Spendenaktion: „Postler helfen Postlern“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

wir wollen auch heuer wieder unsere Weihnachtsaktion „Postler helfen Postlern“ durchführen und in Not geratene Mitarbeiter*innen, die eine schwere Zeit durchmachen, unterstützen.

Dazu haben wir unser Spenden Konto lautend auf FCG Zentralausschuss eingerichtet.

IBAN: AT86 6000 0000 9205 4222

Kennwort „Postler helfen Postlern“

Jeder Euro kommt zu 100% an!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Security in den Filialen

Liebe Kolleg*innen,

in der Vorweihnachtszeit steigt leider auch wieder die Gefahr der Überfälle auf Bank – und Postfilialen. Daher haben wir als FCG wieder entsprechende Security- Mitarbeiter eingefordert, um die Sicherheit für unsere Mitarbeiter*innen zu erhöhen!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

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Von: SCHIEDER Andreas
Gesendet: Samstag, 27. November 2021 16:44
An: KUNCZIER Harald <Harald.Kunczier@post.at>; WÄGELE Stefan <Stefan.Waegele@post.at>
Betreff: Einsatz von Security MA zum Schutz der Filial- Mitarbeiter*innen

Sehr geehrter Herr Dr. Kunczier, lieber Harald,
Sehr geehrter Herr Wägele, lieber Stefan,

in der Vorweihnachtszeit steigt leider auch wieder die Gefahr der Überfälle auf Bank – und Postfilialen.

Ich ersuche daher, für heuer eine Ausweitung der Security Mitarbeiter auf den Filialen sicherzustellen, damit unsere Kolleginnen und Kollegen möglichst geschützt werden.

Außerdem tragen diese Sicherheitskräfte eventuell auch dazu bei, dass es eine gewisse Vereinzelung der Kundenströme und die Einhaltung der Sicherheitsabstände unterstützt werden.

Mit besten Grüßen

Andreas Schieder

Stückgeld Sonderregelung bis 24. Dez

Liebe Kolleg*innen,

von 1. bis 24.12. wird das für KV Neu vereinbarte Paketstückgeld von 6 Cent, in Form einer Sonderprämienregelung um weitere 3 Cent erhöht.

Wenn das Unternehmen gute Mitarbeiter*innen halten will, muss auch deutlich mehr bezahlt werden, –  schließlich wird auch Top Leistung verlangt!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

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Anweisung des Unternehmens:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Im Hinblick auf die angespannte Personalsituation durch die COVID-19-Pandemie wird für Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Paket- und Verbundzustellung im Zeitraum vom 1. bis 24. Dezember 2021 Pakete zustellen, als Dank für die besonderen Leistungen folgende Sonderprämien-Regelung getroffen:

Paketzustellung im „Paketzustelldienst“:

  • Mitarbeiter*innen, die dem Kollektivvertrag-neu (KV-neu) unterliegen und im Rahmen der Paketzustellung im „Paketzustelldienst“ Pakete zustellen, erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.

Verbundzustellung im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitmodell“ oder im „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitmodell“:

  • Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu), die nur Pakete zustellen, erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.
  • Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu), die Briefe und Pakete zustellen (Verbundzustellung), erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.
  • Diese Regelung kommt auch für Vertretungstätigkeiten sowie für geringfügig beschäftigte Paketzusteller (Samstagskräfte) in der Verbundzustellung zur Anwendung.

Unter dem Begriff „erfolgreich abgestelltes Paket“ ist die Zustellung

in eine Post-Empfangsbox,

  • mit einer Abstellgenehmigung,
  • an einen Ersatzempfänger oder
  • in eine Abholstation, sofern diese Adresse von einem Kunden angegeben wird (z.B. Amazon-Locker)

zu verstehen. Für benachrichtigte Pakete, die in Abholstationen oder in Filialen oder bei Post Partnern hinterlegt werden, kommt dieser Zuschlag nicht zur Anwendung.

Wir ersuchen um entsprechende Information der Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Paket- und Verbundzustellung Pakete zustellen und entsprechende weitere Veranlassung.

Mehr Geld zum Leben


 

Die Unterschriftenaktion der Christgewerkschafter*innen für ein Paketstückgeld für KV Neu Kolleg*innen, war ein toller Erfolg. Tausende Mitarbeiter*innen haben sich daran beteiligt und somit gemeinsam mit der FCG Druck aufgebaut.

Ab 1. Oktober werden nun die zugestellten Pakete mitgezählt und werden mit dem Jännerbezug für die Monate Okt. bis Dez. ausbezahlt werden.

Pro erfolgreich zustellten bzw. abgestellten Paket werden ab 1. Okt  6.Cent als Stückgeld bezahlt werden, unabhängig davon  ob es sich um die Verbundzustellung oder die Zustellung durch die PLÖ handelt.

Was gilt als erfolgreich abgestellt?

Zustellung

– in eine Post- Empfangsbox

– mit einer Abstellgenehmigung

-an einen Ersatzempfänger

– in eine Abholstation, sofern diese Adresse vom Kunden angegeben wurde

Mit der Einführung des Paketstückgeldes für KV Neu Kolleg*innen, konnte ein Teil der FCG Aktion „Leistung muss sich wieder lohnen“ erfolgreich umgesetzt worden.

Wenn man sich die Paketmengen die täglich zugestellt werden ansieht, werden viele Kolleg*innen in Zukunft, bis zu tausend Euro pro Jahr alleine durch das Stückgeld zusätzlich verdienen können.

Jetzt müssen wir es noch schaffen, dass bereits die nächste „Unternehmensbeteiligung“ steuerfrei wird. Durch die Steuerreform wird unsere Forderung nach steuerfreier „Ebitprämie“ möglich.

Derzeit befindet sich dieses Gesetz in Begutachtung und wird nach heutigen Wissensstand, mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.

Daher wird der Auszahlungszeitpunkt der „Ebitprämie“ einen wichtigen Punkt für mehr Netto für unsere Kolleg*innen darstellen.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

PS:Für benachrichtigte Pakete die in Abholstationen oder Postfilialen oder die bei Postpartnern hinterlegt werden ist kein Paketstückgeld vorgesehen.

 

 

Weihnachtsdienstregelung Filialen

Liebe Kolleg*innen,

im Anhang befindet sich die Regelung für Weihnachten bzw. den Vorweihnachtsverkehr und des 8. Dez. mit den Sonderöffnungszeiten.

2021_HS_SÖZ – Kommunikation_final_V.20211122a

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

Ergebnis „Kleiner Gipfel“

Am Montag fand auf Einladung von Generaldirektor Dr. Georg Pölzl ein „kleines“ Gipfelgespräch mit der Personalvertretung (FCG: Wiedner, Schieder/ fsg Köstinger, Köhler) statt.

Einmal mehr wurde die Personalsituation, die Überlastung und andere Themen angesprochen und diskutiert und von der FCG vor allem eine bessere Bezahlung für die Kolleg*innen eingefordert.

Um die Situation nicht noch weiter zu eskalieren wurde uns zugesagt, die laufenden Systemisierungen vorerst auszusetzen. Das Paketstückgeld für KV Neu Kolleg*innen, dass in der Verbundzustellung schon geregelt wurde, wird nun gleichzeitig rückwirkend mit 1.Okt 2021 für die Zusteller*innen der PLÖ bezahlt (Auszahlung im Jänner).

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Aussendung ZA:

Gipfelgespräch mit Vorstand am 22.11.2021

Auf Grund der angespannten personellen Lage in den operativen Bereichen hat am 22.11.2021     neuerlich ein Gipfelgespräch mit GD Pölzl, VD Umundum und Personalchef Nigl stattgefunden.

Ziel dieses Gespräches war, für alle Mitarbeiter*innen (MA) in der Zustellung, im Filialnetz, in den Verteilzentren, in der Transportlogistik eine Entlastung am Arbeitsplatz, zusätzliche Personalaufnahmen, einen Systmisierungsstopp, die Zahlung des Paketstückgeldes für KV-neu in der Paketlogistik rückwirkend ab 1.10. 2021 sowie eine zusätzliche finanzielle Belohnung durchzusetzen.

Das Verhandlungsergebnis im Detail:

  • Zusage für weitere intensive Personalaufnahmen und verstärkten Frächtereinsatz zur Entlastung am Arbeitsplatz
  • Bis auf Weiteres keine Arbeitsplatz-Einsparungen bei Systemisierungen
  • Prämienzahlung in Höhe von € 100.- für alle MA in den operativen Bereichen – Zahlung noch im Dezember geplant/ Teilzeitkräfte ab 20 WDST erhalten den vollen Betrag/ bis 20 WDST € 75. – Überweisung nur auf Bank99-Konto/ (MA ohne B99-Konto erhalten Shöpping Gutschein in gleicher Höhe)
  • Zahlung des Paketstückgeldes auch für PLÖ KV-neu Paketzusteller*innen-rückwirkend ab 1.Oktober 2021
  • Zusätzliche Prämie im Jänner 2022 bis zu € 50.- (Teilzeitkräfte bis 20 WDSt erhalten bis zu 35 Euro)
  • Zusage für regionale Überzahlungen und zusätzlichen Anreizmodellen
  • Zu Beginn des kommenden Jahres wird das „Variantenmodell“ in der Zustellung evaluiert

Wir werden die weiteren Entwicklungen im Detail verfolgen und ganz genau darauf achten, ob die vom Vorstand gemachten Zusagen auch zur Umsetzung gelangen.

Risikogruppen- Freistellung

Liebe Kolleg*innen,

aufgrund des Lockdowns wurde auch die Risikogruppenverordnung bis 14. Dez 2021 verlängert.

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Anweisung des Unternehmens:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend BGBLA II Nr. 474/2021, wird die Gültigkeit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis vorerst 14. Dezember 2021 wieder in Kraft gesetzt.

 Vorgehensweise:

Von Mitarbeiter*innen, die ein von einem Arzt ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, ist das in der Anlage A angeschlossene Formblatt „COVID-19-Risikogruppe Formblatt Mitarbeiter*in“ auszufüllen und zu unterfertigen. Ablage_A_COVID_19_Risikogruppe_Formblatt_Mitarbeiter_20200517.doc

  • Seitens des Fachbereiches ist das in der Anlage B angeschlossene Formblatt „COVID-Risikogruppe Formblatt Fachbereich“ auszufüllen und die Angaben zu bestätigen.
  • Das Attest und die beiden Formblätter sind an die zuständige Personaladministration Ost / Mitte / West weiterzuleiten

 Anlage_B_COVID_19_Risikogruppe_Formbaltt_Fachbereich_20200517.doc

Seitens des Personalmanagements wird in der Folge auf Basis dieser Unterlagen entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung erfüllt sind. Gegebenenfalls wird die Dienstfreistellung verfügt oder es werden in Abstimmung mit der zuständigen Führungskraft weitere Erhebungen vorgenommen und das Notwendige veranlasst.

Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter*innen, die eine Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur Risikogruppe in Anspruch nehmen möchten, ein neues ärztliches Attest vorlegen müssen.

Bei jenen Mitarbeiter*innen, die aufgrund der Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attestes und der daran angeschlossenen internen Überprüfung von der Arbeitsleistung freigestellt wurden, sind keine gesonderten Maßnahmen zu setzen, da die Freistellung in der Post grundsätzlich an die Gültigkeit der Verordnung geknüpft ist.

 Weiters wird klargestellt, dass Mitarbeiter, die gemäß Attest der COVID-19-Risikogruppen angehören, nicht in den Dienst gestellt werden dürfen, nur weil der Mitarbeiter dies wünscht. Gegebenenfalls müssen die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Dienstes entsprechend der getroffenen Regelung gedeckt sein oder von einem Arzt ein Attest vom Betreffenden beigebracht werden, das die volle Dienstfähigkeit bescheinigt (Wegfall der Einstufung „COVID-19-Risikogruppe“).

Danke für den unermüdlichen Einsatz

Raimund Taschner vom Zentralausschuss hat in seiner morgendlichen Laudatio zu den Mitarbeiter*innen der im Zubau befindlichen Zustellbasis 8484 Unterpurkla ein lautstarkes „Danke“ gerichtet, weil Anerkennung und Wertschätzung keine leeren Phrasen bedeuten sollen.

Die Kolleg*innen haben mit entsprechenden Applaus darauf reagiert und haben unisono festgestellt, dass diese 5 wohlklingenden Buchstaben des Wortes „Danke“ leider viel zu selten zu vernehmen sind.

Dieses Danke soll natürlich an alle Mitarbeiter*innen im Unternehmen gerichtet sein, da die derzeitigen, fordernden Bedingungen des Lockdowns alles an physischer und psychischer Leistungserbringung abverlangen.

Covid Regelung Distribution

Liebe Kolleg*innen,

folgende Regelungen sind in den Zustellbasen anzuwenden:

INFO:

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Anweisung des Unternehmens:

Aufgrund des seitens der Gesundheitsbehörden mit 22. November 2021 angeordneten österreichweiten Lockdown und verfügten Maßnahmen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution mit sofortiger Wirksamkeit wie folgt neu festgelegt:

 

  1. FFP2 Maskenpflicht:

 

Mit sofortiger Wirkung gilt generell für alle in den Zustellbasen tätigen Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.) in den Innenräumen der Zustellbasen eine FFP2-Maskenpflicht.

 

Diese Trageverpflichtung gilt ebenso für Fahrten in Kraftfahrzeugen mit haushaltsfremden Personen (Einschulungen, Dienstreisen, Fahrgemeinschaften, etc.).

 

Mitarbeiter*innen, die nachweislich geimpft oder genesen sind können die FFP2-Maske am Arbeitsplatz abnehmen, sofern ein Kontakt zu anderen Mitarbeiter*innen ausgeschlossen werden kann (z.B. Einzelbüro).

 

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

 

  • beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen

 

  1. 3G-Regel am Arbeitsplatz:

 

Ein Betreten der Zustellbasen ist nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

  • Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff
  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

  • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 270 Tage

 

  • Getestet:
    • PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme
    • Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!

 

  • Genesen:
    • Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.

Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!

 

Folgende Nachweise sind gültig:

  • Grüner Pass
  • E-Impfpässe
  • Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
  • Genesungszertifikate
  • Absonderungsbescheide
  • Impfkarten, Impfpass

 

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur:

 

Die Österreichische Post AG ist gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten sicherzustellen (insbesondere Briefe, Pakete, Behördensendungen). Mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz steht die Post als kritische Infrastruktureinrichtung vor einer großen Herausforderung. Da es derzeit teilweise zu Engpässen und langen Wartezeiten bei den öffentlichen Covid-19-Testmöglichkeiten kommt, konnten wir die Österreichische Apothekerkammer dazu gewinnen, uns bei den Antigen-Schnelltests zu unterstützen.

 

  1. Antigentests bei Apotheken

Post-Mitarbeiter*innen, die über eine gültige Sozialversicherung verfügen, können ab 22. November 2021 einmalig eine für sie günstig gelegene testende Apotheke auswählen und dort unter Vorweis ihres Post-Dienstausweises und der E-Card anfragen, ob eine tägliche Antigen-Schnelltestung möglich ist. Ist dies der Fall, kann der*die betreffende Mitarbeiter*in einmal täglich einen Antigen-Schnelltest ohne Voranmeldung in dieser Apotheke in Anspruch nehmen. Dies hängt jedoch seitens der Apotheken von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab.

 

Wir ersuchen Sie, Ihre Mitarbeiter*innen über das Angebot der Antigen-Schnelltestung in öffentlichen Apotheken zu informieren und aufzufordern, dies in Anspruch zu nehmen, damit vor allem jene Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, der 3G-Nachweispflich am Arbeitsplatz nachkommen können.

 

  1. Betriebliche Testung

Sollte es trotzdem einer*m Mitarbeiter*in nicht möglich sein, rechtzeitig ein Testergebnis vorzulegen (ohne Eigenverschulden) und ist der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich, besteht in Ausnahmefällen (als Ultima Ratio) die Möglichkeit, eine „Betriebliche Testung“ unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

  • Der*die Mitarbeiter*in ist symptomfrei.
  • Unverzüglich Meldung an die zuständige Führungskraft.
  • Glaubhafte Darstellung, dass es keine angemessene Möglichkeit gab sich einem Test zu unterziehen.

 

Ein Betriebliches Testen der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn die Probenahme unter Beobachtung unterwiesener Mitarbeiter*innen erfolgt. Um die erforderlichen Schulungen kurzfristig via Teams organisieren zu können, ersuchen wir um Nominierung von entsprechenden Mitarbeiter*innen für die Testabnahme an gesundheitsschutz@post.at

 

Bis zur Verfügbarkeit der Antigen-Schnelltests und der durchgeführten Schulungen, kann der*die Mitarbeiter*in ausnahmsweise zum Dienst zugelassen werden, wenn der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich ist. Solange für Testabnahme die geschulten Mitarbeiter*innen nicht zur Verfügung stehen, hat die jeweilige Führungskraft vor Ort die Antigen-Schnelltestung zu überwachen/abzunehmen.

 

Es ist an die Bereichsleitung Distribution, Frau Gudrun Führbass, täglich die Anzahl jener Mitarbeiter*innen je Zustellbasis bis 12:00 Uhr mitzuteilen, die unter Anwendung dieser Sonderregelung zum Dienst zugelassen wurden.

 

Kann ein*e Mitarbeiter*in das Testergebnis ohne plausiblen Grund nicht vorweisen bzw. weigert er*sie sich, einen Test vorzuweisen bzw. zu unterziehen, so darf er*sie die Zustellbasis nicht betreten bzw. nicht zum Dienst zugelassen werden. In derartigen Fällen ist die Dienstabwesenheit entweder als Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub zu werten bzw. sind entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Personalmanagement – Ansprechpartner Herr Mag. Friedrich Paul – zu treffen.

 

Kontrollen:
Der Gesetzgeber geht von stichprobenweisen Kontrollen aus. Hinsichtlich des
Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit)entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen liegen dann vor, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

 

  1. Versetzter / gestaffelter Dienstbeginn:

Dieser bleibt österreichweit für alle Zustellbasen der Distribution aufrecht, es gelten folgende Rahmenbedingungen:

 

  1. Für den Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) sind alle jene Mitarbeiter*innen einzuteilen, die entweder „Geimpft“ oder „Genesen“ sind – Definitionen siehe Punkt 2.

 

Es gilt der Grundsatz, dass für alle Mitarbeiter*innen, die die zuvor definierten Bedingungen erfüllen, der Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) anzuordnen ist (auch wenn es mehr als 50% der Belegschaft ist).

 

  1. Für nicht geimpfte Mitarbeiter*innen ist der Dienstbeginn so festzulegen, dass der Großteil (mindestens 75%) der Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 ihre Arbeiten in der Zustellbasis abgeschlossen haben und sich bereits am Dienstgang befinden. Somit ist der Dienstbeginn der Gruppe 2 mindestens um 2 bis 2,5 Stunden nach dem Dienstbeginn der Gruppe 1 festzulegen. In jenen Zustellbasen, in denen die Mitarbeiter*innen während der Paketaufteilung räumlich von den übrigen Mitarbeiter*innen getrennt sind, kann der zeitliche Abstand zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und Gruppe 2 auf bis zu eine Stunde reduziert werden. Die konkrete Festlegung des Dienstbeginns für die Gruppen 1 und 2 ist vom Regionalleiter in Abhängigkeit der bestehenden Rahmenbedingungen vorzunehmen.

 

Sind mehr als 80% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen = haben in den letzten 180 Tagen eine COVID-19-Infektion überstanden – kann der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden.

 

Sind mehr als 70% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen, kann von der Bereichsleitung der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden, sofern die räumlichen Gegebenheiten der Zustellbasis dies zulassen. Dazu muss zwischen den Zustelltischen ausreichend Platz sein und der Mindestabstand von 2 Metern durchgängig eingehalten werden können. Es muss eine sehr gute Belüftung, Möglichkeit der Querlüftung inkl. kontrollierter Durchführung und eine räumliche Trennung zwischen den Zustelltischen und der Paketverteilung bestehen.

 

  1. Vorverteilung:
    Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. Covid-19 Beauftragte*r:
    An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

 

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

 

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

 

Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.

 

Weiters werden wir allen Mitarbeiter*innen eine Bestätigung über ihre Tätigkeit für die Österreichische Post AG als Teil der kritischen Infrastruktur übermitteln.

 

Bei Fragen stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

 

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung und um nachweisliche Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

 

Montag „Kleiner Gipfel“ beim Generaldirektor

Am Montag soll es wieder zu einem österreichweiten Lockdown kommen, sodass mit noch mehr Online- Bestellungen zu rechnen ist.

Am Montag findet auf Einladung von Generaldirektor Dr. Georg Pölzl ein „kleiner Gipfel“ unter Einbeziehung des Personalchefs und jeweils 2 Mitglieder beider Fraktionen des Zentralausschusses statt.

Es soll nicht nur um Prämien für die Mitarbeiter*innen gehen, sondern auch um Verbesserungen der Gesamtsituation für alle die hart arbeiten.

Die Regierung beschließt eine Steuersenkung die mit 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Bei dieser Reform wird auch die „Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg“ ab Juli 22 steuerfrei.

Es muss daher geprüft werden, ob es ausreicht den Auszahlungszeitpunkt auf Juli zu verlegen, um Steuerfreiheit für unsere Kolleg*innen sicherzustellen.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!