BIS ZU 500 EURO CORONA-PRÄMIE FÜR POSTMITARBEITER*INNEN

Der Vorstand und der Zentralausschuss der Österreichischen Post sind stolz auf ihre Mitarbeiter*innen, die trotz der herausfordernden COVID-19-Rahmenbedingungen für   das Unternehmen und alle unsere Kund*innen in ganz Österreich großartige Leistungen erbracht haben. Dafür sagen wir nicht nur Danke, sondern wollen unseren Dank und unsere Anerkennung auch in Form einer weiteren Corona-Prämie zum Ausdruck bringen.

Die Corona-Prämie beträgt einmalig EUR 500 netto (für Vollbeschäftigte) und wird im Dezember 2020 ausbezahlt. Sie setzt sich zusammen aus:

EUR 300          auf Ihr Gehaltskonto

EUR 125          als Cash-Gutschein, der Ihrem mitarbeiterkonto99 der bank99 gutgeschrieben wird

EUR  75           als Einkaufsgutschein bei unserem Online-Marktplatz shöpping.at

Die Gutscheine können bis 31. Dezember 2021 eingelöst werden.

Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter*innen der Österreichischen Post AG, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. September 2020 begonnen hat und zum Auszahlungszeitpunkt der Prämie noch aufrecht ist. Die tatsächliche Höhe der Prämie richtet sich im Wesentlichen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Grad der Beschäftigung und der tatsächlichen Leistungen im Betrachtungszeitraum*). Alle Anspruchsberechtigten erhalten in den nächsten Tagen dazu noch ein separates Schreiben.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

 

*) Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter*innen, die zumindest an 20 Arbeitstagen im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.11.2020 tatsächlich gearbeitet haben, die keine MbO-Prämie oder eine LTIP-Prämie einzelvertraglich vereinbart haben (gilt nicht für Teamleiter in der Briefzustellung und nicht für Gebietsleiter-Assistenzen) und für die im Jahr 2020 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Prämie gebührt aliquot bei Teilbeschäftigung (ausgenommen bei Alterssabbatical und Altersteilzeit) und aliquot für jeden Arbeitstag im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.11.2020, an dem gearbeitet wurde.
Als Tag an dem gearbeitet wurde, gilt jeder Tag, an dem der/die Mitarbeiter*in nicht im Karenzurlaub, nicht im Mutterschutz, nicht im Krankenstand, nicht suspendiert, nicht in einem Ruhestandsversetzungsverfahren, nicht vom Dienst freigestellt oder sonst wie abwesend war. Urlaub bzw. Freizeitausgleich und/oder Ausbildung und/oder Arbeitsleistung im Homeoffice gelten nicht als „abwesend“ im Sinne dieses Anspruchsausschlusses, sehr wohl jedoch aber die Ruhephase bei Altersteilzeit oder Alterssabbatical.