3G Regelungen in der Post
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit 1. November tritt die Verordnung zur Regelung der 3G Pflicht am Arbeitspatz in Kraft. Das wurde nun auch mit den Stimmen der VP, der Grünen und der SPÖ im Bundesrat bestätigt.
Wir fordern jedoch in der Post, dass nicht wieder noch strengere Regelungen umgesetzt werden, wie es diese Verordnung vorsieht. Vor allem wollen wir, dass nun endlich auch die „Maskenpflicht“ für alle Bereiche wegfällt, wo diese derzeit noch Gültigkeit hat.
Die Verordnung lässt zu, dass unsere Mitarbeiter*innen in den Filialen keinen Mundnasenschutz bzw. FFP2 Masken tragen müssen.
Daher fordern wir auch, dass dieser Wegfall der Maske so schnell wie möglich auch in der Post umgesetzt wird.
FCG- damit mehr zum Leben bleibt!
PS: Eine Regelung für Gratistest auch am Arbeitplatz, muss aus unserer Sicht jetzt auch umgesetzt werden, da man auch akzepieren muss, wenn Menschen bedenken haben, sich impfen zu lassen. Auch wenn das viele jetzt anderes sehen wollen, bleibt es ein medizinischer Eingriff, daher muss er freiwillig bleiben.
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ANWEISUNG DES UNTERNEHMENS:
Sehr geehrte Kolleg*innen!
Am 1. November 2021 tritt österreichweit eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft.
Das bedeutet, dass ein Betreten von Arbeitsstätten der Österreichischen Post AG oder ihrer Tochterunternehmen in Österreich ab 1. November 2021 nur unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
Jede*r Mitarbeiter*in muss:
- Geimpft
- Getestet oder
- Genesen
sein.
Bis einschließlich 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist. Wer in dieser Zeit keinen 3G-Nachweis erbringt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
Ab 15. November 2021 ist ein 3G-Nachweis am Arbeitsort verpflichtend.
Den Mitarbeiter*innen wird empfohlen weiterhin zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz / eine FFP2 Maske zu tragen.
Für den Zutritt zum Gebäude sind folgende Nachweise zulässig:
- Grüner Pass
- Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
- Genesungszertifikate
- Absonderungsbescheide
- Antikörpertests
- Impfkarten
- Behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe
Mitarbeiter*innen ohne 3G-Nachweis dürfen ihre Arbeit nicht antreten.
In diesem Fall muss die Testung (in der Freizeit und auf eigene Kosten) nachgeholt oder Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub konsumiert werden. Ein vergessener Nachweis ist schnellstmöglich zu organisieren. Eine Nichterbringung des 3G-Nachweises im Overheadbereich kann dauerhaft nicht durch „Homeoffice“ kompensiert werden.
Wichtig ist, dass während der gesamten Anwesenheit der 3G-Nachweis mitgeführt wird. Die Einhaltung dieser Regelung und die stichprobenartige Kontrolle ist durch die zuständige Führungskraft vorgesehen. Zusätzliche Überprüfungen werden auch von Mitarbeiter*innen der Konzernrevision und des Sicherheitstechnischen Dienstes durchgeführt. Eine Nichteinhaltung dieser Regelung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.
Aufzeichnungen persönlicher Daten über diese Nachweise sind aus Datenschutzgründen nicht zulässig, auch nicht eine Aufbewahrung vorgelegter Nachweise.
Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung und bitten um nachweisliche Information Ihrer Mitarbeiter*innen sowie um Aushang dieser Dienstanweisung an der Dienststelle. Ansonsten kann es zu disziplinären Konsequenzen und auch zu Schadenersatzforderungen kommen.
Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Geimpft bedeutet (vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff):
- zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer): ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 360 Tage
- einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
- einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
- Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung
ODER
-
- Nachweis von Antikörpern erforderlich
gültig für maximal 360 Tage
Getestet bedeutet:
- PCR-Tests gültig für 72 Stunden ab Probenentnahme
- Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme
- kontrollierte Selbsttest (über behördliches Datenverarbeitungssystem) gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme
Genesen bedeutet:
Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.
Nachweis: Aufgehobener Absonderungsbescheid = für 6 Monate gültig, Antikörpertest = 3 Monate gültig