Einmal mehr der Beweis, dass das Beamtendienstrecht vom Personalamt der Österreichischen Post AG immer wieder „gebogen“ wird. Wie in der unten stehenden Beantwortung des Bundeskanzleramtes (Bearbeiter wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht) einer Anfrage von Koll. Karl Kampfer ersichtlich, darf eine Dienstzuteilung eines Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
D.h. entgegen der Auslegung des Personalamtes der Österreichischen Post AG unterbricht bzw. verlängert nicht einmal ein 90 tägiger Krankenstand diese Zuteilung.
Wir bedanken uns bei Koll. Karl Kampfer für sein Engagement und werden auch weiterhin alle unterstützen die dazu beitragen, dass auch die Kolleginnen und Kollegen der Post zu ihrem Recht kommen.
Über die ersten vor Gericht erzwungenen Nachzahlungen der bezahlten Pause durch die Post AG im Dezember 2018 werden wir in einem gesondertem Schreiben berichten. Auch zu diesem Recht der bezahlten Pause von 30 Minuten täglich, werden wir allen Kolleginnen und Kollegen verhelfen, denn wir werden auch 2019,
GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
Gesendet: Donnerstag, 3. Jänner 2019 08:50
An: ‚karl.kampfer@gmx.net‘ <karl.kampfer@gmx.net>
Betreff: Anfrage Beamtendienstrecht
Sehr geehrter Herr Kampfer,
zu Ihrer am 7. Dezember 2018 per E-Mail an die Abteilung III/A/1 sowie an das Bürgerservice des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport ergangenen Anfrage darf ich ausführen, dass eine Dienstzuteilung aus dienstlichen Gründen gemäß § 39 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 , BGBl. Nr. 333/1979, ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden kann. Eine Verlängerung durch Erholungsurlaub oder Krankenstand ist daher bereits vom Gesetzeswortlaut (höchstens/insgesamt) nicht vorgesehen und auch nicht intendiert, da die Dienstzuteilung stets eine vorübergehende Maßnahme im Gegensatz zur Versetzung darstellt.
Eine über die 90 Tage hinausgehende Dienstzuteilung erfordert daher entweder die schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder – bei fehlender Zustimmung – das Vorliegen eines der Gründe in § 39 Abs. 3 BDG 1979 (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder zum Zwecke einer Ausbildung).
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXX
Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
Sektion III – Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation
Abt. III/A/1 – Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht und Koordination Dienstrecht
Tel.: +43 1 716 06
Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien
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