Elternteilzeit

Arbeit und Kinder miteinander zu vereinbaren, das ist für viele Eltern eine große Herausforderung. Damit das leichter gelingt, gibt es die sogenannte Elternteilzeit.

Mit der Elternteilzeit können Sie:
Ihre Arbeitsstunden reduzieren oder
• die Lage Ihrer Arbeitszeiten so verschieben, dass Sie Beruf und Familie leichter unter einen Hut bekommen.
• Auch beides gleichzeitig ist möglich: Weniger Stunden arbeiten und die Arbeitszeit anders legen.
Während der Elternteilzeit genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Und was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Elternteilzeit auch zeitgleich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner nehmen!
Stunden reduzieren in der Elternteilzeit: Wer hat Anspruch?
Als Mutter oder Vater haben Sie bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes ein Recht darauf, Ihre Arbeitsstunden zu reduzieren, wenn folgende Punkte zutreffen:
• Sie sind in einem Betrieb mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt.
• Ihr Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb hat bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert.Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt oder haben die Obsorge für das Kind.
• Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein.
• Für Geburten ab 01.01.2016 gibt es eine zusätzliche Voraussetzung: Die Arbeitszeit kann nur innerhalb einer gewissen Bandbreite reduziert werden. Sie müssen also die Arbeit um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduzieren, mindestens aber 12 Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit während der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.
Lehrlinge haben derzeit leider keinen Anspruch auf Elternteilzeit!
Arbeitszeit anders legen in der Elternteilzeit: Wer hat Anspruch?
• Sie wollen Ihre Stunden nicht reduzieren, können aber nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten – etwa aufgrund der Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtung? Dann können Sie auch einfach die Lage der Arbeitszeit verändern – einen Rechtsanspruch darauf gibt es seit 2004.
• Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Reduktion der Arbeitszeit.
• Sie können beispielsweise eine 38-Stunden-Woche beibehalten, aber den täglichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit auf eine andere Uhrzeit verlegen – also zum Beispiel nur mehr die Frühschicht machen.
• Mit diesem Anspruch genießen Sie denselben Kündigungsschutz, als würden Sie die Arbeitszeit reduzieren. (Quelle AK)

Weitere Informationen sowie die notwendigen Anträge erhalten sie bei einem Personalvertreter/in der FCG.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.