AK: 10 besten Steuertipps

1. Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus) bei niedrigem Einkommen

Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Ar­beit­nehmer­Innen­ver­an­lag­ung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu­ viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferial­prakti­kant­Innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz ge­gangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeit­nehmer­Innen­verlagung zu machen.

Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) auch ohne Lohnsteuerzahlung

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil das Einkommen unter 12.000 Euro jährlich (rund 1.290 Euro monatlich) liegt. Man er­hält einen Teil der bezahlten Sozial­ver­sicher­ungs­bei­träge als Sozialversicherungsbonus („Negativsteuer“) vom Fin­anz­amt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich der Sozialversicherungsbonus sogar noch erhöhen.

So viel Negativsteuer gibt es…

bis 2019 für 2020   ab 2021  
Anteil SV Maximum Anteil SV Maximum Anteil SV Maximum
Arbeitnehmer:innen
Mit PP/P€* 50 % 500 €  50 % 900 € 55 % 1.150 €
Ohne PP/P€ 50 %  400 €  50 % 800 € 55 % 1.050 €
Pensionist:innen 50 % 110 € 75% 300 € 80 % 550 €

*) PP/P€ = Pendlerpauschale/Pendlereuro

Ab dem Veranlagungsjahr 2020…

  • gibt es auch für ArbeitnehmerInnen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer.
  • Es gibt einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird.
  • Bis zu einem Jahreseinkommen von 15.500 € beträgt er 400 € jährlich.
  • Bei einem Einkommen darüber bis zu 21.500 € wird er gleichmäßig auf null reduziert.
  • Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 21.500 € steht keine Negativsteuer mehr zu.

Ab dem Veranlagungsjahr 2021…

  • wurde der Zuschlag auf 650 € bis zu einem Jahreseinkommen von 16.000 € erhöht.
  • Darüber steht er in verringerter Höhe zu.
  • Erst ab einem Einkommen von 24.500 € entfällt die Negativsteuer ab 2021 zur Gänze.

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.

2. Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Für alleinerziehende und alleinverdienende Personen gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind.

  • Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die Partner­Innen höchstens 6.000 € im Jahr dazuverdienen.
  • Es muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familien­beihilfe bezogen werden.
  • Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten: 494 € bei einem Kind, insgesamt 669 € bei zwei Kindern, und zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind. Beide Absetzbeträge, sowohl AEAB als auch AVAB, werden auch als Negativsteuer erstattet.

 

3. Familienbonus und Kindermehrbetrag (ab dem Veranlagungsjahr 2019)

Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. Der Familienbonus gilt ab dem Veranlagungsjahr 2019 und ersetzt die bis 2018 geltenden Kinderfreibeträge und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Nur Alleinerziehende können weiterhin die Kinderbetreuungskosten mit Selbstbehalt absetzen.

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und reduziert Ihre Lohnsteuer pro Jahr und Kind:

  • um 125 € monatlich bzw. 1.500 € jährlich für minderjährige Kinder
  • um 41,68 € monatlich bzw. 500,16 € jährlich für Kinder über 18 Jahre.

Der Familienbonus kann von einem Elternteil alleine oder von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden. Er wirkt allerdings nur im Ausmaß der von Ihnen zu zahlenden Lohnsteuer und wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt.

Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Mit dem Familienbonus entfällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie allerdings getrennt vom anderen Elternteil leben und

  • Ihr noch unter 10 Jahre alt ist
  • für dieses Kind überwiegend die Kinderbetreuungskosten bezahlt haben und
  • diese Kosten mehr als 1000 Euro betragen haben,

dann können Sie 90 % des Familienbonus geltend machen – oder 100 %, wenn der andere Elternteil den Familienbonus nicht beantragt.

Außerdem können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung der Schulpflicht als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen. Diese besondere Aufteilung gilt nur für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

 

Sie zahlen keine Lohnsteuer?

Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus nicht aus. Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie mit der Arbeitnehmerveranlagung allerdings den Kindermehrbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt.

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und
  • Wie haben an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen.

Der Kindermehrbetrag beträgt bis zu 250 € pro Kind im Jahr und wird bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen. Er muss nicht gesondert beantragt werden.

Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben…

wird der Alleinverdiener-, Allein­er­zieh­er­ab­setz­betrag und der Kindermehrbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Änderungen ab dem Steuerjahr 2022

Der Familienbonus wird ab Juli 2022 erhöht. Der Familienbonus beträgt ab Juli 2022 pro Monat

  • 166,68 € pro Monat für minderjährige Kinder und
  • 54,18 € pro Monat für Kinder ab dem 18. Lebensjahr

Auch beim Kindermehrbetrag wird es Änderungen geben.

  • Der Kindermehrbetrag für 2022 wird auf 350 € erhöht und ab 2023 wird der Kindermehrbetrag 450 € betragen.
  • Außerdem wird der Kindermehrbetrag in Zukunft auch dann zustehen, wenn Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben.
  • Voraussetzung ist aber, dass auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin so wenig verdient, dass sich der Familienbonus nicht auswirkt. Zudem müssen Sie an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, zum Beispiel aus einer Anstellung, einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag.

4. Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für

  • das erste Kind 29,20 € monatlich
  • das zweite Kind zusätzlich 43,80 € monatlich
  • jedes weitere Kind zusätzlich 58,40 € monatlich

Voraussetzung

Die Kinder müssen ständig in Österreich leben. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates an­ge­passt. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht.

Sofern die Kinder dauerhaft in Drittstaaten leben, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien – Unterhaltsabsetzbetrag.

5. Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen

Spenden an bestimmte Organisationen (Liste der begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonder­aus­gab­en absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchen­beiträge mit bis zu 400 € jährlich. Die Spenden­organisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Fin­anz­amt melden. Die Beträge werden daher nun automatisch berücksichtigt.

TIPP

Kirchenbeiträge können Sie auch für Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner und Ihre Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, geltend machen.

Nähere Infos zu Absetzbarkeit von Spenden finden Sie unter Sonderausgaben.

6. Pendlerpauschale

ArbeitnehmerInnen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendler­pau­schale bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.

Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro. Dieser beträgt 1 € jährlich für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für Öffi-Fahrer können ArbeitgeberInnen ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei bezahlen. Für die Strecke, die im Gültigkeitsbereich des Jobtickets oder der Karte, für die ein Kostenersatz steuerfrei ausbezahlt wurde, liegt, kann kein Pendlerpauschale beantragt werden.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

7. Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.

Was kann ich steuerlich geltend machen?

Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs an­fallen.

8. Homeoffice abschreiben

Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 € als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer und Internet, abgegolten.

Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel, das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- und Telefongebühren, höher als das Homeoffice-Pauschale, dann können Sie die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.

Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Sie ergonomische Büromöbel bis zu 300 € im Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.

TIPP

Nähere Infos zur Absetzbarkeit des Homeoffice finden Sie im Artikel Steuer & Corona. 

9. Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen ein­be­halt­en. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die ge­samte Betriebsratsumlage bei der Arbeit­nehmer­Innen­ver­anlagung unter „Sonstige Werbungs­kosten“ einzutragen.

ACHTUNG!

Wird Ihnen Gewerkschaftsbeitrag oder Personalvertretungsumlage über die Lohnverrechnung  abgezogen, erhalten Sie die Steuerersparnis bereits monatlich. Diese Abzüge können daher nicht geltend gemacht werden.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

10. Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.

Pauschale Freibeträge

Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Be­hinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Frei­beträge von 124 € bis 1.198 € jährlich (bis inklusive 2018 von 75 € bis 726 € jährlich). Wenn Sie Pflegegeld be­ziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung

Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für DiabetikerInnen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen 42 € monatlich.

Haben Sie wegen der entsprechenden Krankheit zumindest eine 20%ige Behinderung und beträgt der Grad der Behinderung wegen all Ihrer Krankheiten zusammen mindestens 25 %, dann können Sie diese Freibeträge ohne Selbstbehalt geltend machen. Ohne entsprechender Behinderung können Sie den betreffenden Freibetrag als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzen.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.

Quelle Arbeiterkammer: https://stmk.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Die_10_besten_Steuertipps.html