Schönen Valentinstag

Die Fraktion Christlicher Gewerkschafter*innen in der Personalvertretung, wünscht allen Kolleg*innen einen schönen Valentinstag!

FCG- damit wieder mehr Zeit zum Leben bleibt!

Am 14. Februar ist Valentinstag. Im Allgemeinen wird angenommen, dass dieses Datum auf den Bischof Valentin von Terni zurückzuführen ist. Dieser hat der Sage nach trotz eines kaiserlichen Verbots Verliebte getraut und gilt daher als Patron der Liebenden. Er wurde am 14. Februar 269 wegen seines christlichen Glaubens hingerichtet.

Im schönen Kärnten unterwegs

Eine gute Personalvertretung versteckt sich nicht in Büroräumlichkeiten, sondern ist Vorort bei den Menschen, denn dort können die Anliegen am besten besprochen werden.

Für die Christgewerkschafter*innen in Kärnten ist das eine Selbstverständlichkeit, die diesmal unterstützt von Andreas Schieder vom Zentralausschuss, einen morgendlichen Besuch in St. Veit absolvierten.

Das in Zukunft die Mitarbeiterbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden kann, kam sehr gut an. Für die anstehende Systemisierung sind noch einige Daten und Reklamationen zu machen, die unsere VPA Vorsitzende Christine Reiter gut zusammenfasste und dokumentierte. Dafür ein herzliches Dankeschön!

Leider müssen wir uns auch immer wieder mit Klagen und Prozessen bei Gerichten beschäftigen, so auch aktuell in rund 9 Fällen in Kärnten. Dazu gab es in Klagenfurt eine gemeinsame Besprechung, mit dem gesamten Personalausschuss beider Fraktionen. So bringt man auch mehr zusammen!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

 

Familienbonus/ Steuerausgleich

 

Recht auf Sonderbetreuungszeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was tun, wenn ein Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmachen muss? Oder ein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird – aber die Eltern arbeiten müssen?

Es bestehen zwei Modelle:

  • Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit dort, wo die Betreuung zu Hause erfolgen muss, weil die Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb tatsächlich nicht möglich ist (z.B. Quarantäne oder Corona-Erkrankung des Kindes; lockdownbedingte Schließung einzelner Klassen, Gruppen oder ganzer Betriebe; keine Notbetreuung).
  • Kein Rechtsanspruch, aberVereinbarungsmöglichkeit von Sonderbetreuungszeit dort, wo der Kindergarten- bzw. Schulbetrieb zwar eingeschränkt ist, die Betreuung zu Hause aber „freiwillig“ erfolgt (z.B. dort, wo eine Notbetreuung in Schule oder Kindergarten angeboten wird bzw. dann, wenn Schulen zwar offen sind, lockdownbedingt aber die Abholung von Lernpaketen zur Abhaltung von „Homeschooling“ ermöglichen).

Die wichtigsten Eckdaten

Die Sonderbetreuungszeit kann aktuell

  • zwischen 1.2022 und 31.03.2022
  • pro Elternteil
  • im Ausmaß von bis zu 3 Wochen beansprucht werden.
  • Eltern dürfen beide Modelle der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn das Kind unter 14 ist und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann, z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil.
  • Auch pflegende Angehörige dürfen bezahlt daheimbleiben
  • Eltern & pflegende Angehörige verlieren keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche, wenn sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
  • Bei einem Rechtsanspruchauf Sonderbetreuungszeit (1. Modell) ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Er muss nur über die Tatsache der Inanspruchnahme informiert werden (wie z.B. bei der Pflegefreistellung). Bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit (2. Modell) müssen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber den konkreten Zeitraum (bestenfalls schriftlich) vereinbaren.
  • Der Bund ersetzt dem Arbeitgeber die anfallenden Kosten. Die Sonderbetreuungszeit sollte daher jedenfalls nicht am Entgelt scheitern.

Wichtig!

Sie arbeiten im Homeoffice und niemand kann Ihnen die Kinderbetreuung abnehmen? Auch dann haben Sie ein Recht auf Sonderbetreuungszeit! Ihre Arbeit braucht Ihre volle Aufmerksamkeit. Ihr Kind auch. Beides zusammen geht sich nicht aus.

TIPP

Urlaub oder Pflegefreistellung in Sonderbetreuungszeit umwandeln

Wussten Sie, dass wir die Sonderbetreuungszeit für das Schuljahr 2021/22 frisch für Sie verhandelt haben? Das entsprechende Gesetz wurde erst im Oktober kundgemacht. Es gilt aber rückwirkend ab dem 1. September 2021. Das ist möglicherweise ein Vorteil für Sie!

Denn: Vielleicht waren Sie seit 1.9.2021 von einer coronabedingten Kindergarten- bzw. Schulschließung betroffen. Oder von der Quarantäne Ihres Kindes. Falls Sie deswegen Urlaub, Pflegefreistellung oder Dienstverhinderungszeit nehmen mussten, haben wir eine gute Nachricht für Sie:

Diese Zeiten gelten nun rückwirkend als „Sonderbetreuungszeit“. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber darüber. Denn auch diese können rückwirkend den Antrag stellen und das in dieser Zeit fortgezahlte Entgelt vom Bund rückerstattet bekommen.

Wie lange kann ich Sonderbetreuungszeit nehmen?

  • Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021:4 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2021:3 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022: 3 Wochen pro Elternteil

Arbeiterkammer und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit ein, sollte sie nach März 2022 weiterhin nötig sein!

Kann ich Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch nehmen?

Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. Sie können aber die Sonderbetreuungszeit in folgenden Einheiten nehmen:

  • halbtageweise
  • tageweise
  • wochenweise

Wie werde ich bezahlt, wenn ich Sonderbetreuungszeit nehme?

So wie immer – als würden Sie ganz normal arbeiten gehen. Auch regelmäßig geleistete Überstunden werden berücksichtigt (Entgeltfortzahlung). Der Arbeitgeber bekommt 100 % Kostenersatz vom Bund dafür.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch für Beschäftige in systemrelevanten Berufen? 

Selbstverständlich, es gibt da keine Einschränkung nach Berufsgruppen. Diese Ungleichbehandlung bestand nur im ersten Lockdown im März 2020. Arbeiterkammer und Gewerkschaften konnten sich erfolgreich für eine Beseitigung dieser ungerechten Bestimmung einsetzen.

Wie ist die Sonderbetreuungszeit für Alleinerziehende geregelt?

Alleinerzieher:innen können natürlich auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen – und zusätzlich auch der andere Elternteil.

Ich habe einen freien Dienstvertrag, bin Beamte:r oder Vertragsbedienstete:r – gilt die Sonderbetreuungszeit auch für mich?

Für freie Dienstnehmer:innen, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann leider keine Förderung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Freistellung ist aber selbstverständlich möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einer solchen zustimmt.

Ich bin geringfügig beschäftigt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit?

Aber sicher! „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass nicht das volle Paket an Sozialversicherungsschutz gegeben ist – und deshalb weniger Beiträge gezahlt werden. Das Arbeitsrecht gilt aber in vollem Umfang!

Ich bin für ein Projekt nur befristet angestellt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit in vollem Umfang?

Selbstverständlich! Die Sonderbetreuungszeit gibt es unabhängig von der Beschäftigungsdauer – und zwar voll, und nicht nur anteilig, selbst wenn das befristete Arbeitsverhältnis nur wenige Monate dauert.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch, wenn das Kind von einer Tagesmutter betreut wird?

Nein, in dem Fall sind Sie nicht von einer Kindergartenschließung betroffen.

Mein Kind ist Corona-positiv und erkrankt in der Quarantäne – Pflegefreistellung oder Sonderbetreuungszeit?

Sobald Quarantäne verhängt wird, greift der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – egal, ob Ihr Kind Symptome entwickelt oder nicht.

Mein Kind ist über 14 – Betreuung daheim ist aber trotzdem nötig!

Wenn Ihr Kind älter als 14 Jahre ist und trotzdem Betreuung zu Hause braucht, liegt möglicherweise eine Dienstverhinderung vor. Das heißt, Sie dürfen in dem Fall ebenfalls bezahlt zuhause bleiben. Gerne klären wir mit Ihnen persönlich, was Sie tun können!

Sonderbetreuungszeit für pflegende Angehörige

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Sie kümmern sich um eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n und die bisherige Betreuungskraft (nach Definition des Hausbetreuungsgesetzes) ist ausgefallen? Wenn die Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist, stehen Ihnen

  • zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 3 Wochen und
  • zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung.

AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung

Sie betreuen einen Menschen mit Behinderung zuhause – entweder freiwillig oder weil die Schule oder Betreuungseinrichtung ihr Angebot reduzieren oder ganz herunterfahren musste? Auch dann haben Sie bis vorerst 31.03.2022 einen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit. AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein. Das Alter des behinderten Menschen spielt dabei keine Rolle.

Sie können auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn wegen COVID-19 die persönliche Assistenz ausfällt, die sonst einen nahen Angehörigen mit Behinderung begleitet. Ein gemeinsamer Haushalt ist hier keine Voraussetzung

Quelle: AK

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Sonderbetreuungszeit.html

 

 

Essensbons-APP: HILFE

Viele Kolleginnen und Kollegen sind aufgrund der Umstellung der vertrauten Essensbons, auf digitale Essensbons über „Sodexo“ verunsichert, manche auch verärgert und viele wünschten sich, dass zusätzlich eine Karte ausgestellt worden wäre.

Wer die APP nicht nutzen kann, muss eine Karte bekommen, dafür treten wir ein und das werden wir auch durchsetzen.

Für alle die ein Smartphone haben und Unterstützung bei der Installation brauchen, ist nachstehend eine Anleitung dargestellt, die Schritt für Schritt zeigt was gemacht werden muss.

Anleitung Apple

Anleitung

Wo kann man eigentlich damit bezahlen? https://www.sodexo.at/einloesestellen-suche/

Sollten Sie zusätzlich Unterstützung benötigen, wenden sie sich an eine FCG- Vertrauensperson auf ihrer Dienststelle.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

Antrag_Sodexo_Lebensmittel_Pass_Card

 

 

Herzlichen Glückwunsch

„Zähl die Freunde nicht die Jahre“, ist ja ein sehr bekanntes Sprichwort und unser Norbert Stern langjähriger ehrenamtlicher Personalvertreter in Salzburg, hat sicher viele davon.

Diesmal haben wir auch die Jahre gezählt und wünschen unserem guten Freund und Kollegen Norbert alles Gute zum 60. Geburtstag.

Alle FCGler schließen sich den guten Wünschen an!

 

Adam bedankt sich bei Karl

Adam Krampf,  „FCG- Post Chef“ von Kärnten ist sehr oft auf Dienststellen in Kärnten anzutreffen. Im Zuge dessen, hat er auch einen kurzen „Abstecher“ zum Neupensionist Karl Kampfer (65) gemacht und recht herzlich zum Ruhestand gratuliert.

Karl Kampfer war einer jener Kolleg*innen, die erfolgreich die Pause als Dienstzeit gerichtlich erreicht haben und jetzt ohne Abschläge in Pension sind.

Wir wünschen alles Gute und Gesundheit für die weitere Zukunft!

FCG– damit wieder mehr Zeit zum Leben bleibt!

FCG erreicht Steuerfreiheit

Liebe Kolleg*innen,

die vielen Interventionen der letzten Jahre zeigen nun Früchte, da im Zuge der Steuerreform auch die Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmenserfolg bis zu einer Grenze von 3000,– Euro steuerfrei ausbezahlt werden können. Jetzt gilt es dies auch so umzusetzen, dass unsere Kolleg*innen bereits heuer von der Steuerfreiheit profitieren. Mit den angekündigten 800 Euro sind wir nicht zufrieden, da die Belastung der Kolleg*innen in den letzten Monaten enorm war. Bei einem Paketrekord muss da mehr drinnen sein!

Die weiteren Punkte der Steuersenkung wurden ebenfalls im Nationarat beschlossen, davon profitieren auch alle Postlerinnen und Postler.

Zum Beispiel:

-Senkung der zweiten Steuerstufe von 35% auf 30% per 1.7.2022, umgesetzt im Mischsteuersatz von 32,5% ab 1.1. 2022 (wird aufgerollt) bringt bis zu 650 Euro pro Jahr

-Erhöhung des Familienbonus plus von 1500 Euro auf 2000 Euro ab 1. Juli 2022

-Erhöhung des Kindermehrbetrages von 250,– auf 450,–

-Klimabonus je nach Region 100 bis max. 200 Eur0

Ab Juli 2023 wird auch die dritte Steuerstufe von 42% auf 40% abgesenkt, was bis zu 580 Euro bringen kann.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

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Filialleiterentlohnung immer noch zu niedrig

Auch wenn nunmehr wieder die Entlohung für A1 Spezialverkäufer*innen und Filialleiter*innen angepasst wurde, ist diese aus Sicht der FCG noch immer viel zu niedrig.

Mit 2100 Euro brutto für Filialleiter*innen und  bei kleinen Filial-Knoten 2300,– Euro brutto all- in (Überstunden enthalten) sind wir nicht zufrieden. Auch wenn es gewisse Zielerreichungsprämien gibt, erscheint uns das nicht ausreichend zu sein.

Bei 2100 Euro brutto ist der Auszahlungsbetrag netto eben nur rund 1580,–Euro und der ist in Gebieten mit hohen Mietkosten sehr wenig.

Auch hier muss es einen ordentlichen Teuerungsausgleich geben!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!