FCG Post fordert Rechtsanspruch für den „Papamonat“

Rechtsanspruch auf Papamonat im Kollektivvertrag verankern!

Väterbeteiligung braucht auch die Rückendeckung, der Arbeitgeber Post sollte mit guten Beispiel vorrangehen!

„Ein Papamonat ist eine sehr effektive Maßnahme, um die Beteiligung von Vätern an der Kindererziehung zu steigern. Mit der Neuregelung des Kindergeldbetreuungsgelds haben Väter seit dem 1. März 2017 zwar Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie den Papamonat nehmen, es fehlt aber der Rechtsanspruch. Dieser kann im Kollektivvertrag verankert werden“, leider ist dies im Postkollektivvertag noch immer nicht umgesetzt.

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (FCG Mehrheit) hat dies für die Beamten bereits durchgesetzt, sodass davon auch die Postbeamten profitieren. Für alle Angestellten müsste dies jedoch die Postgewerkschaft mit der Post vereinbaren –  dazu kommt von der Mehrheitsfraktion fsg leider sehr wenig.

Auch wenn bis jetzt die meisten Anträge zum Papamonat positiv bearbeitet werden konnten, braucht es einen tatsächlichen Rechtsanspruch und bessere finanzielle Anreize für diesen Familienmonat.

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Familienzeitbonus (Familienmonat)

Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, können für Geburten ab 1. März 2017 eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 Euro täglich (somit rund 700 Euro) vorgesehen.

Der Familienzeitbonus (FZB) wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld (KBG) angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) verringert, nicht jedoch die Bezugsdauer.

Der Familienzeitbonus reduziert sich um andere in- oder ausländische Vaterschaftsleistungen.

Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienzeitbonus sind

  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
  • Lebensmittelpunkt vom antragstellenden Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich,
  • ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen,
  • Inanspruchnahme der Familienzeit
  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
  • für Nicht-Österreicher/Nicht-Österreicherinnen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach dem Asylgesetz 2005.

Familienzeit

Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit exakt übereinstimmen.

Unter Familienzeit versteht man den Zeitabschnitt der 28-, 29-, 30- oder 31-tägigen Unterbrechung der Erwerbsausübung(en) des Vaters anlässlich der gerade erfolgten Geburt seines Kindes, um ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie zu verbringen.

Der Vater muss daher alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Als Familienzeit gilt etwa ein Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder der Antritt einer Frühkarenz für Väter im Öffentlichen Dienst. Zudem kann die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung, Ruhendmeldung des Gewerbes etc. erfolgen.

Achtung: Ein Gebührenurlaub beziehungsweise ein Krankenstand stellen keine Unterbrechung dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.

Der Antragsteller muss dem Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise (bundeseinheitliches Beiblatt zum Antragsformular) über die Familienzeit vorlegen.

Erwerbstätigkeitserfordernis

Der Vater muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben. Zudem dürfen in diesem relevanten Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich die an eine solche mindestens 182-tägige Erwerbstätigkeit

  • direkt anschließenden Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, beziehungsweise
  • direkt anschließenden Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes (zum Beispiel Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung).

Die Erwerbstätigkeit muss direkt im Anschluss an die Familienzeit wieder aufgenommen werden. Nicht möglich ist es, eine andere als die unterbrochene Tätigkeit auszuüben oder eine Karenz/Freistellung direkt an die Familienzeit anzuschließen.

Kein Familienzeitbonus gebührt bei einer im Ausland kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, das gilt auch für das EU-/EWR-Ausland (inklusive Schweiz).

Anspruchsdauer

Der Bezug des Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Geburt (bei Geburt im Krankenhaus: frühestens am Tag der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus) beziehungsweise ab dem Tag der Inpflegenahme des Kindes beginnen.

Der Vater muss unter 4 fixen Bezugsvarianten wählen: 28, 29, 30 oder 31 Tage. Der Bezug muss vollständig innerhalb der 91 Tage ab Geburt liegen.

Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, verschoben, aufgeteilt, vorzeitig beendet etc. werden.

Die Bezugsdauer muss sich exakt mit der Familienzeit decken.

Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und KBG durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.

Der KBG-Online-Rechner unterstützt Sie bei der Berechnung für den Familienzeitbonus.

Antragsstellung

Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden.

Der Antrag muss mittels eigenen Antragsformulars spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (der Tag der Geburt wird mitgezählt) bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) verbindlich festzulegen.

Die Antragstellung hat bei dem Krankenversicherungsträger zu erfolgen, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Dem Antragsformular ist eine Kopie der Entlassungsbestätigung des Krankenhauses beizulegen. Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats. Für die Antragstellung ist ausnahmslos das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. 

Der Antrag kann auch online mit elektronischer Signatur (Bürgerkarte oder Handysignatur) oder über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen (mit Zugangskennung) gestellt werden.

Auskünfte erhalten Sie auch bei der Infoline Kinderbetreuungsgeld. Diese ist Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 erreichbar.