Bezirken liegen, fortzuführen (grau) bzw. mit spätestens kommenden Montag den 24. August 2020 einzuführen (grün hinterlegt):
• Amstetten
• Baden
• Bludenz
• Braunau am Inn
• Bregenz
• Bruck an der Leitha
• Eisenstadt (Umgebung)
• Feldkirch
• Feldkirchen
• Gänserndorf
• Gmunden
• Graz (Stadt)
• Graz (Umgebung)
• Grieskirchen
• Hallein
• Imst
• Innsbruck (Stadt)
• Innsbruck (Land)
• Kirchdorf an der Krems
• Kitzbühel
• Klagenfurt (Stadt)
• Klagenfurt (Land)
• Korneuburg
• Kufstein
• Landeck
• Lilienfeld
• Lienz
• Linz (Stadt)
• Linz (Land)
• Mistelbach
• Mödling
• Murtal
• Neusiedl am See
• Oberwart
• Perg
• Ried im Innkreis
• Reutte
• Salzburg Umgebung
• Salzburg (Stadt)
• Schwaz
• Spittal an der Drau
• Steyr (Stadt)
• Steyr (Land)
• St. Johann im Pongau
• St. Pölten (Stadt)
• St. Pölten (Land)
• St. Veit an der Glan
• Tulln
• Villach (Stadt)
• Villach (Land)
• Vöcklabruck
• Waidhofen an der Ybbs (Stadt)
• Wels (Stadt)
• Wels (Land)
• Wr. Neustadt (Stadt)
• Bundesland Wien

 

Durchgebracht: Lehrlinge dürfen wählen

Lehrlinge ab 16 Jahren werden in Zukunft bei Personalvertretungswahlen mitmachen können!

„Wählen ab 16“ klingt heutzutage wie eine Selbstverständlichkeit, wurde dies ja bei einer Reform aus dem Jahre 2007 für Gemeinde,- Landes, und Bundeswahlen sichergestellt.

Bis jetzt waren jedoch diese Jugendlichen von den Personalvertretungswahlen auf Betriebsebene ausgeschlossen und konnten nur unter gewissen Voraussetzungen einen Jugendvertrauensrat wählen.

Als Christgewerkschafter*innen setzen wir uns bekanntlich massiv für Lehrlinge ein, vor allem unser neuer Lehrberuf in der Post zeigt hier in die richtige Richtung. Firmen erhalten nunmehr auch eine entsprechende Unterstützung vom Bund – diese ist mit bis zu 2000,– Euro pro Jahr doch beträchtlich.

Es freut uns nun mitteilen zu dürfen, dass nunmehr eine gesetzliche Regelung bevorsteht, damit auch unsere Lehrlinge ab 16 Jahren bei unserer Personalvertretungswahl 2023 mitmachen dürfen und somit wahlberechtigt sein werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

Info an Eltern: „Corona Ampel“ an Schulen

Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen

Ein regionales Corona-Ampelsystem legt ab Schuljahr 2020/21 den Status der Schulen eines Bezirks in Bezug auf das Infektionsrisiko fest. Das Corona-Ampelsystem stellt darauf ab, mit den vier Warnstufen in den Farben „Grün – Gelb – Orange – Rot“ auf einem Blick zu erkennen, welche Vorkehrungen getroffen und welche Regeln beachtet werden müssen, um die COVID-19-Ausbreitung bestmöglich einzuschränken. Für die jeweilige Einstufung werden vier Faktoren herangezogen: die normierten Infektionszahlen der letzten sieben Tage, die Spitalskapazitäten, der Anteil positiver Tests sowie die Aufklärungsquote der Herkunft der Infektionen.
Je nach Ampelfarbe sind in den bildungspädagogischen Einrichtungen unterschiedliche Maßnahmen zu setzen. Damit sich alle gemeinsam gut vorbereiten können, sind in der folgenden Publikation alle Informationen und Vorkehrungen für die einzelnen Ampelphasen definiert und auch für bestimmte Teilbereiche wie Musikerziehung und Sport, den fachpraktischen Unterricht, die Nachmittagsbetreuung, die Leistungsfeststellung, für das Schulbuffet und Internate und andere erläutert:

Urlaubsreisen in Covid Zeiten/ Akualisierung

1. Hat ein/eine Mitarbeiter*in seinen/ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem der nachfolgend genannten Staaten und/oder reist er/sie aus einem der genannten Staaten nach Österreich ein und war er/sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat aufhältig als einem der nachfolgend genannten, so ist die Einreise OHNE Einschränkung möglich:

Dies bedeutet, dass ab Montag den 17. August 2020 auch bei der Einreise aus Kroatien ein ärztliches Zeugnis (PCR-Test) mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle vorzuweisen ist. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, hat der/die Mitarbeiter*in sich binnen 48 Stunden einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.

Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses hat er/sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Bei durchgeführtem negativen Test kann die 10-tägige Quarantäne beendet und auch der Dienst aufgenommen werden.

Hotlines des Gesundheitsministeriums:
Bei Symptomen: 1450 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr) – die medizinische Hotline der Bundesländer.
Für allgemeine Fragen zu Corona (auch Einreisebestimmungen bzw. Weg zum Test) die Corona-Hotline der Ages: 0800 555 621, aus dem Ausland erreichbar unter +43 1 3860 555 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)
Übersicht über Testangebote – etwa zur Umsetzung der Einreisebestimmungen: https://www.covid19-labore.at/

 

 

 

 

 

Projekt „Filiale der Zukunft“/ Termin am 14.9


Ziel des Projektes „Filiale der Zukunft“ ist es eine

• Neugestaltung der Kundenerfahrung in der Filiale (Customer Journey, Filiallayout, ggf. Möbel)
• Verbesserung der Integration der immer stärker genutzten SB-Terminals
• Verbesserung der Produkt und Servicemöglichkeiten für Kunden und Mitarbeiter
• Verbesserung der Kundenzufriedenheit

durch ein zu erarbeitendes Maßnahmenpaket zu erreichen.

Über die weiteren Schritte und den Zeitplan wird mit der Personalvertretung ein Informationsgespräch geführt werden, welches für 14. September geplant ist.

Wir fordern jedenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit ein! 

Über die Gespräche werden wir in geeigneter Form berichten!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Ein Blick sagt mehr

…als tausend Worte. Die Postfiliale 8071 Hausmannstätten hat schon seit geraumer Zeit weder ein Logo der Post noch der bank99 an der Außenfassade montiert.

Alle sind der Hoffnung, dass das rasche Anbringen der neuen Logos der Postfiliale Hausmannstätten baldigst ein erkennbares und adäquates Erscheinungsbild im Außenauftritt bringen wird.

Raimund Taschner vom Zentralausschuss hat der Postfiliale einen Besuch abgestattet, da die Filiale kürzlich zur Schließung bei der Regulierungsbehörde eingemeldet worden ist und dadurch entsprechende Verunsicherung in der Belegschaft herrscht.

 

Unterwegs im neuen Verteilzentrum

Das neu errichtete Paketverteilzentrum Kalsdorf hat vor kurzem den Betrieb aufgenommen. In diesen Zentrum werden derzeit ca. 100.000 Pakete pro Tag bearbeitet bzw. verteilt.

Ein solcher Neustart ist selbstverständlich auch eine Herausforderung für die betroffenen Mitarbeiter und Führungskräfte und in weiterer Folge auch für die Personalvertretung, damit am Ende auch Lösungen herauskommen, die auch die Anliegen der Kolleginnen und Kollegen berücksichtigen. Alleine die vielen unterschiedlichen Dienstpläne werden nach einer Erprobungsphase noch verändert werden müssen.

Martin Pieler , Andreas Schieder, Maria Klima und Gilmar Gatternig von der FCG- Personalvertretung haben am Nachmittag bzw. Abend sich vor Ort ein Bild gemacht und mit einer Reihe von Kolleginnen und Kollegen Gespräche über die derzeitige Situation geführt.
Nach einem Blitzschlag gab es bei der Verteilanlage einige Zeit Stillstand bis unsere Techniker den Ausfall wieder beheben konnten.

Generell ist es jedenfalls notwendig, dass bei den zukünftigen Gehaltsverhandlungen speziell für die neuen MitarbeiterInnen in den Verteilzentren eine Sonderprämie sichergestellt wird, da diese KollegInnen die Schichtdienstzulage leider nicht erhalten.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

MOV_2020-08-17_10-04-19

Versetzter Dienstbeginn Update ab 17. August

Information des Unternehmens: 

Aufgrund der veröffentlichten COVID-19-Fallzahlen ist der gestaffelte Dienstbeginn in den Zustellbasen, die in den folgenden Bezirken liegen, fortzuführen bzw. mit spätestens kommenden Montag den 17. August 2020 einzuführen (grün hinterlegt):
• Baden
• Bludenz
• Bruck-Mürzzuschlag
• Eferding
• Eisenstadt (Stadt)
• Feldkirch
• Feldkirchen
• Grieskirchen
• Hallein
• Innsbruck (Stadt)
• Kirchdorf an der Krems
• Krems (Land)
• Landeck
• Liezen
• Linz (Stadt)
• Linz (Land)
• Mistelbach
• Mödling
• Murau
• Murtal
• Salzburg Umgebung
• Schwaz
• Steyr (Stadt)
• Steyr (Land)
• St. Pölten (Stadt)
• St. Pölten (Land)
• Tulln
• Villach (Stadt)
• Vöcklabruck
• Wels (Stadt)
• Wolfsberg
• Zell am See
• Zwettl

INFO für WIEN:

Betreff: „Versetzter Dienstbeginn in den Zustellbasen der Distribution“ – Ergänzung zum 14. August 2020

Sehr geehrte Herren!

Aufgrund des starken Anstiegs der COVID-19-Fälle im Bereich Wien wird mit sofortiger Wirksamkeit – d.h. spätestens ab 18. August 2020 – der gestaffelte Dienstbeginn in allen Zustellbasen in Wien eingeführt.

Wir ersuchen um Beachtung und um entsprechende weitere Veranlassung

 

 

 

 

Urlaub im Salzkammergut

Dieses Angebot buchen: http://www.postsozial.at

Urlaubsreisen in Zeiten von COVID-19 – Ergänzung der Regelung

DIENSTANWEISUNG DES UNTERNEHMENS:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

In Ergänzung/Anlehnung an die Regelung vom 29. Juni 2020 wird in Entsprechung der neuesten im Anhang angeschlossenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 25 Epidemie- Gesetz betreffend „Verpflichtung zur Einhaltung einer 14-tägigen Heimquarantäne oder Vorlage eines negativen Testergebnisses im Zusammenhang mit der Einreise nach Österreich“ folgendes festgelegt:

• Jede/r Mitarbeiter*in, der/die Erholungsurlaub konsumiert hat, hat unmittelbar bei seiner/ihrer Rückkehr aus dem Erholungsurlaub mit dem angeschlossenen Formular eine Erklärung über allfällige Auslandsaufenthalte abzugeben.
Dabei ist zu beachten:
Hat er/sie verpflichtend Heimquarantäne einzuhalten, darf er/sie die Dienststelle nicht betreten, sondern ist per Mail/Telefon der Kontakt mit der Dienststelle aufzunehmen.

Die Mitarbeiter*innen sind in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass sie im Falle von Falschangaben mit Schadenersatzforderungen und/oder arbeitsrechtlichen Folgen, die bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen können, zu rechnen haben.

Aus der Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeiter*innen gegenüber sind die Führungskräfte verpflichtet, diese Erklärung einzuholen und die Einhaltung dieser Regelungen einzuhalten.

Im Zusammenhang mit der Rückkehr von Auslandsreisen wird weiters festgelegt:

Wird auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 25 Epidemiegesetz, mit der Bedingungen für die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 festgelegt werden, eine Heimquarantäne (10-tägig bzw. 14-tägig) und/oder das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines COVID-Tests verlangt, dann hat der/die Mitarbeiter*in

• die verpflichtende Heimquarantäne in Form von Erholungsurlaub oder unbezahltem Urlaub einzuhalten
und/oder
• sich auf eigene Kosten um einen COVID-Test zu bemühen und das – negative – Testergebnis vorzulegen.

Dabei ist zu beachten:
Es muss sich um einen PCR-Test (Nasen Rachen Abstrich-Test) handeln, dieser darf nicht älter als 3 Tage sein und muss das Ergebnis in Deutsch oder Englisch aufweisen, andere Testergebnisse können nicht akzeptiert werden. Handelt es sich um einen lt. Verordnung verpflichtenden Test, dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich.

Die Führungskräfte werden ersucht, die Formulare samt Beilagen unverzüglich an das Gesundheitsmanagement der Österreichischen Post AG zu übermitteln.

Mitarbeiter*innen, die angeben, von einer Auslandsreise zurückgekehrt zu sein, für die gemäß Verordnung derartige Einreisebestimmungen bestehen, dürfen ohne Erfüllung eines der obigen Bedingungen nicht zur Arbeit zugelassen werden. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht fällt die Prüfung dieses Sachverhalts in die Zuständigkeit der Führungskräfte!

Es wird hiermit klargestellt, dass die Österreichische Post AG für im Erholungsurlaub erfolgte private Auslandsreisen, die gemäß einer Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung zu einer verpflichtenden Heimquarantäne oder additiv/alternativ zu einer Beibringung eines negativen COVID-Testes führen, die damit verbundenen Kosten nicht übernimmt; d.h. für eine derartige Heimquarantäne ist Erholungsurlaub/unbezahlten Urlaub von der/die Mitarbeiter*in zu nehmen und/oder von ihr/ihm die Kosten für den COVID-PCR-Test zu tragen.

Die Führungskräfte werden ersucht, Ihre Mitarbeiter*innen darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Wenn Unklarheit darüber besteht, welche Auslandsreisen von der zuvor genannten Verordnung umfasst sind, d.h. wegen welcher Auslandsaufenthalte Heimquarantäne bzw. ein COVID-Test erforderlich sind, stehen Ihnen die juristischen Mitarbeiter*innen des Personalmanagements oder des Gesundheitsmanagements gerne zur Verfügung.

Zusätzlich werden seitens des Gesundheitsmanagements die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen bei jeder Änderung versendet werden bzw. sind im Intranet/Oskar abrufbar.

Die derzeit – mit 6. August 2020 – geltenden Regelungen sehen folgende Festlegungen vor:

1. Hat ein/eine Mitarbeiter*in seinen/ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem der nachfolgend genannten Staaten und/oder reist er/sie aus einem der genannten Staaten nach Österreich ein und war er/sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat aufhältig als einem der nachfolgend genannten, so ist die Einreise OHNE Einschränkung möglich:

2. Wurde der Erholungsurlaub oder Teile davon in einem Staat, der nicht in der Tabelle gemäß Punkt 1 angeführt ist, verbracht, hat die/der Mitarbeiter*in ein ärztliches Zeugnis (PCR-Test) mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle vorzuweisen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, hat er/sie binnen 48 Stunden sich einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses hat er/sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Bei durchgeführtem negativen Test kann die 10-tägige Quarantäne beendet und auch der Dienst aufgenommen werden.

Beispiel: Mitarbeiter*in kommt aus dem Urlaub aus Rumänien zurück = 10-tägige
Quarantäne oder negativer COVID-Test für Aufnahme des Dienstes erforderlich.

20200724 336. VO Änderung 263.

VO Einreise (1) 20200724 336.

VO Anlage A1 20200724 336. VO Anlage A2