FCG NEWS: Infos bzgl. Pflegefreistellung
Pflegefreistellung
Wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer:innen Pflegefreistellung nehmen.
Neu ab 1. November 2023
- Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB auch für Geschwister.
- Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung)
Wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.
Nahe Angehörige sind:
- leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
- im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen
- Enkelkinder und Urenkelkinder
- Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
- Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
- Großeltern, Urgroßeltern