FCG NEWS: Wahlanfechtung in Salzburg

Liebe Kolleg:innen,

aufgrund diverser Vorkommnisse bei der Abwicklung der Personalvertretungswahl in Salzburg haben wir eine Anfechtungsklage bei Gericht eingebracht.

Dabei berufen wir uns auf den Paragraph §42. der Postbetriebsverfassungswahlordnung:

„Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.“

Dieser Schritt ist im Hinblick auf die demokratischen Grundsätze aus unserer Sicht unbedingt notwendig, weil einige Dinge die in Salzburg vorkamen, aufzuklären sind.

FCG, weil wir für Euch sind