Freitesten im Verteilzentrum ( MNS statt FFP2) Regelung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den Verteilzentren besteht eine Tragepflicht der FFP2 Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion.

Für Mitarbeiter*innen, welche einen negativen „Corona- Test“ vorweisen können, der auf einer offiziellen Teststraße gemacht wurde (siehe Anweisung) kann auch nur ein Mundnasenschutz verwendet werden. Das Testergebnis gilt in diesem Fall bis zu sieben Tage.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiter*innen bereitzuhalten – kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.

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Dienstanweisung des Betriebes zum Thema „Feistesten“:

Betreff: Verschärfte Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren aufgrund 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung – 6. Ergänzung + Klarstellung

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Ergänzend zur Dienstanweisung vom 26. Jänner 2021 wird bezüglich Tragepflicht der FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion und Freitesten folgendes präzisiert:

Die Mitarbeiter*innen in den Logistikzentren müssen die FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion tragen. Ein Freitesten zu Hause (durch Selbsttest) ist gemäß der 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung und den zum „Freitesten“ von den Behörden getroffenen Festlegungen nicht zulässig. 

Ein Freitesten der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn

  • die Mitarbeiter*innen eine öffentliche Testeinrichtung / Teststraße besuchen,
  • die Testung durch eine*n Arbeitsmediziner*in oder eine*n Ärzt*in erfolgt,
  • medizinisch geschultes Personal (Krankenschwester, Sanitäter, etc.) die Testung vornimmt,
  • medizinisch unterwiesenes Personal die Testung vornimmt und vom Arzt, der die Unterweisung vorgenommen hat, die Verantwortung für die korrekte Testung übernommen/bestätigt wird –> sofern die Unterweisung durch Arbeitsmediziner*innen erfolgt und diese die Verantwortung übernehmen.

Weiters weisen wir darauf hin, dass durch ein Freitesten trotzdem ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Das Testergebnis hat eine Gültigkeit von 7 Tage.

Ein ärztlich bestätigter Nachweis einer Infektion – in den letzten 6 Monaten – wird einem negativen Testergebnis gleichgehalten.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiter*innen bereitzuhalten à kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.  

 Aus Datenschutzgründen dürfen seitens Post keine Aufzeichnungen über die Testergebnisse geführt werden. Des Weiteren darf die Bestätigung keinesfalls von der Führungskraft kopiert, aufbewahrt bzw. gesammelt werden.

Die wöchentlichen COVID-19-Testungen laut Ampelfarbe bleiben aufrecht, es sei denn der jeweilige Prozentsatz wird durch Freitesten überschritten.  Alle anderen Regelungen der Dienstanweisungen vom 16. Oktober und vom 4. Dezember 2020 bzw. vom 26. Jänner 2021 bleiben unverändert vollinhaltlich aufrecht.

Abschließend stellen wir ausdrücklich klar, dass ein Freitesten zu Hause mit einem Selbsttest nicht zulässig ist und daher durch eine derartige Vorgangsweise die Tragepflicht der FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion nicht aufgehoben wird. Weiters besteht bei einem Freitesten gemäß obiger Regelung die Verpflichtung einen Mund-Nasen-Schutz bei allen Tätigkeiten in der Produktion zu tragen.

Wir ersuchen regelmäßig die Einhaltung der getroffenen COVID-19-Verhaltensregelungen zu überprüfen..